Wieviel Urlaubstage

Ich habe einen Arbeitsvetrag mit 5 Tage-Woche a 40 Stunden und 24 Tagen Urlaub im Jahr. Nun ist mir gesagt worden, dass ich aber 6 Tage in der Woche abgelten muss. Ich dachte bei 5 Tagen Arbeitszeit pro Woche gibt es auch 5 Tage Urlaub im Gegenzug. Liege ich da verkehrt oder hat der Arbeitgeber Recht damit???

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Hallo,

laut BUrlG (siehe 1.) stimmt die Aussage Ihres Arbeitgebers. Aber: die Tarifverträge dürfe das Gesetz zum Vorteil der Arbeitnehmer ändern. Schauen Sie wo Sie angebunden sind und Ihr Urlaub wird mit Sicherheit in Arbeitstagen verrechnet werden.

  1. Rechtsgrundlage
    Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem AN pro Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen (incl. Samstag als Werktag, d.h. 4 Wochen Urlaub; normal ist inzwischen den Urlaub in „Arbeitstagen“ anzugeben). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12. - § 1 BUrlG). Von dieser Regelung darf durch Tarifverträge o. ä. nicht abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
    Für jeden Beschäftigungsmonat steht dem AN 1/12 zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

  2. Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
    z.B. a) das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit)
    b) rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsanspruchs
    Wenn § 4 BUrlG von einem mindestens 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses spricht, so ist hiermit der „rechtliche Bestand“ gemeint. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der AN während des Zeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Die Wartezeit wird gleichfalls nicht dadurch berührt, dass der AN tageweise der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

  3. Geltendmachung
    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Wird der Urlaub nicht im Urlaubsjahr genommen, so verfällt er grundsätzlich mit dessen Ende.
    Eine Übertragung des Urlaubs kommt nach dem Bundesurlaubsgesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht (z.B.):
    a) dringende betriebliche Gründe
    b) persönliche Verhinderungsgründe beim AN (Krankheit AN oder Familienagehörige, ungünstige Lage des Urlaubs)
    c) rechtliche Gründe (Mutterschaft?)
    Der übertragene Urlaub muss binnen 3 Monaten verbraucht werden.
    In der betrieblichen Praxis werden die Regelungen über die Übertragung von Urlaubsansprüchen weitgehend missachtet.

  4. Erlöschen des Urlaubsanspruchs
    Der Urlaubsanspruch des AN erlischt, wenn dem AN der Urlaub gewährt wurde. Weiterhin u. a. durch Zeitablauf, Verzicht und den Tod des AN.

  5. Zeitliche Lage des Urlaubs
    Häufige Probleme treten auf, wenn es darum geht, die zeitliche Lage des Urlaubs zu fixieren. Hier prallen die Interessen von AG und AN aufeinander (und Gesetzesvorgaben).
    Die Verwirklichung des kraft Gesetzes entstandenen Urlaubs ist davon abhängig, dass der AG den Urlaub gewährt. Dies muss für den AN erkennbar sein. Der AG muss also eine zeitliche Bestimmung treffen. Diese muss in angemessener Zeit vor dem Urlaub erfolgen.
    Bei der Festlegung über die zeitliche Lage des Urlaubs ist der AG nicht frei. Er muss das magische Dreieck „Urlaubswunsch des Arbeitnehmers“, dringende betriebliche Belange“ und „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ zu beachten.
    Können sich die Arbeitsvertragsparteien nicht einigen, kann der AN den Betriebsrat (bei Teilnehmer der Personalberater?) bitten, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen.

  6. Urlaubslisten
    Der Vorteil einer Urlaubsliste liegt in ihrer klarstellenden Wirkung. Der AN muss sich nicht in diese Liste eintragen. Äußert sich der AN auch auf Nachfrage nicht, kann der AG den Urlaubszeitpunkt nach seinem Gutdünken treffen.
    Äußert sich der AG nach 4-6 Wochen nicht zur Urlaubsliste (Widerspruch), so können die AN von einer „Genehmigung“ ihres Wunsches ausgehen.

  7. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange
    Ein Abweichen von dem Urlaubswunsch des AN kommt primär bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen in Betracht.
    Zum Beispiel:
    • Saisonzeiten
    • Vertretungsmöglichkeiten
    • Betriebsstörungen
    • Betriebsurlaub

  8. Betriebsurlaub
    Zur Vermeidung von Koordinationsproblemen bietet es sich aus Sicht des Arbeitgebers an, einen Betriebsurlaub einzuführen. Hierunter ist die einheitliche zeitliche Festlegung des Urlaubs für alle AN oder zumindest für bestimmte AN- Gruppen zu verstehen.

  9. Beteiligung
    Sollen Betriebsferien eingeführt werden und besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

  10. Urlaub trotz Krankheit
    Urlaub ohne Arbeitsleistung, insbesondere Urlaub trotz Krankheit?
    Ja.
    Ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers wird nicht vorausgesetzt (Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht).

Mit freundlichen Grüßen

Liebe Frau Berger,

es ist immer schwierig ohn Arbeitsvertrag eine gute Anwort zu geben ohne den Vertrag vorliegen zu haben… Ich schicke Ihnen einen Link in dem sich ein bißchen nachlesen können. Der Urlaub wird ganz unterschiedliche berechnet. Es kommt drauf an ob der Vertrag auf Wochentage festgelegt ist, wie die Arbeitstage der Firma sind und und und…:smile:

http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/1068_u…

Ein Tipp ist auch, sich bzgl. Ihrer Frage von einer Gewerkschaft beraten zu lassen. Die beraten manchmal auch Nichtmitlieder.

Ansonsten ist noch eine Idee sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Allerdings finde ich das zu diesem Zeitpunkt eher unnötig.

Viele liebe Grüße und viel Glück

Hallo Jutta Berger,

leider hat hier der Arbeitgeber Recht, wenn es für den Betrieb keinen Tarifvertrag mit günstigeren Bedingungen gibt, dann wird der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz berechnet.

Danach hat jeder Beschäftigte nach § 1 BUrlG einen Anspruch auf 24 Tage bezahlten Erholungsurlaub.

Nach § 3 BUrlG verteilen sich diese 24 Tage auf 4 Wochen, da nach wie vor der Samstag nach dem Gesetz als Arbeitstag gilt.

Nur bei Tarifbindung haben die Gewerkschaften einen Urlaubsanspruch von bis zu 30 Tagen, entspricht 6 Wochen bei der tariflichen 5-Tagewoche durchgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Hallo, dein Arbeitgeber ist ja oberschlau. Sicher bezieht er sich darauf, dass die (gesetzlichen) 24 Urlaubstage „Werktage“ sind und Werktag ist im Sinne des Gesetzes auch der Samstag. Somit beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 4 Wochen. Bei einer 5-Tage-Woche sind das (ohne Samstage) 20 Urlaubstage, somit gesetzeskonform. Was steht denn nun im Arbeitsvertrag? Wenn da nix explizit geregelt ist, ist die nächste Frage: „Was wollten die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss?“ 4 Wochen Urlaub? Dann hast du 20 Tage (ohne die Samstage). Oder 24 Werktage? Dann sind das knapp 5 Wochen.

Was für eine Tätigkeit, was für einen Vertrag? MfG Peter A. Hoppe

Hallo,
Tage sind nicht gleich Tage !
Es gibt Werktage und Arbeitstage.
Laut Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesurlaub 24 Werktage , dies entspricht 20 Arbeitstage.
Also, entweder 4 Wochen x 6 Werktage = 24 Werktage oder
4 Wochen x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage.
Es ist also gleich, ob man 5 Arbeitstage oder 6 Werktage Urlaub nimmt, es sind immer 4 Wochen.
Entscheidens ist ob im Arbeitsvertag oder Tarifvertrag der Urlaub beziffert wurde mit Werktage oder Arbeitstage.
Nach Ihrer Schilderung denke ich aber , dass Ihr Arbeitgeber recht hat.
MFG
Marcjue

Das kommt auf den Tarifvertrag und Arbeitsvertrag an. Ist der Urlaubsanspruch analog zum BUrlG, dann ist er auf 6-Tage-Woche ausgerichtet. Umgerechnet bedeutet das, dass der Urlaub gekürzt werden muss.
24/12/6*5 entspricht 20 Tage-Urlaubsanspruch

LG

Hallo Frau Berger,
das kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag steht.
Das Bundesurlaubsgesetz gibt als Mindest-Urlaub 24 Werktage vor. Leider ist es bisher in Deutschland so, dass auch der Samstag als Werktag zählt, d.h. es werden tatsächlich 6 Tage pro Woche gezählt.
Wenn aber im Arbeitsvertrag 24 Arbeitstage steht, dann werden nur 5 Tage gezählt.
Ich hoffe, das hilft weiter.

Gruß
Paule

Hallo,
ab in die Gewerkschaft!!!
Gruß

Hallo,

die gesetzliche Regelung ist folgende:
Bei einer 6 Tage Woche wären es 24 Tage,
bei einer 5 Tage Woche 20 Tage. Also immer 4 Wochen.
So weit zum Bundesurlaubsgesetz (§§ 3–6 BUrlG). Schau mal nach, ist genau beschrieben.
Allerdings:
Steht in Deinem Arbeitsvertrag wirklich 5 Tage Woche und wirklich 24 Tage Urlaub ? Beides ?
Ohne jegliche Einschränkungen ?

Wenn ja, dann hat Dein Arbeitgeber in dem Vertrag einen handwerklichen Fehler gemacht. Denn er hat beides so mit Dir vereinbart und der gesetzliche Anspruch ist ja ein Mindestanspruch. Somit wären bei einer 5 Tage Woche ohne weiteres auch 24 Tage oder mehr Urlaub möglich…

Die bleibt nichts anderes übrig, ihn mit dem Bundesurlaubsgesetz zu konfrontieren - dann natürlich auch mit allen möglichen Konsequenzen durchzuziehen, oder zu akzeptieren, dass er einen Fehler gemacht hat und nur 20 Tage, bzw. incl. Samstag den Urlaubsabbau zu akzeptieren.

Klar, eine ziemlich blöde Situation, aber wenn Du Dein Recht bekommen willst, musst Du es „erkämpfen“. Kommt darauf an wie wichtig Dir diese Arbeitsstelle ist.

Viel Glück bei den Gesprächen.

MfG
Harley

Ahoi JuttaBerger,

schau mal hier…das erklärt Dir so einiges…

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#wieviel

Jack

Hi,
deine Beschreibung ist etwas uneindeutig, daher ein paar grundsätzliche Aussagen.
Ein Arbeitsvertrag ist in beide Richtungen bindend. Steht darin eindeutig, dass du eine 5-Tage-Woche hast, dann kann das auch nicht einfach geändert werden. Außer der Vertrag lässt solche Änderungen zu.
Die Urlaubstage werden immer passend zur Wochenarbeitszeit berechnet. Hast du bei einer 5-Tage-Woche 24 Tage Urlaub, dann müssen das bei einer 6-Tage-Woche entsprechend mehr Tage werden, unabhängig davon, wie viele Stunden ein Arbeitstag hat. Also in deinem Fall 4,8 Wochen Urlaub bei einer 5-Tage-Woche, das wären dann mindestens 28 Tage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche.

Für mehr Aussagen, müsste ich die Vertragsinhalte und die Situation detaillierter kennen.

Gruß
Ally

Hallo Jutta,

mir fällt nichts ein was die Vereinbarung im Arbeitsvertrag toppen könnte!

Lass Dir vom Arbeitgeber (Personalabteilung) erläutern was die Rechtsgrundlage für das nehmen von 6 Urlaubstagen für eine Arbeitswoche sein soll.

Im weitereren empfehle ich den Gang zum Betriebsrat, zu einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und im schlimmsten Fall zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gruss

Hallo,

wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit einer 5-Tage-Woche haben, dann brauchen Sie natürlich für eine Woche Urlaub auch nur 5 Tage Urlaub nehmen und nicht 6. Wenn bei Ihrem Arbeitgeber Mitarbeiter mit einer 6-Tage Woche arbeiten und diese auch 24 Tage Urlaub haben, dann müsste Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch auf 20 Tage (gesetzlich) kürzen. Somit hätten sowohl die 5-Tage-Woche als auch die 6-Tage-Woche Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Viele Grüße

Hallo JuttaBerger,

du liegst komplett falsch.

Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Damit ist alles beantwortet.
Das Gesetz regelt, wie immer, lediglich den Mindestanspruch. Günstigere Konditionen gibt es nur per Tarifvertrag oder über einzelvertragliche Regelungen.
So werden mindestens vier Wochen Jahresurlaub sichergestellt. Früher waren es nur 18 WT = 3 Wochen.

Gruß Fredo

Hallo,

nein Sie liegen nicht falsch. Nachzulesen ist alles im Bundesurlaubsgesetz.

Vg
Milan

Wenn es 24 Werktage sind, hat er recht, da es von Mo-Sa Werktage sind.

Im Arbeitsvertrag vereinbart 5 Tage- Woche a 40 h und 24 Tage Urlaub im Jahr.
Der Arbeitegeber hat nicht die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag einseitig zu seinen gunsten zu kündigen.
Ich raten ihnen sofort ihren Arbeitgeber wegens Vertragsverletzung zu verklagen. Dss Recht ist auf ihrer Seite.