Willkür der Gemeinde?

Wir haben in einem neuem Baugebiet ein Haus gebaut. Für die Baugrube musste ein Teil der Straße abgetragen werden.
Für die Wiederherstellung der Straße haben wir nun eine RG von der Gemeinde bekommen.
Nun unser Problem:
In unserem Baugebiet gibt es Grundstücke, die über ein Einheimischenmodell von der Gemeinde veräußert worden sind.
Einige dieser Käufer mussten ebenfalls die Straße für Ihr Bauvorhaben abtragen lassen, diesen Grundstückseigentümern werden nun keine Kosten für die Wiederherstellung der Straße in RG gestellt. Wieso kann ein Gemeinde hier unterschiedlich handeln?
Ist die Straße nicht ein öffentliches Gut, was mit den veräußerten Grundstücken nichts zu tun hat?
Vielen Dank im Voraus für Hilfe.
yvka

Grundsätzlich hat die Gemeinde Recht, wenn Sie dir die Straßenwiederherstellung in Rechnung stellt, weil hier das Verursacherprinzip gilt: Wer den „Schaden“ herstellt, muss ihn auch wieder beheben.
Dies hat allerdings nichts mit einem Einheimischenmodell zu tun. Dieses Modell bedeutet nur, dass Einheimische Bürger oder Leute, die in der Gemeinde arbeiten, das Recht auf Erwerb von Baugrund haben. Dies hat nichts mit der Kostenrechnung für die Wiederherstellung von Straßengrund zu tun.

Diese Frage würde ich so mal an die Gemeinde richten.

LG

Hallo yvka,

hier liegt mit Sicherheit keine Willkür der Gemeinde vor. Entweder ist das Vorgehen in einer Satzung so geregelt, oder es wurde entsprechen so in den Verkaufsverträgen vereinbart. Leider kann ich hierzu nicht mehr sagen, da es sich hierbei nicht um Baurecht handelt und auch kein sog. Verwaltungsakt darstellt. Es ist reines Vertragsrecht, ob nun öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.

Gruss, Udo

Tut mir leid, diesbezüglich kann ich überhaupt nicht helfen, da mir diese Materie völlig unbekannt ist. Ich denke, man sollte sich mit jemanden vom Bauausschuss oder direkt an einen Anwalt wenden.

Gruß
Dulles

Hallo

Sorry, aber da kenne ich mich auch nicht im Detail aus.
Evtl. hast Du bei anderen Experten mehr Glück

gruss

Rainer

Hallo yvka,

da ist es schwierig, ohne Kenntnis des Inhalts der einzelnen Kaufverträge (von Ihnen und den anderen, die angeblich nichts für die Wiederherstellung gezahlt haben).

Im Prinzip werden Straßen der „öffentlichen Nutzung“ gewidmet. Aber die Gemeinde hat die Möglichkeit, bzw. ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Straßenherstellung aufgrund entsprechender Satzung zu einem bestimmten Prozentsatz (ich glaube er liegt sehr hoch) auf die Anlieger umzulegen. Wenn ein Grundstück an zwei Straßen angrenzt, fallen also von beiden Straßen Beiträge an. Zumindest ist es in Bayern so.

Ich könnte mir bei der vermeintlich unterschiedlichen Behandlung vorstellen, dass die Kosten für die straßenmäßige Erschließung beim Einheimischenmodell bereits mit eingerechnet sind. Aus Ihrer Rechnung müsste ja die Rechtsgrund¬lage für die Rechnung angegeben sein (Art. xy KG o.ä.). Aus dem notariellen Kaufvertrag Ihrer Bekannten müsste ersichtlich sein, woraus sich der Kaufpreis zusammensetzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde den „Einheimischen“ etwas schenkt.

Notfalls können Sie beim Notar oder bei der Gemeinde nach der Grundlage für die Unterschiede fragen. Im Prinzip ist es doch so, wer einen Schaden verursacht, muss für seine Beseitigung sorgen.

Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Johanna Karkosch

Leider kann ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen. Im Baurecht kenne ich mich nicht aus.

Hi Yvka,

bei den Straßen ist zu unterscheiden zwischen öffetnlichen und Privatstraßen. Privatstraßen wurden vor allem nach 2000 für Neubaugebiete geschaffen, um die Kommunen damit von den Kosten zu entlasten. So sind die Anlieger einer Privatstraße verantwortlich für die Kosten der Renovierung der Straße, die Reparatur und Elektroenergieverbrauch der dort installierten Straßenlaternen und auch die Rep. und Wartung des Abwasserkanals.

Das Problem besteht eigentlich darin, dass in Zeiten knapper Kassen, die Kommunen alle Kosten, die durch Drittpersonen entstehen, diese Kosten in Rechnung stellen. Es kann sein, dass die Kommune, um die Leute für das Neubaugebiet zu locken, anfangs die Kosten übernommen hat und nun durch Veränderung des Kommunalrechts die Kosten für die „neuen“ Bauherrn verlangt. Lass Dir von Deiner Kommune die entsprechende gesetzliche Grundlage zeigen und die Änderung begründen. Notfalls wende Dich an die Pressestelle des Justizministeriums Deines Bundeslandes.

MfG
ISchu

Hi, sorry für die späte Antwort. Ich vermute, dass die Käufer der Grundstücke, die über ein Einheimischenmodell von der Gemeinde veräußert worden sind alle eventuell kommenden Kosten im Kaufpreis mit drin hatten. Leide kenne ich mich mit Bausachen und kommunaler Bauangelegenheit zu wenig aus.

Grüße

Guten Tag,

leider bekam ich erst heute die Frage vorgelegt und sehe, dass einige Antworten schon recht deutlich den Sachverhalt beantworteten. Ich will aber trotzdem noch auf die Sache eingehen. Grundsätzlich muss der Verursacher den Zustand wieder herstellen, wie er vor der Baumaßnahme war. Wie bereits gesagt, können bei dem Einheimischenmodell die Kosten bereits im Kaufpreis versteckt sein. Nach Baugesetzbuch können die Erschließungskosten bis zu 90 % auf die Bauherren umgelegt werden. Jetzt kam mir nur der Gedanke, wieso musste die Straße zur Hälfte für die Baugrube mit abgetragen werden? Wenn es aus Gründen der Festsetzungen des B-Planes erfolgte (Festsetzung Baulinie), müsste sich m.E. die Gemeinde an den Kosten beteilgen, da der Bauherr ja die Festsetzungen des B-Planes einzuhalten muss und damit die Gemeinde der Verursacher ist.
Hier ist nochmals mit der Gemeinde und dem B-Plan-Ersteller gesprochen werden. Festsetzungen im B-Plan, die solche Bedingungen schaffen, sind m.E. nicht zulässig und die den gesamten B-Plan in Frage stellen würde.
Ich hoffe, es sind noch ergänzende Argumente, die bei der Verhandling mit der Gemeinde genutzt werden können.
FG Harald