Willenserklärung als Koma-Patient empfangen

Liebe Experten,

ein Mieter möchte einen Mietvertrag kündigen; der Vermieter liegt allerdings im Koma. Was kann man tun? Spricht eigentlich nicht gegen den Zugang der WE, oder?

Levay

ein Mieter möchte einen Mietvertrag kündigen; der Vermieter
liegt allerdings im Koma. Was kann man tun? Spricht eigentlich
nicht gegen den Zugang der WE, oder?

du kennst doch die definition von „zugang einer WE“.
wenn der komatöse zustand nicht nur vorübergehendes ist, dann ist der vermieter geschäftsunfähig.
http://dejure.org/gesetze/BGB/131.html

a.

Hallo,

du kennst doch die definition von „zugang einer WE“.
wenn der komatöse zustand nicht nur vorübergehendes ist, dann
ist der vermieter geschäftsunfähig.
http://dejure.org/gesetze/BGB/131.html

… womit man sich dann aber sicherlich trefflich durch Fragen der Vertretung und Vollmacht wühlen könnte, sofern der Vermieter nicht alleinstehend wäre.
Sollte es sich um eine Prüfungsfrage handeln, so wird m.W. auch gerne gesehen, wenn man da mal das Erbrecht zumindest ganz kurz andenkt und dann ablehnt.

MFG Cleaner

… womit man sich dann aber sicherlich trefflich durch Fragen
der Vertretung und Vollmacht wühlen könnte, sofern der
Vermieter nicht alleinstehend wäre.
Sollte es sich um eine Prüfungsfrage handeln, so wird m.W.
auch gerne gesehen, wenn man da mal das Erbrecht zumindest
ganz kurz andenkt und dann ablehnt.

versteh ich nicht ganz. entweder ein anderer hat vertretungsmacht und die erklärung gilt als zugegangen (164 III bgb) oder nicht. wie lauten die fragen, durch die man sich nun noch „durchwühlen“ darf ?

a.

Hm… Das klingt jetzt ein wenig so, als sei der Vertrag unkündbar. Gehen wir von Geschäftsunfähigkeit aus, und gibt es keinen gesetzlichen Vertreter, so wäre die Kündigung ja unmöglich.

Eigentlich ist der Fall noch komplizierter: Der wahre Vermieter wohnt unerreichbar im Ausland, der Vertreter liegt im Koma.

Rätselnd:
Levay

Hm… Das klingt jetzt ein wenig so, als sei der Vertrag
unkündbar. Gehen wir von Geschäftsunfähigkeit aus, und gibt es
keinen gesetzlichen Vertreter, so wäre die Kündigung ja
unmöglich.

also das würde ich (im ausgangsfall) nicht sagen. schließlich wird regelmäßig von amts wegen ein betreuer bestellt (allein schon wg. drittinteresse), § 1896 I bgb. damit wird die kündigung mit zugang beim betreuer wirksam.

Eigentlich ist der Fall noch komplizierter: Der wahre
Vermieter wohnt unerreichbar im Ausland, der Vertreter liegt
im Koma.

ohne einen ähnlichen fall zu kennen würde ich sagen:
für den im koma liegenden wird ebenfalls ein betreuer bestellt, der vollumfänglich die rechte und pflichten des geschäftsunfähigen wahrnimmt.
dazu gehört mE auch die stellung als vertreter, so dass die kündigung dem vermieter zugeht, wenn sie dem betreuer zugeht.

problematisch daran ist natürlich, dass nun der betreuer als faktischer vertreter des vermieters auftritt. dieses risiko hat der vermieter aber selbst durch einschaltung eines vertreters geschaffen und er kann die vertretung auch jederzeit widerrufen.

a.

Der Fall des Komapatienten ist immer dann ein Fall ds § 1896 I BGB soweit keine Vorsorgevollmacht diese Lücke schließt.
Der gesetzliche Vertreter und damit Zustellungsempfangsberechtigte ist der Vollmachtsinhaber oder der gerichtlich bestellte Betreuer.