Willensbildung bei Gemeinschaftseigentum

Ich habe eine sehr interessante Frage zu einem sehr alltäglichen Thema.

Was für Verfahrensszenarien sieht unser Recht vor, wenn bei Gemeinschaftseigentum keine Einigung über den Umgang damit zustande kommt?

Wie weit sind hierbei die Rechte von Minderheiten in kritischen Fällen geschützt?

Wie weit gehen hier die Möglichkeiten des einzelnen, auch bei einer Pattsituation eine Zwangsveräußerung zu verhindern?

Welche Rolle kommt hierbei Satzungen zu und wie weit kann sich deren Verbindlichkeit erstrecken, etwa bei der Beschränkung der Rechte von einzelnen Mitgliedern? Gibt es hier irgendwelche Gleichheitsgrundsätze?

Gruß und vielen Dank
Gerald

Hallo Gerald

Handelt es sich eigentlich um Wohneigentum? Dann gilt das WEG (Wohneigentumsgesetz)
Allgemein sind die Vorschriften im BGB, §1008-1011 für Miteigentum, §908ff für Eigentum, zu finden.

Gruß
Thud

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gemeinschaftseigentum: Verein, Erbe, Alpenland

Hallo Gerald

Handelt es sich eigentlich um Wohneigentum? Dann gilt das WEG
(Wohneigentumsgesetz)
Allgemein sind die Vorschriften im BGB, §1008-1011 für
Miteigentum, §908ff für Eigentum, zu finden.

Gruß
Thud

Es muss sich hier nicht um Wohneigentum handeln. Im Gegenteil, mich interessiere gerade kritischere Fälle wie etwa bei einer Erbengemeinschaft mit gemeinsamen Rechten an beliebigen Gütern und ggf. weiteren Nutzungsverfügungen oder sonstige problematische Einschränkungen wie Vetorechte und was man sich hier sonst noch alles so vorstellen kann. Die Vorschriften des BGB zur GbR werde ich mir aber bei Gelegenheit auch nochmals genauer ansehen.

Konkreter Anlass für meine Frage ist vor allem eine Alpgemeinschaft, wo viele einen kleinen Anteil besitzen und der Umgang damit ziemlich straff durch eine Satzung geregelt ist, die aus heutiger Sicht einige kritische Härten und Zweifel aufwirft. Wegen verhältnismäßig geringer Bedeutung der Viehbewirtschaftung zum eigentlichen Immobilienwert sind hier mögliche Umgestaltungsszenarien wie auch alternative Nutzungen zu erörtern und analysieren.

Weiter wäre auch interessant, wieweit über die Vermögensgüter eines Vereines zweckgemäß verfügt werden kann, ohne diesen gleich auflösen zu müssen, wenn der ursprüngliche Zweck an Bedeutung verloren hat.

Gerald

Ich habe eine sehr interessante Frage zu einem sehr
alltäglichen Thema.

Was für Verfahrensszenarien sieht unser Recht vor, wenn bei
Gemeinschaftseigentum keine Einigung über den Umgang damit
zustande kommt?

Wie weit sind hierbei die Rechte von Minderheiten in
kritischen Fällen geschützt?

Wie weit gehen hier die Möglichkeiten des einzelnen, auch bei
einer Pattsituation eine Zwangsveräußerung zu verhindern?

Welche Rolle kommt hierbei Satzungen zu und wie weit kann sich
deren Verbindlichkeit erstrecken, etwa bei der Beschränkung
der Rechte von einzelnen Mitgliedern? Gibt es hier
irgendwelche Gleichheitsgrundsätze?

Gruß und vielen Dank
Gerald