Willkür / Neuer Bebauungsplan der Gemeinde

Gemeinde Bötzingen Kaiserstuhl. Wir besitzen in der Ortsmitte ein Grundstück mit ca. 2.000 qm, in allen Himmelsrichtungen stehen hohe Gebäude wie Schule, Winzergenossenschaft, Rathaus. Vor einigen Jahren hat der damalige Bürgermeister aus einem Streit mit einem Nachbarn von uns, ca. 900qm zu Gartengelände gemacht. Wir können es bis heute für nichts anderes nutzen. Ist das Willkür und kann ich dagegen vor gehen ??

Jetzt schon Danke für jede Hilfe

Das kann nicht der Bürgermeister entschieden haben, sondern nur der Gemeinderat. Und dann ist es keine Willkür, sondern eine demokratische Entscheidung. Abgesehen davon kann es in der Ortsmitte durchaus angeraten sein, eine Grünfläche als Frischluftquelle zu sichern. Die umgebende Bebauung ist nicht alleiniges Kriterium gem. § 34 BauGB für eine Bebaubarkeit. Ob evtl. ein Formfehler begangen wurde oder sonstige Umstände für die Unwirksamkeit der Festsetzung sprechen, muss ein spezialisierter Bauplanungsrechtler anhand konkreter Daten beurteilen.

Gruß
smalbop

Lieber Amsee,
das Aufstellen eines Bebauungsplanes ist an enge rechtliche Grenzen und kann keinesfalls von einer einzelnen Person entschieden werden. dazu gehört mindestens der Stadtrat.
Wenn hier ein rechtskräftiger ( !!) B-Plan existiert ist es viel schwerer jetzt dagegen vorzugehen.
in jedem Fall sollten Sie das von einem Rechtsanwalt, der sich im Bau und Verwaltungsrecht auskennt prüfen lassen. Hier gibt es auch den Begriff des enteignungsgleichen Vorgangs.
Viel Erfolg.
Gruß Geoli

Hallo Amsee,
nach deiner Schilderung scheint es sich schon um eine Art Willkür zu handeln. Ein Bürgermeister hat keine Befugnis, über Art und Nutzung von Grundstücken zu befinden. Es ist Sache der Verwaltung, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, in dem die Entwicklung der Gemeinde dargelegt wird, sowie die Darstellung von Innenbereich und Außenbereich. Der Plan wird dann zur Beschlußfassung dem Gemeinderat vorgelegt, anschließend öffentlich ausgelegt usw. Es führt hier zu weit, alles aufzulisten. Ohne Karte ist eine Beurteilung nicht möglich. Wenn dass Grundstück aber von Bebauung umgeben ist , scheint es im sogenannten Innebereich (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) zu liegen und für eine Bebauung zugelassen zu sein. Du solltest dich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden, d.i.d.R. beim Landratsamt angesiedelt ist und dort um Auskunft ersuchen.
Ich war im Urlaub, darum meine späte Antwort.
Freundliche Grüße
Harald

Ich bin der Auffassung, dass eine solche Regelung nicht ein Bürgermeister allein einfordern kann, sondern hier hätte es der Zustimmung des Gemeinderates bedurft. Mich wundert, weshalb Du nicht zum damaligen Zeitpunkt dieser Regelung dagegen Einspruch erhoben hast. Ob jetzt noch ein Änderung vorgenommen werden kann, ist zweifelhaft, denn es gibt eine Verjährungsfrist.

Ich würde diese Problematik jedenfalls einem Fachanwalt vorlegen um mich vom ihm beraten lassen. Sollte ein Rechtsfehler des damaligen Bürgermeisters vorliegen, dann könntest Du gute Karten haben, dass der Beschluss wieder aufgehoben wird.

Hallo Amsee,
die Änderung eines Bebauungsplanes geht nicht einfach so durch einen Bürgermeister nach einem Streit. Hierzu bedarf es einer Änderung des offiziellen B-Planes durch Beschluss der Stadtvertretung nach vorheriger Auslegung der Änderung sowie offizieller Stellungsnahmen. Vor Inkrafttreten eines neuen B-Planes muss dieser m.E. 4 Wochen für evtl. Widersprüche öffentlich ausgelegt werden. Also mein Tipp: aktuellen B-Plan einsehen und Datum der evtl. Veränderung feststellen. Danach Veränderungen prüfen und Grundlagen hierfür recherchieren. Wenn eine Änderung zu Ihren Lasten erfolgt ist, dann sollten Sie prnibel den rechtlich einwandfreien Änderungsvorgang nachprüfen lassen (durch einen Fachanwalt) um dann ggf. Widerspruch einlegen zu können. Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg.
Günni27

Hallo Amsee

Wesentliche Grundlagen für eine mögliche Bebaubarkeit Deines Grundstückes sind:

Flächennutzungsplan
Bebauungsplan

Sofern diese rechtskräftig vorliegen sind sie auch bindend. Ein Bürgermeister kann diese Plangrundlagen nicht willkürlich abändern, dafür gibt es ein regelrechtes Verfahren mit einer Bewilligung durch die vorgesetzte Behörde. Mögliche Wege für euch sind:

A: Ausnahmebewilligung beantragen
Grund: Bebauungsdichte der
umliegenden Grundstücke,
Belichtung, Besonnung,
Grenzabstände beachten.
B: Anpassung Bebauungsplan
beantragen. (Dauer ca. 3 Monate,
Kosten beachten)

Es grüsst freundlich Toggi2008

Hallo Amsee,
Danke für Deine Anfrage.
Eine etwas verzwickte Angelegenheit.
Ohne detailliertes Hintergrundwissen aus der Vorgeschichte, lässt sich da schwer etwas verlässliches sagen.
Grundsätzlich sehe ich das als einen Eingriff in die privaten Nutzungsrechte Eures Eigentumes.
Die Gemeinde kann wohl im Interesse der Allgemeinheit gewisse Dinge veranlassen. Diese müssen jedoch begründet sein und dürfen keine unzumutbare Härte des Eigentümers darstellen. Wie Beispielsweise in Eurem Fall, eine mögliche Nutzungseinschränkung Eures Eigentumes.
Dagegen ist sicherlich insoweit vorzugehen, das die frühere Entscheidung insoweit revidiert wird, das beide Interessen, die der Allgemeinheit, als auch Eure privaten Nutzungsrechte gewahrt bleiben.
Ich hoffe Euch in dieser Angelegenheit ein Stück weit geholfen zu haben.
MfG A. Olschewski

Hallo Amsee,
nicht jede Planung muss eine Willkür sein. Manchmal ist es sehr sinnvoll eine Fläche innerhalb bebauten Gebietes unbebaut zu lassen, weil diese z.B. für die Kaltluftzuführung der bebauten Flächen verantwortlich ist und es ansonsten zu einer Aufheizung des Baugebietes käme. Ich weiß nicht, was und wie der Bürgermeister damals gemacht hat um die Bebauung zu verhindern. Eigentlich kann er dann nur einen Bebauungsplan erstellen lassen, der die Fläche entsprechend festschreibt. Dies ist jedoch ein Verfahren, welches eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Einspruchsrecht voraussetzt und sich somit der reinen Willkür entzieht.
Grundsätzlich gilt, dass Sie keinen Anspruch auf die Erstellung eines Bebauungsplanes haben, dieser jedoch durch die Gemeinde aufgestellt werden darf. Die Gemeinde hat hier autarke Planungshoheit und bestimmt darüber ob sie einer Bebauung an bestimmten Stellen zustimmt oder nicht und wie diese Bebauung aussehen darf.
Gibt es keinen Bebauungsplan und die Fläche befindet sich im sogenannten „Innenbereich“ nach BauGB § 34, so kann eine Bebauung zugelassen werden. Diese kann auch nicht willkürlich abgelehnt werden, da ansonsten eine Baugenehmigung auch über das Verwaltungsverfahrensgericht erlangt werden kann. Hierzu bedarf es jedoch sehr guter Argumente.

Mein Tipp:

  1. Mit dem zuständigen Bearbeiter bei der Verwaltung reden und hinterfragen warum die Fläche nicht überbaut werden darf.
  2. Wenn ein Bebauungsplan existiert, der Bebauung verbietet, auch wieder mit dem Bearbeiter reden, ob es eine theoretische Möglichkeit gibt diesen Bebauungsplan zu ändern.
  3. Wenn ja, dann schriftlichen Antrag zur Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes an die Gemeinde stellen. Die Kosten werden jedoch bei ihnen hängenbleiben.
  4. Gibt es keinen Bebauungsplan, dann formelle Bauvoranfrage MIT HILFE EINES FACHPLANERS erstellen. Eine abgelehnte Bauvoranfrage in eine Baugenehmigung zu verwandeln wird höllisch schwer. Das am Planer eingesparte Geld legen Sie sonst 10fach wieder drauf!

Wenn alle Stränge reißen: Einen Rechtsanwalt des Verwaltungsrechtes kontaktieren und sich hier ausführlich beraten lassen, gegebenenfalls klagen.

Je intensiver und vollständiger Sie zuvor Informationen einholen, desto kleiner sind die Kosten für Sie!

Viel Erfolg!

Ingenieurbüro L.O.P.
Worms, 26.08.2013

Hallo Amsee,
ohne Unterlagen, Pläne, Satzungen etc. eine schwierige Frage.
Ich versuche einmal eine Antwort, welche ggf. durch einen örtlichen Architekten, Sachverständigen oder gar einen Anwalt vor Ort genau zu prüfen wäre:
Aus deiner Beschreibung heraus vermute ich, dass die Gemeinde Fakten geschaffen hat, in dem sie einen Teil deines Grundstücks zu Gartenland gemacht hat. In der Regel braucht es hierfür allerdings eine Planfeststellung oder Ähnlich. Im Normalfall müsstest du als Eigentümer oder ggf. Nachbar betroffener Grundstücke hierzu gehört worden sein. Hat man dich befragt, hast du sogar zugestimmt? Wenn ja, wie lange ist das her; ggf. kann man noch dagegen vorgehen. Wenn nicht, gilt es zu prüfen, ob du deswegen anwaltlich hiergegen vorgehen kannst. Einen neuen Bebauungsplan aufzustellen halte ich für extrem schwierig und sehr sehr langwierig, den Weg würde ich an deiner Stelle nicht gehen wollen!
Also, bitte lasse den Sachvorhalt vor Ort von Fachleuten prüfen, danke.

LG Peter

Bedaure, aber da kann ich leider nicht weiterhelfen…

Ohne die Einzelheiten zu kennen, Willkür würde einen Bebauungsplan angreifbar machen. Aber der Bürgermeister kann keinen Bebauungsplan aufstellen, dazu braucht er eine Mehrheit im Gemeinde bzw. im Stadtrat und zwischendurch im Bauausschuss. Ein Stadtplaner oder Mitarbeiter aus dem Rathaus müssen die Vorbereitungen machen, es muss eine Begründung geschrieben werden. Dann werden viele öffentliche Behörden und die Bürger an dem Verfahren beteiligt (es geht nicht im Hinterzimmer, es geht nur in der Öffentlichkeit).

Dadurch ist es fast ausgeschlossen, dass ein Bürgermeister aus „Frust“ einen Eigentümer schädigen kann. Im Einzelfall ist es durchaus möglich, da das Verfahren 6 - 12 Monate dauert, aber eher unwahrscheinlich …

Hallo,
Willkür dürfte es in Deutschland nicht geben, zu allerletzt von einem Bürgermeister. Bei den mir beklannten allgemeinen gesetzlich festgelegten und dadurch öffentlich kontrollierbaren und einklagbaren „Spielregeln“, hat ein BM als Einzelperson diese vermutete Macht nicht. In deinem Fall muss es einen formalrechtlichen Vorgang in deiner Gemeinde gegeben haben, der diese beschriebnen Festlegungen ermöglicht. Es muss dazu einen vom Rat mit Stimmenmehrheit beschlossenen und genehmigten Bebauungsplan oder eine Ortssatzung (Gemeindegesetz) gegeben haben. So etwas muss auch vor Beschlussfassung öffentlich bekannt gemacht worden sein (Auslegungspflicht) und dort hättest du als Betroffener alle Rechtsmittel gehabt (Einspruch, Klage, Beschwerde, Anhörung, Ansprache eines Stadtratsmitgliedes, BM Sprechstunde u. ä…). Wenn so eine Satzung dann erste einmal rechtskräftig ist und alle Fristen verstrichen sind, ist es immer sehr schwierig, dagegen vor zugehen. Bemühe dich ertsmal um diese Rechtsgrundlage, nach der die Stadtverwaltung (BM) da handelt.

mfg db

Hmm… das ist eine Frage, über die ich zwar 3 Tage nachgedacht habe, aber nicht beantworten kann.

Hallo Fragesteller,

erstmal sorry das ich mich erst jetzt melde, aber ich war im Urlaub.

Zur Frage:
Die Frage kann Ihnen am Besten ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht beantworten!
Einen anderen Anwalt würde ich damit nicht betrauen.

Es könnte sein, das der Bürgermeister damals Fehler gemacht hat, die dazu führen könnten, das die Entscheidung vielleicht rückgängig gemacht werden kann/ muss.
Zumindest würde die Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Verwaltung geprüft.
Wenn Sie zu lange damit warten, kannte es ein, dass das Gericht eine Verjährung Ihrer Ansprüche sieht.

Je nachdem ob damals Fehler von Seiten der Verwaltung gemacht wurden oder nicht.

Ich hoffe das hift Ihenn weiter.