Wieviele kostenlose Werbestifte darf ich mitnehmen

Hi,
bei einem schwedischen Möbelhaus gäbe es für die Kunden Boxen voll mit kleinen Bleistiften. Völlig unstrittig sind die zur kostenlosen Mitnahme durch die Besucher (oder Kunden?) gedacht.

Wie viele dürfte man davon einstecken und mit nach hause nehmen?
a) Einen
b) soviele wie man für den aktuellen Einkauf braucht und wenn’s 20 sind.
c) soviele man will (bis einen jemand stoppt), auch wenn man nicht einkauft.

Ändert sich was an der Rechtslage, wenn an der Box nun ein Schild im aktuellen Firmenjagon stände mit der Aufschrift:
a) „Nimm dir einen Stift!“
b) „Nimm dir einen Stift für deinen Einkaufszettel mit!“
c) „Nimm dir einen Stift für deinen Einkauf mit!“

Mir geht’s nicht darum, ob Mitarbeiter das bemerken würden wenn ich aus jeder Box 10 Stifte mitnähme sondern um die Rechtslage. Es könnte ja auch Ladendetektiv auf mich zukommen und darum bitten die Stifte zurück zu legen. Unabhängig vom Recht.

Dank und Grüße,
J~

Hallo J~

Da es sich bei den Stiften um eine Gratis-Leistung handelt, die den
Einkauf „erleichtern“ soll, kann man davon ausgehen, dass für alle
Besucher solche Stifte vorhanden sein sollten.

Wenn nun jemand sich die Taschen damit vollstopft, kann das nach
meiner Ansicht zwar nicht unbedingt als Diebstahl gewertet werden,
aber als Hausherr würde ich solche Kunden bitten
a) die Stifte wieder hinzulegen
b) den nächsten Einkauf woanders zu tätigen.

Wenn auf den Displays stehen würde, nimm Dir einen Stift,
würde sich die Sachlage auch nicht ändern.

Da stellt sich mir auch die Frage: Wieviele Stifte braucht ein
Mensch?

Gruss
Heinz (IANAL)

Hi Heinz,

es geht mir speziell um die rechtliche Seite, den gesunden Menschenverstand möchte ich deshalb bewusst ausnehmen :wink:

Klar wären die Stifte dafür gedacht, dasa man sich einen, zwei, vielleicht drei mitnimmt. Ist ja auch ein Werbeträger. Aber wenn man nun z.B. für einen Kindergeburtstag 50Stück davon „bräuchte“ und keine kaufen und auch nicht fragen will?

Da es sich bei den Stiften um eine Gratis-Leistung handelt,
die den Einkauf „erleichtern“ soll, kann man davon ausgehen, dass für
alle Besucher solche Stifte vorhanden sein sollten.

Nunja, es gäbe sicher 20 solcher Boxen mit jeweils vielleicht 300 Stiften drin. Es wären auch noch genügend da wenn ich aus jeder Box 10 (=200) mitnehmen würde.

Wenn auf den Displays stehen würde, nimm Dir einen
Stift,würde sich die Sachlage auch nicht ändern.

OK, aber die Betonung liegt ja deutlich nicht auf „NUR Einen“

Grüße,
J~

Hallo,

bei einem schwedischen Möbelhaus gäbe es für die Kunden Boxen
voll mit kleinen Bleistiften. Völlig unstrittig sind die zur
kostenlosen Mitnahme durch die Besucher (oder Kunden?)
gedacht.

genau, und völlig unstrittig ist auch, daß der Betreiber nicht will, daß ein Kunde mit dem Hänger vorfährt, alle Stifte verlädt und schließlich abtransportiert.

Ich würde hier also hiermit argumentieren:
http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html

Gruß,
Christian

Hi Christian,

genau, und völlig unstrittig ist auch, daß der Betreiber nicht
will, daß ein Kunde mit dem Hänger vorfährt, alle Stifte
verlädt und schließlich abtransportiert.

richtig. Aber wo ist die Grenze zwischen
„hey, ich schenke dir hier kostenlose Stifte“
und
„das ganze Kaufhaus leeren“
DAS ist doch die Frage.

Ich würde hier also hiermit argumentieren:
http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html

Ja, das klingt ganz gut. Da kommt dann doch swas wie Menschenverstand ins Spiel :smile:

Allerding fallen mir da zwei Urteile zu Sachen ein die bei eBay zu einem deutlich geringeren Wert verkauft wurden als vom Verkäufer geplant. Einmal dieser PKW vor ein paar Jahren (neuer Passat für 10.000.- oder so) und aktuell diese Erntemaschine.

Grüße,
J~

Hm, das kann ich so jetzt nicht stehen lassen :smile:

Es ist ganz herrschende Meinung, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen (hier: Schenkungsvertragangebot) nach §§ 133, 157 (und 242) ausgelegt werden. Entscheidend ist also keineswegs IKEAs wirklicher Wille, sondern die Auslegung vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus.

Levay

Hallo Levay

Entscheidend ist also keineswegs IKEAs wirklicher Wille, sondern die
Auslegung vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus.

Was heisst das auf Deutsch?

Wenn ich den von exc zitierten Paragraphen lese, bekomme ich nicht
den Eindruck, dass Kundengeschenke im Sinne von unbegrenzter
Selbstbedienung offeriert werden sollen/können/müssen.

Gruss
Heinz

Hm, das kann ich so jetzt nicht stehen lassen :smile:

Es ist ganz herrschende Meinung, dass empfangsbedürftige
Willenserklärungen (hier: Schenkungsvertragangebot) nach §§
133, 157 (und 242) ausgelegt werden.

Ich wollte mit 157 und 242 anfangen, aber dann dachte ich mir, daß mir dann jemand vorhalten würde, daß (noch) kein Vertrag besteht. Dafür, die Unterlagen aus dem Schrank zu holen, war es noch zu früh :wink:

Entscheidend ist also
keineswegs IKEAs wirklicher Wille, sondern die Auslegung vom
verobjektivierten Empfängerhorizont aus.

Das hatte eigentlich aus meinen verbalen Ausführungen hervorgehen sollen.

Gruß,
Christian

Hallo,

Entscheidend ist also keineswegs IKEAs wirklicher Wille, sondern die
Auslegung vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus.

Was heisst das auf Deutsch?

das heißt, daß die Auslegung darauf beruhen sollte, was einem der gesunde Menschenverstand eines Mitteleuropäers sagt. Eben das, was ich schrieb: Es kann objektiv betrachtet nicht Sinn der Veranstaltung sein, daß jemand mit diesen Stiften ein neues Leben als Stifteverkäufer beginnt.

Gruß,
Christian

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Juhu!

es geht mir speziell um die rechtliche Seite, den gesunden
Menschenverstand möchte ich deshalb bewusst ausnehmen :wink:

Das ist generell sehr löblich, denn dieser Begriff, der früher „gesundes Volksempfinden“ hieß, dient in aller Regel als KO-Argument für Leute, denen eine juristische Betrachtung zu mühsam ist.

Hier ist es aber ein wenig anders: Wenn eine Willenserklärung ausgelegt werden muss, dann ist nach den §§ 133, 157 BGB zuallererst zu fragen: Wie musste der Empfänger sie verstehen? Und da teile ich wie so oft Levays Einschätzung.

Übrigens: Lustigerweise bin ich sogar Stammgast in einem Einrichtungshaus, das so wie beschrieben verfährt. Gehe ich da ohne mindestens einen neuen Bleistift raus? Ich bin doch nicht blöd…

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Hi

Allerding fallen mir da zwei Urteile zu Sachen ein die bei
eBay zu einem deutlich geringeren Wert verkauft wurden als vom
Verkäufer geplant. Einmal dieser PKW vor ein paar Jahren
(neuer Passat für 10.000.- oder so) und aktuell diese
Erntemaschine.

Der VK kann bei eBay über den Startpreis bestimmen und somit über den Mindestpreis für den er seine Ware abzugeben bereit sein muss.

Was wenn bei IKEA also stehen würde
„Nur 1 kostenloser Stift pro Person, jeder weitere Stift pro Person kostet 5 Cent“? :wink:

MfG
Lilly

Hallo Christian

es ist ja nicht so, dass ich den „verobjektivierenden
Empfängerhorizont“ nicht übersetzen könnte. Die Wortwahl schien mir
suboptimal :wink:

Im Übrigen bin ich auch Verfechter des gesunden Menschenverstandes.

Gruss
Heinz

es ist ja nicht so, dass ich den „verobjektivierenden
Empfängerhorizont“ nicht übersetzen könnte. Die Wortwahl
schien mir
suboptimal :wink:

Sie ist aber üblich.

Im Übrigen bin ich auch Verfechter des gesunden
Menschenverstandes.

…der aber die Gesetze nicht ersetzen kann.

Levay

Hi
ich habe kein schlechtes Gewissen, wenn ich mir einen für die Werkzeugkiste einstecke :smile:
HH

Hallo Helge

das ist natürlich mit Deinem „versubjektierten Mitnehmerhorizont“
durchaus vereinbar und legitim.

Mit Bastlergrüssen
Heinz

PS. Ich bin dafür, dass es ein Bleistiftmitnahmegesetz geben soll.

PLAUDEREI!!!

PS. Ich bin dafür, dass es ein Bleistiftmitnahmegesetz geben
soll.

Und eine dieses duchsetzende Behörde!!

PS. Ich bin dafür, dass es ein Bleistiftmitnahmegesetz geben
soll.

Wie wäre es dsnn mit der Gründung einer entsprechenden Partei?

Levay