Willenserklärung durch nicht-reagieren?

Hallo

ich würde bitten mir kurz zu schreiben, ob folgendes Handeln von B rechtens ist. Wenn nicht, nach welchem § nicht:

A schließt bei B einen Vertrag ab. In der Auftragsbestätigung steht die Vertragsleistung drin, sowie eine neu eingefügte Zusatzleistung zum Test. Diese Testleistung ist kostenlos für 2 Monate, wenn A diese Leistung nicht nach 4 Wochen kündigt. Ansonsten wird die Zusatzleistung um 10 Monate zu einer monatlichen Gebühr verlängert.

A hat auf die Auftragsbestätigung nicht reagiert, da A davon ausgegangen ist, dass die Leistung aus unterschriebenem Vertrag der Leistung aus der Auftragsbestätigung entspricht.

Danke!

Hallo,

hat A die Zusatzleistung genutzt?

VG
EK

Leistung = Kabelanschluss
Zusatzleistung = HD TV
A hat einen Röhren-TV, der zwar das Bild der HD-Sender anzeigt, jedoch nicht in HD.

Hallo,

der Kabelbetreiber bietet nachträglich eine Zusatzleistung an, die der Kunde bewusst nutzt, also ist ein Vertrag zustande gekommen.

Dass der TV kein HD kann, ist weniger entscheidend, weil der Kunde auf jeden Fall das bessere Bild nutzt.

http://www.onlinekosten.de/forum/showthread.php?t=12…

VG
EK

Bewusst ist wohl bei einer 77-jährigen Dame wohl relativ. Aber danke für deine Antwort.

Bewusst ist wohl bei einer 77-jährigen Dame wohl relativ.

Aha? Alle ab 77 sind also unmündig und sollten keine Verträge mehr abschließen? Oder haben sie da ab sofort irgendwelche Sonderrechte?

Komische Einstellung.

Gruß
loderunner

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Hallo,

es scheint ja darum zu gehen, dass die Dame das Zusatzangebot zwar bekommen, aber nicht gelesen hat, danach aber so verhalten hat (Nutzung), dass es für den Anbieter aussieht, als habe sie es gelesen. Das führt zu einem Vertragsverhältnis über die Leistung, weil die Erklärungen immer vom Empfängerhorizont (Dritter, der alle Kenntnisse hat, die der Empfänger haben könnte, würde er seinen Briefverkehr lesen) auszulegen sind, d.h. aus Sicht des Empfängers gab es ein Angebot, aus Sicht des Absenders eine Annahme (Nutzung über Termin hinaus).

Wenn mein Verhalten mangels Bewusstsein, überhaupt eine andere bessere Leistung angeboten bekommen zu haben und zu nutzen, entgegen meinem Willen durch Auslegung eine Annahmeerklärung zu einem Zusatzangebot darstellt, gibt es noch die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums, das geht aber nur unverzüglich.

Wäre das Angebot nicht genutzt worden, läge nur ein Schweigen vor, das in der Tat nicht zu einem Vertrag führen könnte.

VG
EK