Wieviele Nebenjobs als Studentin?

Sehr geehrter Herr Bröker,

Ich hätte eine Frage bezüglich meines Einkommens als Studentin.
Ich bin Studentin und habe zur Zeit 2 kleine Nebenjobs. Zum einen arbeite ich in der Kinderbetreuung meiner Fachhochschule 3 Stunden die Woche und verdiene dort 84€ im Monat. Die Bezahlung erfolgt über eine Aufwandsentschädigung. Des weiteren betreue ich eine schwerstmehrfachbehinderte junge Frau. Dort bin ich zur Zeit noch nach Bedarf eingesetzt. Mal bringt mir der Job monatlich kein Geld, mal aber auch ca. 120€. Ab Mitte des Jahres werde ich dort regelmäßig arbeiten und ca. 200€ monatlich verdienen. Diese Bezahlung erfolgt über eine Übungsleiterpauschale. Ende dieser Woche startet mein dritter Nebenjob als Kellnerin. Dort werde ich monatlich, ohne Trinkgeld, ca. 300€ verdienen. Ab Mitte des Jahres würde ich also deutlich mehr als 400€ monatlich verdienen. Ich habe gelesen es gibt eine „Gleitzonenregelung“ zwischen 400 und 800€ und es gäbe dieses Jahr einen Steuerfreibetrag von 8004€ jährlich. Ich bin total verunsichert wieviel ich jetzt verdienen darf. Gilt in meinem Fall wirklich die „Faustregel“ alles über 400€ muss versteuert werden?
Natürlich möchte ich als Studentin etwas verdienen, aber notfalls müsste ich wohl einen Job wieder absagen, damit ich nicht „zu viel“ verdiene.
Es wäre sehr nett wenn sie versuchen könnten mir darauf eine Antwort zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Pia Davids

Hallo Pia,

etwas komisch kommt mir das alles schon vor. Aufwandsentschädigung statt Arbeitslohn? Altenpflege über Übungsleiterpauschale? Ist das ehrenamtliche Tätigkeit? Das würde ich ja einmal - auch, wenn es vielleicht Geld kostet - genauer überprüfen lassen.
Meiner Meinung nach muss überprüft werden, ob das nicht für sich gesehen Mini-Jobs sind. Beträgt die Entlohnung für 1 Minijob mehr als 400 EUR, tritt Sozialversicherungspflicht ein und es muss über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Gleiches gilt für mehrere Minijobs, wenn dadurch insgesamt mehr als 400 EUR verdient werden. Die einzelnen Arbeitgeber müssen wissen, was wo gemeldet wurde, sonst können die Lohnabrechnungen nicht korrekt vorgenommen werden. Dies betrifft nur die Prüfung der Sozialversicherungspflicht.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt in der Tat 8.004 € jährlich. Es fällt also mindestens bis zu einem Gesamtverdienst in dieser Höhe keine Lohnsteuer an. Es kann aber sein, dass unterjährig Lohnsteuer gezahlt werden muss, wenn bspw. bei mehreren Jobs einer davon in Steuerklasse 6 abgerechnet werden muss. Das Geld bekommt man aber zurück, wenn man eine Jahressteuererklärung abgibt.

Gruß
Wolfgang

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich bin leider immer noch etwas überfragt…
Es handelt sich bei der Kinderbetreuung in der Uni um eine Elterninitiative die von Spenden und geringen Semesterbeiträgen der Studenten mit Kind finanziert wird. Auf meine Nachfrage hin wurde mir nur kurz und knapp gesagt es handelt sich um eine Aufwandtentschädigung. Bei der Betreuung der schwerstmehrfachbehinderten jungen Frau handelt es sich nicht direkt um (Alten-)Pflege, sondern vielmehr um eine Freizeitgestaltung. Dies läuft über einen Verein für Behinderte. Beim unterschreiben des Vetrags wurde mir gesagt ich arbeite dort über eine Übungsleiterpauschale. Was das jedoch alles bedeutet und ob ich nun die Einkünfte aller meiner Nebenjobs zusammenfassen muss, verstehe ich leider nicht so richtig…
Tut mir leid wenn ich so blöd frage, ich bin nur leider total überfragt was diese Thema angeht. Weder die Kinderbetreuung noch die Betreuung der jungen Frau läuft wird über Lohnsteuerkarte abgerechnet. Wie es mit dem Kellnerjob aussieht erfahre ich erst am Wochenende wenn ich dort arbeite. Ich werde bei keinem Job mehr als 400€ verdienen, zählt man jedoch alles zusammen ergibt es monatlich jedoch im Regelfall mehr als 400€. Dann bin ich sozialversicherungspflichtig wenn ich das richtig verstanden habe? Was bedeutet das für mich genau?
Was bedeutet es, dass unterjährig Lohnsteuer gezahlt werden muss?
Ich werde mich mit jedem Arbeitgeber einmal unterhalten und genau nachfragen. Ich möchte ungern Schwierigkeiten bekommen, eher gebe ich einen Job wieder auf.

Mit freundlichen Grüßen
Pia

Hallo Pia,

die Kinderbetreuung und die Schwerbehindertenbetreuung kann meiner Meinung nach über die sogenannte Übungsleiterpauschale abgerechnet werden. Diese ist bis 2.100 € im Jahr steuerfrei. Das bedeutet, dass für beide Tätigkeiten zusammen nicht mehr als 2.100 € im Jahr eingenommen werden dürfen, damit es steuerfrei bleibt.
Unterjährig bedeutet, dass monatlich Lohnsteuer einebahlten wird. Das kommt in diesem Fall aber nicht zum Tragen, wenn der Arbeitslohn als Kellenerin unter 400 EURO liegt.

Also habe ich zunächst erstmal nichts zu befürchten, auch wenn ich mit allen Jobs mehr als 400€ im Monat verdiene, solang ich dieses Jahr unter 8004€ bleibe?

Unter dieser Konstellation sollte es so sein.

Gruß
Wolfgang

Ok.
Vielen Dank für deine Hilfe!

Liebe Grüße
Pia

Unter dieser Konstellation sollte es so sein.

Gruß
Wolfgang