Willkürliche forderungen - berechtigt oder nicht?

Hallo,

im allgemeinen Reechtsbrett wurde empfohlen das ganze nochmal hier zu posten, daher nochmal:

Mich beschäftigt seit längerem schon folgender (und auch ähnliche) Sachverhalte.

Beispiel
Eine Person A ist Mieter in einer Mitwohnung von Vermieter Z.
Der Vermieter Z hat die Mietwohnung mit Rauchmeldern ausgestattet. Einmal jährlich wird vom Vermieter eine Firma beauftragt, die die Funktionsfähigkeit dieser Rauchmelder überprüfen soll. Diese Kosten werden ja sehr wahrscheinlich in den Nebenkosten aufgeführt und quasi vom Mieter bezahlt. Jetzt legt diese beauftragte Firma den Termin (eigenmächtig) aber so ungünstig (z.B. Mittwoch Vormittags 11 Uhr), so dass A diesen Termin nicht wahrnehmen kann, weil er z.b. auf der Arbeit ist.
Nach besagtem Termin findet A einen Zettel in seinem Briefkasten, dass die Mitarbeiter der Firma ihn nicht antreffen konnten, ihm aber nochmals die Möglichkeit gegeben wird an einem anderen Tag (wieder ebenso ungünstig und eigenmächtig festgesetzt am nächsten Mittwoch um 13 Uhr) erneut zu besuchen zwecks Überprüfung der Rauchmelder. Gleichzeitig wird A darauf hingewiesen, dass ihm, sofern er erneut nicht anzutreffen wäre, die Kosten für eine dritte Anfahrt in Rechnung gestellt werden können. Nun hat sich an der Situation von A aber nichts geändert, er ist Mittwochs immer noch arbeiten. Gleichzeitig wird A darum gebeten, sofern er nicht selber anwesend sein kann, den Mitarbeitern dennoch zugang zur Wohnung zu gewähren (z.B. durch einen Nachbar etc) . Gehen wir mal davon aus, dass A den Nachbarn nicht traut weil er vielleicht gerade erst eingezogen ist oder aus welchen Gründen auch immer. Zufällig steht auch keiner aus dem Familien/Bekanntenkreis an besagtem Termin zur Verfügung

Nun die Frage(n):

Auf welcher rechtlichen Grundlage würde eine solche Rechnung, im Falle eienr dritten Anfahrt, an A gestellt werden? Immerhin wird diese Firma doch Geld vom Vermieter kriegen, damit sie die Rauchmelder überprüfen. Wie können sie also nochmals Geld von A verlangen für eine Anfahrt zur Erfüllung ihres Vertrages

Ist A generell verpflichtet solche Termine wahrzunehmen und wenn ja, kann A sich z.b. von seinem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen und diese Kosten der Firma in Rechnung stellen? Müsste A diese Firma dann hiervon in Kenntnis setzen? Immerhin hielt besagte firma es ja nichtmals für nötig einen Termin mit A abzustimmen.

Wenn nein, wie wäre dann die Lösung? Muss besagter Dienstleister sich bei diesem Termin nach A richten und kommen, wann dieser Zeit hat? z.B. Werktags nach 17 uhr, wenn A Feierabend hat?

Wenn nein, kann A diese Kosten dann in der Nebenkostenabrechnung reklamieren, da bei ihm ja tatsächlich keine Prüfung der Rauchmelder stattgefunden hat?

Wenn all dies nicht zutrifft, was wäre dann die Lösung?

Der Trend geht doch immer mehr zum Singlehaushalt und wenn Ehe, dann sind oftmals beide Berufstätig. Das alte Bild, Mann geht arbeiten, Frau ist zu Hause und macht Haushalt, existiert doch so fast gar nicht mehr.
Haben sich die Dienstleister dieser geänderten Situation einfach noch nicht angepasst?

Hier kann man natürlich 1000 Fälle konstruieren, wozu eine Firma im Auftrag des Vermieters in eine Mietwohnung muss, um bestimmte Tätigkeiten durchzuführen. Ähnliches gibt es z.b. beim Heizungsablesen etc.

Mir geht es hier also eher um die generelle Frage

Über antworten würde ich mich freuen

Grüße
Stefan

Hallo,

was Du hier beschreibst ist ein Grundlegendes Problem - und der Mieter hat hier die Karte mit dem großen „A“ drauf :smile:

Eine Wohnung vermieten heißt ja nichts anderes, das dass der Eigentum den Besitz an der Wohnung (also die tatsächliche Verfügungsgewalt" dem Mieter überlässt. Damit verbunden ist sicherlich die Hauptaufgabe des Mieters, seinen Mietzins zu entrichten. Aber (leider) auch noch diverse Nebenpflichten, so z.B. evtl. Kehrwoche, Winterdienst (beides wenn im Mietvertrag so vereinbart) oder eben auch die generelle Verpflichtung mit dem Mietgegenstand sorgsam umzugehen, eventuelle Defekte sofort zu melden oder wenn es eben nötig ist, den Zugang zu gewähren.
Natürlich muss der Mieter hier nicht „Gewehr bei Fuß stehen“, aber notwendige Handwerker- oder auch Dienstleisterbesuche zu den üblichen Geschäftszeiten (also immer genau dann, wenn man selber arbeiten sollte) sind nach entsprechender Vorankündigung durchaus rechtens. Hier muss man sich einfach mal überlegen, was wäre, wenn man selber Eigentümer einer Wohnung wäre: dann müsste man auch dafür sorgen, dass der Handwerker in die Wohnung kommt - und nicht jeder Handwerker bietet einen (zumeist teuren) Besuch außerhalb üblicher Geschäftszeiten an…
Grundsätzlich ergibt sich ein Betretungsrecht der Mietwohnung aus § 554 Abs. 1 BGB.

Gruß,
Steamy24

Hallo,

was Du hier beschreibst ist ein Grundlegendes Problem - und
der Mieter hat hier die Karte mit dem großen „A“ drauf :smile:

zu dem entschluss komme ich auch nicht nach lesen der entsprechenden quelle

Eine Wohnung vermieten heißt ja nichts anderes, das dass der
Eigentum den Besitz an der Wohnung (also die tatsächliche
Verfügungsgewalt" dem Mieter überlässt. Damit verbunden ist
sicherlich die Hauptaufgabe des Mieters, seinen Mietzins zu
entrichten. Aber (leider) auch noch diverse Nebenpflichten, so
z.B. evtl. Kehrwoche, Winterdienst (beides wenn im Mietvertrag
so vereinbart) oder eben auch die generelle Verpflichtung mit
dem Mietgegenstand sorgsam umzugehen, eventuelle Defekte
sofort zu melden oder wenn es eben nötig ist, den Zugang zu
gewähren.

das war unstrittig

Natürlich muss der Mieter hier nicht „Gewehr bei Fuß stehen“,
aber notwendige Handwerker- oder auch Dienstleisterbesuche zu
den üblichen Geschäftszeiten (also immer genau dann, wenn man
selber arbeiten sollte) sind nach entsprechender
Vorankündigung durchaus rechtens. Hier muss man sich einfach
mal überlegen, was wäre, wenn man selber Eigentümer einer
Wohnung wäre: dann müsste man auch dafür sorgen, dass der
Handwerker in die Wohnung kommt - und nicht jeder Handwerker
bietet einen (zumeist teuren) Besuch außerhalb üblicher
Geschäftszeiten an…
Grundsätzlich ergibt sich ein Betretungsrecht der Mietwohnung
aus § 554 Abs. 1 BGB.

aber in Abs 4 steht auch

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

sprich wenn person A dafür unbezahlten urlaub auf der arbeit nehmen muss, muss der vermieter diesen lohnausfall ersetzen, oder sehe ich das falsch?

Gruß,
Steamy24

Gruß
Stefan

Wie wäre es, wenn der Mieter den Dienstleister anruft und einen passenden Termin vereinbart?

Es gibt nun mal Dinge, die notwendig sind und nur mit Zutritt der Wohnung zu verrichten sind.

Die Wartung von Rauchmeldern, die der Vermieter installiert und auf seine Kosten Warten lässt, sollte auch im Sinne des Mieters sein.

Warum also unnötige Steine in den Weg schmeissen?

VG
Mela

Wie wäre es, wenn der Mieter den Dienstleister anruft und
einen passenden Termin vereinbart?

Sieht der Mieter nicht ein, da auf der Terminkarte nur eine kostenpflichtige Hotline draufsteht mit 1,xx EUR / min

Es gibt nun mal Dinge, die notwendig sind und nur mit Zutritt
der Wohnung zu verrichten sind.

das war unstrittig

Die Wartung von Rauchmeldern, die der Vermieter installiert
und auf seine Kosten Warten lässt, sollte auch im Sinne des
Mieters sein.

auch das ist unstrittig

Warum also unnötige Steine in den Weg schmeissen?

Es geht mehr um die Arroganz des Dienstleisters. Man hätte sich auch an den Mieter wenden können z.b. „Wir haben heute versucht bei Ihnen die Rauchmelder zu warten. Leider konnten wir sie nicht antreffen, deshalb verienbaren sie doch bitte mit uns persönlich einen neuen Termin“. So stellt sich der Mieter das eigentlich vor bei einem DIENSTleister. Und dann auch noch eine kostenpflichtige Hotline geht gar nicht

Der DIENSTLEISTER legt eigenmächtig Termine fest ohne Rücksprache mit dem Mieter zu halten und setzt vorraus, dass der Mieter dann auch da ist. Darum geht es und das ist halt eben genau das was nicht sein kann. Der Mieter sitzt nicht zu Hause und wartet auf irgendwelche Handwerker. Der Mieter hat auch einen Arbeitsvertrag und evtl gibt es auch Situationen wo er unmöglich von der Arbeit weg kann etc

VG
Mela

VG
Stefan

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Es geht mehr um die Arroganz des Dienstleisters. Man hätte
sich auch an den Mieter wenden können z.b. „Wir haben heute
versucht bei Ihnen die Rauchmelder zu warten. Leider konnten
wir sie nicht antreffen, deshalb verienbaren sie doch bitte
mit uns persönlich einen neuen Termin“. So stellt sich der
Mieter das eigentlich vor bei einem DIENSTleister. Und dann
auch noch eine kostenpflichtige Hotline geht gar nicht

Der DIENSTLEISTER legt eigenmächtig Termine fest ohne
Rücksprache mit dem Mieter zu halten und setzt vorraus, dass
der Mieter dann auch da ist. Darum geht es und das ist halt
eben genau das was nicht sein kann. Der Mieter sitzt nicht zu
Hause und wartet auf irgendwelche Handwerker. Der Mieter hat
auch einen Arbeitsvertrag und evtl gibt es auch Situationen wo
er unmöglich von der Arbeit weg kann etc

Tag!

Ich kann keine Arroganz des Dienstleisters feststellen! Der Dienstleister schlägt einen Termin vor und benennt eine Telefonnummer zur Absage/Terminänderung. Das diese Nummer kostenpflichtig ist ist tatsächlich nicht schön. Aber auch nicht verboten.

Der Dienstleister wird ebenso wenig den ganzen Tag auf den Anruf des Mieters warten um dann die Wartung zu vollziehen. Evtl. ist der Dienstleister nur Mittwochs im dem Bezirk/Stadtteil/Straße.

Der Mieter könnte in dem Fall mal im Internet nach einer lokalen Telefonnummer suchen und dort anrufen. Oder sogar einen Brief schreiben/Email und einen Termin vorschlagen.

Der Mieter sollte vielmehr froh sein, dass sein Vermieter Rauchmelder installieren lassen hat (oder musste) und nicht nur meckern! Nicht immer nur haben wollen.

Der Mieter erwartet vom Dienstleister Tätigkeiten außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit. Das nenne ich Arroganz.

Die evtl. anstehende Berechnung einer weiteren Anfahrt halt ich für legitim. Auch wurde diese nicht vom Vermieter beauftragt und ist somit nicht vom ihm zu tragen. Der Mieter hätte problemlos (wenn auch kostenpflichtig) der Termin verschieben und somit eine unnötige Anfahrt vermeiden können.

Und wenn es brennt und kein Alarm erfolgt ist wieder der Vermieter schuld, weil die Rauchmelder nicht funktionierten…

Kopfschüttelnde Grüße
Samy

Es geht mehr um die Arroganz des Dienstleisters. Man hätte
sich auch an den Mieter wenden können z.b. „Wir haben heute
versucht bei Ihnen die Rauchmelder zu warten. Leider konnten
wir sie nicht antreffen, deshalb verienbaren sie doch bitte
mit uns persönlich einen neuen Termin“. So stellt sich der
Mieter das eigentlich vor bei einem DIENSTleister. Und dann
auch noch eine kostenpflichtige Hotline geht gar nicht

Der DIENSTLEISTER legt eigenmächtig Termine fest ohne
Rücksprache mit dem Mieter zu halten und setzt vorraus, dass
der Mieter dann auch da ist. Darum geht es und das ist halt
eben genau das was nicht sein kann. Der Mieter sitzt nicht zu
Hause und wartet auf irgendwelche Handwerker. Der Mieter hat
auch einen Arbeitsvertrag und evtl gibt es auch Situationen wo
er unmöglich von der Arbeit weg kann etc

Tag!

Ich kann keine Arroganz des Dienstleisters feststellen! Der
Dienstleister schlägt einen Termin vor und benennt eine
Telefonnummer zur Absage/Terminänderung. Das diese Nummer
kostenpflichtig ist ist tatsächlich nicht schön. Aber auch
nicht verboten.

ich glaube du hast noch nicht ganz den unterschied zwischen vorschlagen und festlegen verstanden. der dienstleister schlägt eben keinen termin vor sondern legt diesen einfach fest

verboten ist das natürlich nicht. aber wieso soll der mieter noch zusätzlich geld ausgeben? der mieter zahlt ja schon für die wartung der rauchmelder

Der Dienstleister wird ebenso wenig den ganzen Tag auf den
Anruf des Mieters warten um dann die Wartung zu vollziehen.
Evtl. ist der Dienstleister nur Mittwochs im dem
Bezirk/Stadtteil/Straße.

was kann der mieter dafür? der mieter zahlt doch dafür, wenn auch indirekt über die nebenkostenabrechnung, denn das werden ja wohl haushaltsnahe handwerkerleistungen sein

Der Mieter könnte in dem Fall mal im Internet nach einer
lokalen Telefonnummer suchen und dort anrufen. Oder sogar
einen Brief schreiben/Email und einen Termin vorschlagen.

der dienstleister könnte auch direkt eine kostenlose nummer oder email adresse angeben - wieso soll immer alles der mieter machen?

Der Mieter sollte vielmehr froh sein, dass sein Vermieter
Rauchmelder installieren lassen hat (oder musste) und nicht
nur meckern! Nicht immer nur haben wollen.

die hat der mieter doch selber bezahlt. das war nicht der grozügige vermieter sondern die mieter wurden schließlich an den kosten beteiligt
also mal nicht so tun als ob die die großen wohltäter wären

Der Mieter erwartet vom Dienstleister Tätigkeiten außerhalb
der „normalen“ Arbeitszeit. Das nenne ich Arroganz.

nein der mieter ist durchaus bereit während der normalen arbeitszeit anwesend zu sein. darum die frage nach ersatz der aufwendungen, da sich der mieter evtl unbezahlt freistellen lassen muss. von einem dienstleister erwarte ich, dass er sich nach den kunden richtet, ansonsten verdient dieser nicht den namen dienstleister

Die evtl. anstehende Berechnung einer weiteren Anfahrt halt
ich für legitim. Auch wurde diese nicht vom Vermieter
beauftragt und ist somit nicht vom ihm zu tragen.

wurde aber auch nicht vom mieter beauftragt …

Der Mieter hätte problemlos (wenn auch kostenpflichtig) der Termin
verschieben und somit eine unnötige Anfahrt vermeiden können.

hätte hätte fahrradkette. der dienstleister hätte auch vorab mit dem mieter einen termin vereinbaren können und nicht eigenmächtig einen festlegen

Und wenn es brennt und kein Alarm erfolgt ist wieder der
Vermieter schuld, weil die Rauchmelder nicht funktionierten…

Kopfschüttelnde Grüße
Samy

so und evtl können wir jetzt mal zurück zur sachlichen diskussion kommen und mal die tatsächliche rechtslage erläutern? es geht mir hier nicht um ja aber der mieter kann, der dienstleister kann, der vermieter kann
ich bin lediglich an der rechtlichen situation interessiert und da sind immer noch 2 fragen offen

Kann der Mieter den Schaden der ihm z.B. durch unbezahlte Freistellung beim AG entsteht in Rechnung stellen?
Kann der Dienstleister die Kosten überhaupt an den Mieter belasten oder müsste er sich nicht an den Auftraggeber wenden.

Kann der Mieter evtl Kosten in der Nebenkostenabrechnung reklamieren, wenn die Prüfung in seiner Wohnung nicht stattgefunden hat?

Danke und Gruß
Stefan