Liebe/-r Experte/-in,
ich suche jemanden, der sich beruflich mit dem Arbeitsrecht auseinandersetzt und 100 %ig auskennt:
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass sich die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag bezieht,
kann dann der Chef einfach (z. B. für eine Inventur) zusätzlich (zu den im Vertrag vereinbarten
40 Wochenstunden = 5 Tage à 8 Stunden) einen Samstag im Monat
zur Arbeit festsetzen (ist dann aber kein voller Arbeitstag, nur ca. 3-5 Stunden)?? (Habe im Internet gelesen, wenn der Samstag nicht im Vertrag genannt ist, kann man das nicht machen.) Der Arbeitgeber ist an keinen Tarif gebunden, und der Vertrag aussertariflich (bin Angestellte, nicht gewerblich).
Und wenn man im Vertrag festgelegt hat, dass 5 Überstunden/Monat mit dem Gehalt
abgegolten sind, kann der Chef dann diese am zusätzlichen Samstag erbrachten Arbeitsstunden
im Rahmen dieser Regelung als Überstunden streichen, oder stehen sie außerhalb der Regelung?
Wenn man sich darauf einlässt ohne zu reklamieren, verliert man dann auf Dauer seine Rechte (durch Gewohnheitsrecht des Arbeitgebers)?
Wenn man denn dann an diesen Samstagen arbeitet, hat man dann Rechte auf irgendwelche Zuschläge, oder Extrabezahlung oder irgendwas?
Hallo,
im Prinzip ist der Arbeitnehmer nur zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet. Wenn keiue Überstunden vereinbart wurden muss er keine Überstunden machen. Wenn er aber seinen Arbeitgeber an die Ableistung von Überstunden gewöhnt, in dem er sie macht, gilt diese als Zeichen, dass er mit der Leistung von Überstunden einverstanden ist.
In Ihrem Fall müssen Sie mit dem Arbeitgeber sachlich über diese Situation sprechen. Eine begrenzte unentgeltliche Leistung von Überstunden für Angestellte ist rechtlich möglich. Ob man diese Überstunden auch an einem nicht vereinbarten Arbeitstag machen kann ist wahrscheinlich strittig. Deshalb schlage ich ein Gespräch vor. Bitte bereiten Sie sich für das Gespräch schriftlich vor.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl
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Montag bis Freitag bezieht,
kann dann der Chef einfach (z. B. für eine Inventur)
zusätzlich (zu den im Vertrag vereinbarten
40 Wochenstunden = 5 Tage à 8 Stunden) einen Samstag im Monat
zur Arbeit festsetzen
2. + 3. wenn man im Vertrag festgelegt hat, dass 5
Überstunden/Monat mit dem Gehalt
abgegolten sind, kann der Chef dann diese am zusätzlichen
Samstag erbrachten Arbeitsstunden
im Rahmen dieser Regelung als Überstunden streichen,
- wenn man sich darauf einlässt ohne zu reklamieren, verliert
man dann auf Dauer seine Rechte (durch Gewohnheitsrecht des
Arbeitgebers)?
- wenn man denn dann an diesen Samstagen arbeitet, hat man dann
Rechte auf irgendwelche Zuschläge, oder Extrabezahlung oder
irgendwas?
Guten Tag,
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die arbeitsvertragliche Regelung Mo - Fr stellt klar, dass höchstens ausnahmsweise mal ein Samstag dazu kommen kann.
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die Frage klingt so, als sei das regelmäßig ein Samstag im Monat für die Inventur.
Das ist dann eben nicht gedeckt. -
Überstunden sind nur gelegentlich anfallender, nicht planbarer Arbeitsbedarf. Eine regelmäßige Inventur einmal im Monat ist geplant und planbar, auch wenn man nicht vorher weiß wie lange er an dem Tag dauern wird.
Daher ist das keine Überstunde, sondern Mehrarbeit und muss zusätzlich bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. -
Zeitzuschläge sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen. Daher hier wohl Fehlanzeige.
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Das widerspruchslose Hinnehmen der Regelung über einen längeren Zeitraum kann in der Tat zu einer Art Gewohnheitsrecht führen.
Jetzt ist natürlich klar, dass man seinen Job nicht wegen 3 - 5 Stunden im Monat riskieren will. Daher wird der Arbeitnehmer am Ende das einklagen können, soweit es nicht verjährt ist. Allerdngs liegt die Beweislast für jede Stunde dann beim Arbeitnehmer.
Ja, er kann. Sie haben sich - nehme ich an - vertraglich verpflichtet, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Ergibt sich ja schon dadurch, daß 5 Std. mit dem Gehalt abgegolten sind. Der Samstag ist lt. Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag, es gibt also dafür auch keine Zuschläge, es sei denn, etwas anderes wäre in einem Tarifvertrag
geregelt. Ihr Arbeitgeber ist aber ja nicht tarifvertraglich gebunden. Und ja, er kann die 5 Stunden dann auf die Samstagsarbeit anrechnen. Und es gibt dann auch nichts Extra, es sei denn, Sie würden an den Samstagen mehr als 5 Stunden arbeiten.
Für die Anordung von Überstunden muß es erforderliche betriebliche Gründe geben, eine Inventur ist sicher so ein Grund. Die Frage ist nur, muß das immer am Samstag sein oder geht das nicht auch von Mo-Fr? Das sollte vielleicht einmal mit dem Chef angesprochen werden; es mag Gründe für den Samstag geben, das kann ich so nicht beurteilen.
Hallo,
für außergewöhlich anfallende Mehrarbeit kann der Chef vom AN verlangen, dass er zur Verfügung steht (z.B. Krankheitsvertretung, m.E. fällt auch eine Inventur darunter). Es gibt keine Zuschläge für Samstagsarbeit, da könnten also m.E. die fünf Stunden eingerechnet werden. Aber in diesem Monat darüberhinaus anfallende Stunden müssten natürlich vergütet werden.
Dieses Anweisungsrecht hat der Chef immer. Du verlierst Deine Rechtsansprüche nicht, wenn Du da immer Mal wieder hinnimmst. Wenn aber die Sonderarbeit auf Dauer kommt, dann kannst Du Dich wehren.
Ingeborg
Wie fast immer im Arb.recht - es kommt darauf an !
Ich kann da nur den Rat geben, einen FA f. Arb.recht zu konsultieren !
Grundsätzlich ist es zulässig, ausnahmsweise auch einmal eine Inventur am Sonnabend durchzuführen, falls das während der Woche nicht möglich sein sollte, etwa abends.
„Festsetzen“ ist schon etwas kritischer, denn der Chef sollte/müsste hier diesen Sondertermin mit seinen Mitarbeitern abstimmen.
Wenn fünf Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten gelten, dann kann der Chef natürlich auch die Stunden am Sonnabend als abgegolten ansehen.
Da der Sonnabend gesetzlich immer noch als Werktag gilt, gibt es natürlich auch keine besonderen Zuschläge, wie etwa an einem Feiertag.
Wenn Ihr dreimal einen solchen Sondereinsatz „hinnehmt“, dann wird dadurch eine Art Gewohnheitsrecht begründet, aber ein wirksames „reklamieren“ ginge nur schriftlich - lautes Maulen hülfe hier nicht.
Liebe/-r Experte/-in,
ich suche jemanden, der sich beruflich mit dem Arbeitsrecht
auseinandersetzt und 100 %ig auskennt:
Liebe Sandra,
eine Menge Fragen deren Beantwortung im Detail des Arbeitsvertrages liegt und ggf. auf Betriebsvereinbarungen (sofern existierend) ausgedehnt werden muss.
Ein Gewohnheitsrecht wie von Ihnen befürchtet gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Ob der Arbeitgeber zusätzliche Arbeiten anordnen kann, kann sich neben dem Arbeitsvertrag auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Ist arbeitsvertraglich die Leistung von Überstunden nicht ausdrücklich ausgeschlossen (was durch die Pauschalvergütung der Fall ist), kann sich eine Anordnungbefugnis auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Die Ausdehnung der arbeitsvertraglich auf Mo-Fr festgelegten Arbeitszeit ist so nicht möglich, es sei denn der Arbeitsvertrag enthält eine Öffnungsklausel im Sinne von:„Der Arbeitgeber kann bei betrieblicher Erforderniss auch ausserhalb des festgelegten Zeitrahmens Arbeiten anordnen …“
Gesetzliche Ansprüche auf die Zahlung von Zuschlägen bestehen nicht. Diese ergeben sich in der Regel aus Tarifverträgen. Ob dennoch ein Anspruch besteht muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden - bei AT Angestellten wird dies i.d.R. nicht zu dem von Ihnen erhofften Ergebnis führen.
Ob ein Recht zur Streichung der „Überstunden“ besteht kann so nicht beantwortet werden. Es wird von vielen Unternehmen häufig so gehandhabt, ist in der Regel jedoch häufig nicht zulässig. Auch hier kommt es auf eine Reihe von Details im Arbeitsvertrag an. Gerade als AT-Mitarbeiter muss man einen groesseren Spielraum des Arbeitgebers gegen sich gelten lassen. Es ist der Einzelfall zu prüfen und nach „billigem Ermessen“ und „Verhältnismässigkeit“ zu prüfen
Über all der juristischen Abwägung sollte jedoch auch darüber nachdenken ob, selbst wenn man Recht hat, sich ein Streit lohnt oder Sinn macht. In der Regel ist ein Kompromiss (ich komme am Samstag aber würde dafü gerne am xx. einen halben Tag frei machen) wesentlich tragfähiger als eine juristische Auseinandersetzung.
Gruss
WG
Hallo,
sie wollen eine Antwort mit 100% Trefferqualität - die wird es nie geben, weil man auch nicht die genauen Umstände kennt. Z.B. gibt es einen Betriebsrat und und und?
Ich antworte trotzdem so weit mir die Umstände bekannt sind.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag wirklich die Tage von Montag bis Freitag vermerkt sind (was sehr unüblich ist) dann kann der Arbeitgeber sie nicht einfach am Samstag zur Arbeit verpflichten.
Bei Überstunden ist folgendes zu sagen: Überstunden sind es erst wenn sie die Wochenarbeitszeit überschreiten, also wenn sie mit dem Samstag auf Ihre Wochenarbeitszeit kommen - fallen keine Überstunden an, wenn dies nicht geregelt ist im Vertrag oder sonstigen Nebenverträgen. Überstundenzuschläge, die Höhe etc. müssen auch im Arbeitsvertrag oder sonstigen Verträgen geregelt sein, wenn nicht besteht kein Anspruch auf Zuschläge oder sonstige Extrazahlungen.
Bei der Arbeitszeit gibt es kein Gewohnheitsrecht!
Wenn diese Samstagsarbeit allerdings regelmäßig ablaufen soll, würde ich auf eine Vertragsergänzung oder Änderung mit entsprechender Vergütung bestehen.
Alles Gute
Liebe/-r Experte/-in,
ich suche jemanden, der sich beruflich mit dem Arbeitsrecht
auseinandersetzt und 100 %ig auskennt:
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass sich die Arbeitszeit auf
Montag bis Freitag bezieht,
kann dann der Chef einfach (z. B. für eine Inventur)
zusätzlich (zu den im Vertrag vereinbarten
40 Wochenstunden = 5 Tage à 8 Stunden) einen Samstag im Monat
zur Arbeit festsetzen (ist dann aber kein voller Arbeitstag,
nur ca. 3-5 Stunden)??
In Ausnahmefällen ja, aber nicht regelmäßig wiederkehrend
(Habe im Internet gelesen, wenn der
Samstag nicht im Vertrag genannt ist, kann man das nicht
machen.)
Das ist in dieser vereinfachenden Schlichtheit nicht richtig.
Der Arbeitgeber ist an keinen Tarif gebunden, und der
Vertrag aussertariflich (bin Angestellte, nicht gewerblich).
Und wenn man im Vertrag festgelegt hat, dass 5
Überstunden/Monat mit dem Gehalt
abgegolten sind, kann der Chef dann diese am zusätzlichen
Samstag erbrachten Arbeitsstunden
im Rahmen dieser Regelung als Überstunden streichen, oder
stehen sie außerhalb der Regelung?
Sofern es keinen BR gibt, kann der AG Mehrarbeit verlangen und diese gem. den arbeitsvertraglichen Regelungen aufrechnen. Ist Samstagsarbeit zulässig, kann auch diese damit abgegolten werden.
Wenn man sich darauf einlässt ohne zu reklamieren, verliert
man dann auf Dauer seine Rechte (durch Gewohnheitsrecht des
Arbeitgebers)?
Nein
Wenn man denn dann an diesen Samstagen arbeitet, hat man dann
Rechte auf irgendwelche Zuschläge, oder Extrabezahlung oder
irgendwas?
Nein, Samstag ist lt. Gesetz ein stinknormaler Werktag.
Hallo Sandra,
Wer setzt sich beruflich mit dem Arbeitsrecht auseinander und kennt sich 100%ig aus? Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Und weil die sich so gut auskennen, wollen sie ein paar Euro für eine Rechtsberatung haben.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo Sandra,
also grundsätzlich kann der Chef ohne Tarifvertrag erst mal alles machen, was er will. Durch die Klausel im AV kann der Arebtigeber die Samstagstunden „streichen“. Wenn keine anderen Überstunden angefallen sind.
Mit der Samstagsarbeit: gibt es einen Betriebsrat? Der wäre dann mitbestimmungsberechtigt. Wenn nicht: was wollt Ihr denn tun? Klar könnt Ihr Euch „verweigern“, aber was dann? Ich kann nicht anraten, dass sich eine Person alleine wehrt.
Die Arbeitszeit Mo-Fr, was steht da genau im Arbeitsvertrag?? Wenn z.B. grundsätzlich dabei steht, heißt das: es gibt Ausnahmen. Wenn noch dabei steht, dass der Arbeitgeber in besonderen Fällen die Arbeitszeit anders legen kann, geht es leider auch. Hier kommt es also auf die genaue Formulierung an.
Ansonsten haben wir laut Arbeitszeitgesetz immer noch die 6-Tage Woche.
Wie oft kommt das vor mit dem Samstag? Zwingen kann er Euch nicht, wenn es keine Verklausulierung im AV gibt. Wie er damit umgeht, wenn sich jemand weigert… Das müsste dann ggf. arbeitsgerichtlich geklärt werden.
Wenn du magst, kannst Du mir die genaue Formulierung des AV nochmal schreiben.
Achja, die „betriebliche Übung“: wenn man es lange Zeit hinnimmt, kann eine solche daraus entstehen. Dafür wäre es aber wichtig, wenn Du mir schreibst, wie oft das vorkommt. Außerdem würde ein freundliches Schreiben ausreichen, dass man das ausnahmsweise macht, aber nicht auf Dauer, um die betriebliche Übung auszuschließen.
Gruß
Brigitte
Hallo Sandra,
wenn im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag verteilt ist, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Samstagsarbeit anzuordnen. Das ginge nur im Rahmen des Weisungsrechts (§ 106 GewO), das jedoch nur im Rahmen von Arbeitsvertrag, Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ausgeübt werden kann. Und wenn der Arbeitsvertrag hier eindeutig ist, hat der Arbeitgeber keine Chance außer „Bitte, bitte“ zu sagen.
Anders wäre es, wenn z.B. im Arbeitsvertrag stünde, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf derzeit Montag bis Freitag verteilt wird. Oder wenn nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart ist. Dann kann der Arbeitgeber Samstagsarbeit anordnen.
Wenn damit die monatliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die Stunden am Samstag und daher von der pauschalen Abgeltung in Höhe von 5 Stunden/ Monat erfasst. Diese Abgeltung ist rechtmäßig.
Nein, ein Gewohnheitsrecht entsteht so schnell nicht. Allenfalls verlieren Sie Rechte, weil Sie Ihre Ansprüche nicht rechtzeitig innerhalb der möglicherweise geltenden Ausschlussfristen reklamiert haben.
Nein: Für Samstage sieht das Gesetz weder einen gesonderten Freizeitausgleich wie bei Sonntagsarbeit noch einen Zuschlag wie bei Nachtarbeit vor.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Waitschies & Ziegenhagen
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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…
Hallo,
auch wenn im Arbeitsvertrag die Regelarbeitszeit von Montag bis Freitag vereinbart ist, kann in besonderen Fällen davon abgewichen werden. Die Ausnahmen beim Arbeitszeitgesetz sind sehr umfassend.
Grundsätzlich gilt das Direktionsrest des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung.
Aber Dein Fall ist schwierig, gilt ein Tarifvertrag?, hat das Unternehmen einen Betriebsrat und und und?
Erste Anlaufstelle ist in einem solchen Fall der Betriebsrat!
Habt Ihr keinen, dann die zuständige Gewerkschaft. Und schließlich zuletzt das Arbeitsgericht.
Viel Glück
C
Grun