Wieviele Sitze kann eine Aktiengesellschaft haben?

Hallo!

§ 5 AktG: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

Bisher dachte ich, ein Unternehmen (hier eine AG) kann beliebig viele Niederlassungen haben, hat aber nur einen Sitz.

Dann lese ich: Siemens Aktiengesellschaft, Sitz der Gesellschaft Berlin und München, Deutschland

Ich habe bislang keine andere Gesellschaft mit zwei Sitzen gefunden. Geht das rein rechtlich oder hat Siemens hier irgendeinen Sonderstatus, zB weil es früher mal ging?
Will sagen: kann eine Gesellschaft mehr als einen Sitz haben?

Hallo,

Ich habe bislang keine andere Gesellschaft mit zwei Sitzen
gefunden. Geht das rein rechtlich oder hat Siemens hier
irgendeinen Sonderstatus, zB weil es früher mal ging?
Will sagen: kann eine Gesellschaft mehr als einen Sitz haben?

ja, das ist möglich. Meistens geht das auf Fusionen zurück, bei denen beide Sitzorte der Vorgängergesellschaften als Sitz der neuen Gesellschaft erhalten bleiben. Tatsächlich ist das Recht heute sogar in der Hinsicht flexibler als noch vor wenigen Jahren (vgl. § 4a):
http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/mom…

Gruß
Christian

Ich habe bislang keine andere Gesellschaft mit zwei Sitzen
gefunden. Geht das rein rechtlich oder hat Siemens hier
irgendeinen Sonderstatus, zB weil es früher mal ging?
Will sagen: kann eine Gesellschaft mehr als einen Sitz haben?

bei der siemens ag hat das (kriegs-)geschichtliche gründe.

ja, das ist möglich. Meistens geht das auf Fusionen zurück,
bei denen beide Sitzorte der Vorgängergesellschaften als Sitz
der neuen Gesellschaft erhalten bleiben. Tatsächlich ist das
Recht heute sogar in der Hinsicht flexibler als noch vor
wenigen Jahren (vgl. § 4a):
http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/mom…

dein link belegt, dass der gesetzgeber nur einen sitz vorsieht und das ist auch die hL.
die hM geht nämlich davon aus, dass nur in besoderen ausnahmefällen ein doppel- oder mehrfachsitz möglich ist, da es sonst registerechtliche probleme gibt, § 13e V HGB.
dieses besondere bedürfnis ist jedenfalls bei einer bloßen verschmelzung nicht gegeben (BayObLG AG 1986, 48; MK AktG § 5 Rn.47)

es besteht deshalb kein bedürfnis nach einem doppelsitz, da etwa bei der verschmelzung an dem einen ort eine zweigniederlassung gegründet werden kann.

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Hallo,

http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/mom…

dein link belegt, dass der gesetzgeber nur einen sitz vorsieht
und das ist auch die hL.

nein, daraus geht hervor, daß ein Doppelsitz früher viel schwieriger war als heute. Natürlich gehen die meisten Doppelsitze auf die Historie zurück (wie ich schrieb) aber seit der Änderung des §4a GmbHG ist das leichter als noch vor ein paar Jahren, weil die Erfordernisse für den Sitz herabgesetzt wurden.

die hM geht nämlich davon aus, dass nur in besoderen
ausnahmefällen ein doppel- oder mehrfachsitz möglich ist, da
es sonst registerechtliche probleme gibt, § 13e V HGB.

Da steht was von Zweigniederlassungen.

es besteht deshalb kein bedürfnis nach einem doppelsitz, da
etwa bei der verschmelzung an dem einen ort eine
zweigniederlassung gegründet werden kann.

Dennoch sieht die Praxis anders aus, auch wenn viele Doppelsitze - vielfach aus Kostengründen - inzwischen aufgegeben worden sind.

Gruß
Christian

Nachtrag

verschmelzung nicht gegeben (BayObLG AG 1986, 48; MK AktG § 5
Rn.47)

Ein etwas neueres Urteil:
http://www.recht-in.de/urteil/zulaessige_eintragung_…

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und noch ein paar Beispiele
Hessische Landesbank AöR: Frankfurt und Jena
HSH Nordbank AG: Hamburg und Kiel
WestLB AG: Düsseldorf und Münster (bis 2009)
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft): Hannover und Berlin

bei der siemens ag hat das (kriegs-)geschichtliche gründe.

Sowas in der Richtung hatte ich vermutet.

Tatsächlich ist das
Recht heute sogar in der Hinsicht flexibler als noch vor
wenigen Jahren (vgl. § 4a):
http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/mom…

dein link belegt, dass der gesetzgeber nur einen sitz vorsieht

So würde ich auch argumentieren. Die Anforderungen für die Wahl des Sitzes sind erheblich gesunken aber es bleibt grundsätzlich beim Singular.

Danke für hM, hL und RSpr, ich werde das beizeiten nachschlagen.

http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/materialien/mom…

dein link belegt, dass der gesetzgeber nur einen sitz vorsieht
und das ist auch die hL.

nein, daraus geht hervor, daß ein Doppelsitz früher viel
schwieriger war als heute. Natürlich gehen die meisten
Doppelsitze auf die Historie zurück (wie ich schrieb) aber
seit der Änderung des §4a GmbHG ist das leichter als noch vor
ein paar Jahren, weil die Erfordernisse für den Sitz
herabgesetzt wurden.

jetzt weiß ich, was du meinst.
sinn und zweck des § 4a gmbhg ist nunmehr, dass der verwaltungssitz nicht mit dem satzungssitz zusammenfallen muss, um die wettbewerbsfähigkeit der gmbh zu steigern. das scheinst du „doppelsitz“ zu nennen.

von doppelsitz spricht man aber, wenn in der satzung 2 oder mehrere sitze festgelegt werden (sog. statuarischer doppelsitz). das hat mit § 4a gmbhg überhaupt nichts zu tun.

die hM geht nämlich davon aus, dass nur in besoderen
ausnahmefällen ein doppel- oder mehrfachsitz möglich ist, da
es sonst registerechtliche probleme gibt, § 13e V HGB.

Da steht was von Zweigniederlassungen.

ja, die idee geht dahin, § 13e HGB analog für mehrfachsitze anzuwenden.

es besteht deshalb kein bedürfnis nach einem doppelsitz, da
etwa bei der verschmelzung an dem einen ort eine
zweigniederlassung gegründet werden kann.

Dennoch sieht die Praxis anders aus, auch wenn viele
Doppelsitze - vielfach aus Kostengründen - inzwischen
aufgegeben worden sind.

nein, doppelsitze wirst du in der satzung so gut wie nie finden. und das war bereits vor dem momig der absolute regelfall. als beispiel: 1950 gab es lediglich 23 AGs mit doppelsitz. seit nunmehr über 20jahren weigern sich das amtsgericht einen doppelsitz einzutragen, wenn die besonderen voraussetzungen nicht vorliegen, Aktiengesetz-Hopt S.159ff.

die behauptung, dass gesellschaften mit doppelsitz auf einen sitz aus kostengründen verzichten, ist übrigens quatsch. eintragungspflichtige tatsachen müssen nur bei einem registergericht angemeldet werden (daher auch der unzureichende gläubigerschutz…), die gesellschaft spart sich deshalb keinerlei kosten (abgesehen von deren geringfügigkeit).

Tatsache! ThyssenKrupp AG, Sitz der Gesellschaft: Duisburg und Essen

Danke für das Urteil. Der Doppelsitz ist demnach eine Ausnahme in außergewöhnlichen Fällen. Wieder was gelernt :smile:

Hessische Landesbank AöR: Frankfurt und Jena
HSH Nordbank AG: Hamburg und Kiel
WestLB AG: Düsseldorf und Münster (bis 2009)
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft): Hannover und
Berlin

schön, dass du 4 beispiele rausgesucht hast. nun kannst du ja noch ermitteln, wieviele gmbh und ag es im jahre 2009 gab. dann dividierst du das eine durch das andere, multipizierst es mit 100% und wirst überrascht sein, was der regelfall ist…

schön, dass du 4 beispiele rausgesucht hast. nun kannst du ja
noch ermitteln, wieviele gmbh und ag es im jahre 2009 gab.
dann dividierst du das eine durch das andere, multipizierst es
mit 100% und wirst überrascht sein, was der regelfall ist…

Ich habe nicht gesagt, daß ein Doppelsitz der Regelfall ist, sondern daß es ihn geben kann (mal abgesehen davon, daß es nicht nur die vier gibt). Und wenn Du schon etwas von Quatsch schreibst: es ist mitnichten so, daß in den letzten 20 Jahren keine Doppelsitze eingetragen worden seien. Thyssenkrupp aus dem Jahre 2001 ist der beste Gegenbeweis.

du solltest nicht mit unterinstanzlichen urteilen hausieren gehen.
das LG essen hat in der urteilsbegründung geschrieben:
"§ 5 AktG von 1965 zu verweisen, worin das AktG die Frage des Doppelsitzes bewusst nicht eindeutig geregelt sei, um „in außergewöhnlichen Fällen eine Ausnahme zu machen“

ich hoffe, du erkennst, dass das mit dem tenor nicht zusammenpasst. und nun kommt die schwierige frage, ob das LG essen oder der gesetzgeber über die zulässigkeit des doppelsitzes entscheiden kann…

langsam wird es öde:

  1. ich habe geschrieben, dass sich die register weigern, die eintragung vorzunehmen, siehe das von dir zitiertes urteil.

  2. bitte lies doch die urteilsbegründung. es liegt bei thyssen gerade ein ausnahmegrund der zulässigkeit des doppelsitzes wegen der „engen Verbundenheit des Unternehmens zu seinen „alten“ Standorten“ vor".

  1. bitte lies doch die urteilsbegründung. es liegt bei thyssen
    gerade ein ausnahmegrund der zulässigkeit des doppelsitzes
    wegen der „engen Verbundenheit des Unternehmens zu seinen
    „alten“ Standorten“ vor".

Das ändert doch nichts daran, daß in diesem wie in anderen Fällen ein Doppelsitz möglich ist. Du scheinst verstanden zu haben, daß ich einen Doppelsitz für den Regelfall halte. Das ist - wie ich bereits schrieb - nicht der Fall.

noch ein Nachtrag

keine Doppelsitze eingetragen worden seien. Thyssenkrupp aus
dem Jahre 2001 ist der beste Gegenbeweis.

Der Doppelsitz der HSH stammt aus dem Jahre 2003. Auch nicht wirklich 20 Jahre her.

Das ändert doch nichts daran, daß in diesem wie in anderen
Fällen ein Doppelsitz möglich ist.

das bestreitet auch niemand.

Das ändert doch nichts daran, daß in diesem wie in anderen
Fällen ein Doppelsitz möglich ist.

das bestreitet auch niemand.

Ich hatte den Eindruck, Du würdest das anhand von Urteilen und mit der Behauptung, daß seit 20 Jahren kein Doppelsitz mehr eingetragen worden sei, bestreiten.

Wenn wir einer Meinung sind, daß es auch unter den ganz großen Unternehmen solche gibt, die in den letzten 20 Jahren Doppelsitze eintragen ließen, brauchen wir ja nicht groß diskutieren.

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