Rechtstipp Juli 2005: Urlaubszeit - Klagezeit?
Auch im Bundesland Niedersachsen steht er wieder bevor, der Sommerurlaub. Regelmäßig mit Beginn der großen Ferien zur Jahresmitte müssen sich wieder die Arbeitsgerichte und die Rechtsanwälte mit allgemeinen oder auch speziellen Fragen zum Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer befassen. Hierbei geht es meistens um die Dauer des Urlaubs, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, und um dessen zeitliche Lage.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr. Tatsächlich ist der Urlaubsanspruch meist höher, da Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuell ausgehandelte Arbeitsverträge ein Mehr an Urlaub vorsehen, teils fest geregelt, teils variabel, zum Beispiel steigend nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit.
Innerhalb der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, dass ihm Urlaub gewährt wird, jedoch kann und wird vielfach der Arbeitgeber diesen gewähren. Dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf seinen Urlaub nicht verzichten kann, und auch während des Urlaubs das Gehalt weiterläuft, sollte selbstverständlich sein, ist gleichwohl gesetzlich geregelt, ebenso wie der Umstand, dass grundsätzlich nicht genommener Urlaub spätestens mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres verfällt, zum Teil sogar zum Jahreswechsel.
Streit vor und zu Beginn der Ferienzeit entsteht meist darüber, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers berücksichtigen muss, wenn nicht betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitskollegen, die vorgehen, dies verhindern. Betriebliche Erfordernisse können Saisonspitzen sein, weshalb zum Beispiel der Mitarbeiter einer Eisdiele seinen Jahresurlaub grundsätzlich nicht erfolgreich in den Sommerferien wird durchsetzen können.
Die Berücksichtigung der Interessen der Arbeitskollegen ergeben sich eigentlich schon aus dem kollegialen Zusammenarbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind Ausdruck des allgemeinen Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein lediger und kinderloser Arbeitnehmer wird daher seinen Urlaubsanspruch, bloß weil er ein preiswertes Urlaubsangebot gefunden hat, nicht durchsetzen können, wenn sein einziger Kollege, verheiratet und mit zwei schulpflichtigen Kindern, während der Sommerferien zur gleichen Zeit Urlaub gebucht hat.
Dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend, also in einem Stück, zu nehmen ist, so jedenfalls der Gesetzeswortlaut, ist bekannt, wird jedoch in aller Regel nicht gefordert, da bei einem oftmals anzutreffenden Urlaubsanspruch von jährlich 30 Arbeitstagen weder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer sechs volle Wochen entbehren kann, noch dieser so lange verreisen möchte.
Sehr viel unbekannter ist folgende Norm des Bundesurlaubsgesetzes: § 7 BUrlG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass mindestens einer der Urlaubszeiträume im Jahr zumindest zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfasst. Dies entspricht zwei Wochen. Daher kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nicht vorschreiben, er habe nur Kurzurlaube zu nehmen.
Eine Einschränkung der Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers kann erfolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen frühzeitig Urlaubslisten auslegt, und der Arbeitnehmer vergisst, sich darauf einzutragen, obwohl er hieran nicht gehindert ist, und dennoch auf seinen Urlaub „pocht“.
Abschließend muss dem Arbeitnehmer bei Streit zwischen ihm und dem Arbeitgeber über den Urlaub geraten werden, keinesfalls eigenmächtig und ohne Erlaubnis den Urlaub anzutreten. Eine solche Selbstbeurlaubung hat in der Regel erhebliche Konsequenzen, meist die fristlose Kündigung. Der richtige Weg in diesen Fällen sind Klage oder Eilantrag beim Arbeitsgericht auf Zustimmung des Arbeitgebers zum beantragten Urlaub.
Allen Arbeitnehmern wird an dieser Stelle ein erholsamer Urlaub gewünscht in der Erwartung, dass vorher keine Streitigkeiten hierüber auftreten.
Ihr Team von RECHTLEGAL (www.rechtslegal.de)
rechtsanwalt kronenberghs arbeitsrecht - logistikrecht verkehrsrecht - it-recht internationales recht unternehmensrecht transportrecht
Ich hoffe dir ist damit gedient, normalerweise wird das Abteilungsmäßig geklärt, wer wann im urlaub ist. Grundsätzlich darf er deinen Urlaubsantrag nur zweimal ablehnen, d.h. du kannst dreimal den gleichen Stellen und mußt nur um einen Tag das Datum verrücken, den dritten Antrag muß er genehmigen…
Hinweis:
Der Urlaub wird nicht vom Arbeitnehmer „genommen“, sondern vom Arbeitgeber „gewährt“. Der normale Sprachgebrauch im Betrieb : „Ich habe Urlaub genommen“ – ist jedenfalls irreführend. Denn ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht nicht. Wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag zu Recht ablehnt und der Arbeitnehmer trotzdem nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint, rechtfertigt das nach entsprechender Abmahnung eine fristlose Kündigung. Bei der Urlaubsgewährung sind allerdings die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wenn dieser einen konkreten Urlaubsantrag gestellt hat und dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, besteht für den gewünschten Zeitraum ein Urlaubsanspruch. Diesen kann der Arbeitnehmer dann auch gerichtlich, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchsetzen.
Wenn der Arbeitgeber den konkreten Arbeitnehmer während der gewünschten Urlaubszeit dringend benötigt, kann er den Urlaubsantrag ablehnen. Betriebliche Gründe – also Sachgründe - , die dem gewünschten Urlaub entgegenstehen, sind insbesondere:
•Fristgerechte Auftragserfüllung ist notwendig
•Personelle Engpässe in Saison- und Kampagnebetrieben
•Jahresabschlussarbeiten
•Krankheitsbedingte Ausfälle müssen kompensiert werden
•Rechtswirksame Einführung von Betriebsferien steht dem Urlaubswunsch entgegen (Urlaub schon aufgebraucht)
•Vorrangige Urlaubsansprüche schutzwürdigerer Mitarbeiter
Arbeitsrechtliche Fragen beantwortet bei der IHK Hannover: Sieghard Oellrich, Tel. (0511) Tel. 3107-338, [email protected].