Willkürliche Preisfestsetzung- rechtens?

Ich habe eine Frage zum geltenden Handelsrecht:

Darf ein Vertreter Preise für die vertriebenen Produkte seiner Firma völlig willkürlich festlegen und ändern? Gibt es eine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Erstellung offizieller Preislisten?

Die Frage ist also nicht nur, ob man hier die Preise wie auf einem orientalischen Basar festsetzen muss, sondern vor allem, ob man UVPs o.Ä. veröffentlichen muss.

Danke!

wieso sollte er nicht dürfen.
wenn das VOR vertragsschluss bekannt ist kannst du ja auch einfach woanders kaufen.
gruß

Vollkommen willkürlich darf er das sicher nicht, siehe §138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher

Beispiele:

  1. Ausnutzen der Zwangslage: Man braucht etwas sehr dringend, der Verkäufer weis das, auch das andere nicht so schnell liefern können und verlangt daraufhin wesentlich mehr, als üblich.

  2. Ausnutzen der Unerfahrenheit: man kauft etwas, ohne vorher eine Preisanfrage gestellt zu haben und verglichen zu haben und der Verkäufer verlangt dann wesentlich mehr, als marktüblich, ohne dies vorher anzukündigen.

Ansonsten ist sicher ein Verkäufer nicht an UVP gebunden, weder nach oben, noch nach unten.

Grüße

Holygrail

das stimmt nur teilweise.
es muss viel mehr geschehen.
es muss ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen.
hier sprechen Urteile von dem Vierfachen des Marktpreises. (bei Krediten oder Miete ist es weniger)
Weiterhin muss eine Unerfahrenheit, Willensschwäche, Mangel an Urteilsvermögen oder Zwangslage des Ausgebeuteten vorliegen
Und der Verkäufer muss dann die Situation ausnutzung.
Also wenn man z.b. einen Feuerlöscher braucht weil das Haus hinter einem gerade abbrennt und der Verkäufer das 4fache des Preises verlangt haben wir so einen Fall.
Wenn aber „Karl Napp“ den Staubsauger vom Vertreter des Muhmarktes für 150% des Marktpreises verkauft, weil er heute noch saugen will, hat er leider verloren.

Gruß

das stimmt nur teilweise.
es muss viel mehr geschehen.

Da stimme ich Dir zu, wenn er nur die Preise zu hoch dranschreibt, nachher aber einen Preis verlangt, der kein Wucher mehr ist, wäre das ja ok - wobei das ein vernünftiger Kaufmann wohl kaum machen würde.

es muss ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliegen.

Das wollte ich mit meinen Beispielen ja verdeutlichen.

hier sprechen Urteile von dem Vierfachen des Marktpreises.
(bei Krediten oder Miete ist es weniger)

Ich denke aber, es kommt auch auf den Wert der Sache an.

Wenn jemand einen Artikel wie z.B. eine Grafikkarte für 100 Euro verkauft, obwohl sie anderswo für 25 zu erhalten ist, kann er sich evtl. noch damit herausreden, dass er die Karte teurer eingekauft hat und die Bezugskosten hoch waren.

Wenn aber jemand einen Golf, der überall 25000 Euronen kostet, für 50000 verkauft, könnte damit schon ein Problem bekommen.

Weiterhin muss eine Unerfahrenheit, Willensschwäche, Mangel
an Urteilsvermögen oder Zwangslage des Ausgebeuteten vorliegen
Und der Verkäufer muss dann die Situation ausnutzung.
Also wenn man z.b. einen Feuerlöscher braucht weil das Haus
hinter einem gerade abbrennt und der Verkäufer das 4fache des
Preises verlangt haben wir so einen Fall.

Gutes Beispiel!

Wenn aber „Karl Napp“ den Staubsauger vom Vertreter des
Muhmarktes für 150% des Marktpreises verkauft, weil er heute
noch saugen will, hat er leider verloren.

Das passiert ja auch nahezu jeden Tag so. Wenn ich mir allein ansehe, wofür die Elektronikmärkte ihre Fernseher usw. verkaufen und wofür man sie über den Internet-.Versandhandel bekommen kann:wink:

Grüße

Holygrail