Deine Fragen sind ziemlich komplex, aber ich kann diese beantworten. Zunächst sind Deine Fragen zu unterteilen in einerseits die steuerliche und andererseits in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Wie verhält es sich eigtl. steuerlich wenn man mehrere
Jobs/Nebenjobs hat?
Mehrere Jobs (oder Nebenjobs) können ausgeübt werden, wenn in jedem Job anhand einer pro Job vorliegenden LSt-Karte vom Arbeitgeber LSt einbehalten und abgeführt wird. Die 1. LSt-Karte erhält dabei die beste LSt-Klasse und jede weitere die LSt-Klasse 6 mit den höchsten LSt-Abzügen. Daneben gibt es kurzfristige (bitte Grenzen beachten) und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 €, bei denen der Arbeitgeber (AG) die pauschale LSt trägt.
Z.B. wenn man einen Job hat, bei dem man über 400 € verdient
bei über 400 € liegenden Arbeitsverhältnissen gibt es keine pauschale Lohnversteuerung, sondern nur die Möglichkeit, sich eine weitere LSt-Karte ausstellen zu lassen (vom Finanzamt).
(ca. 500 €, also Steuern zahlt) und zusätzlich 2 weitere Nebenjobs bei denen man jeweils 100 und 300 € verdient.
Die Besteuerung der Haupttätigkeit erfolgt anhand der 1. LSt-Karte. Alle Nebenjobs können entweder über weitere LSt-Karten (mit Steuerklasse 6) oder bei bestimmten Voraussetzungen (vgl. oben) vom AG pauschal besteuert werden. Die Verdienste aller pauschal besteuerten Nebenjobs wird dabei addiert und die Summe darf 400 € nicht übersteigen.
Ein Bekannter hat mir erzählt, man kann nur einen Nebenjob haben; aber das kann doch nicht möglich sein??
Man kann mehrere Nebenjobs haben, wenn die steuerlichen und sozialversichungsrechtlichen Konsequenzen beachtet werden (vgl. oben).
Ist es also überhaupt möglich, wie verhält es sich mit der Lohnsteuerkarte (Wo gibt man sie ab)
Die LSt-Karte und den Sozialversicherungsausweis gibt man beim Arbeitgeber ab.
Wieviele Steuern müsste man den dann zahlen?
Die vom AG einzubehaltende monatliche LSt ergibt sich je nach LSt-Klasse aus des LSt-Tabelle. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann (bzw. muss) mittels LSt-Jahresausgleich die zu wenig oder zu viel bezahlte LSt ausgeglichen werden.
Bei der LSt-Pauschalierung (vgl. oben) zahlt der Arb eitnehmer (AN) keine LSt, es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
und wie verhält es sich mit den Krankenversicherungs-beiträgen?
Die gesetzliche Krankenversicherung (KV) wird wie die übrige Sozialversicherung (Rentenversicherung, Pflegeversicherug, Arbeitslosenversicherung, Umlage U1 + U2 + U3) entsprechend behandelt. Liegt der Verdienst aus der Hauptbeschäftigung über der Beitragsbemessungs-grenze (ab 2011 jährlich € 49.500) der gestzlichen KV, werden keine weiteren Krankenkassenbeiträge erhoben. In diesen Fällen ist man jedoch meistens sowieso privat versichert und dann spielen die gesetzlichen KV-Beiträge keine Rolle mehr. Liegt der Verdienst aus der Hauptbeschäftigung unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV ist man Pflichtmitglied einer gestzlichen KV. Von allen Verdiensten wird dann KV erhoben, so lange bis die Beitrgsbemessungsgrenze (ab 2011 monatlich € 4.125) erreicht wird.
Danke schonmal im Voraus,
ein Steuerneuling 