Windrad auf das heimische Dach

Das bedeutet also, dass ich in der Stadt so schnell fahren
darf wie ich möchte, aber die Behörde hat mich ab 50 km/h zu
knipsen §3 Abs3 Nr.1 StVO. Ist ja schließlich nur eine VO.

Die StVO ist eine Rechtsnorm, die direkte Wirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer entfaltet. Ich habe dir mehrfach zu erklären versucht, dass nicht jede Rechtsnorm gegenüber jedem davon betroffenen Bürger unmittelbare Wirkung entfaltet (und daher auch nicht von ihm „beachtet“ werden kann). Du kannst oder willst das nicht verstehen oder akzeptieren. Nun gut, sei’s drum.

Zum Glück hatte ich im Studium Dozenten die ihr Fach
beherrschten.

Diesen Eindruck habe ich nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf dieses Thema.

Ich versuche jetzt mal gutwillig zu sein und deiner Argumentation zu folgen:
Ein Bürger hat im reinen Wohngebiet ein genehmigungsfreies Windrad auf dem Dach zu stehen. Dieses Windrad verursacht (aus welchen Gründen auch immer) im Betrieb einen Pegel von 50 db(A)-zulässig 35 db(A).
Erkläre mir bitte die Möglichkeiten die ein betroffener Nachbar hat, wenn sich der Betreiber nicht an die TALärm halten muss, da die Rechtsnorm TALärm auf ihn keine unmittelbare Wirkung entfaltet und die Behörde mangels Genehmigungspflicht keinen Bescheid erlassen hat.
Weiterhin bitte ich um Auskunft anhand welcher Kriterien ich als Bürger feststellen kann, ob die mir im Moment vorliegende Rechtsnorm nun auf mich eine Wirkung entfaltet oder nicht.

vnA

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Ich versuche jetzt mal gutwillig zu sein und deiner
Argumentation zu folgen:
Ein Bürger hat im reinen Wohngebiet ein genehmigungsfreies
Windrad auf dem Dach zu stehen. Dieses Windrad verursacht (aus
welchen Gründen auch immer) im Betrieb einen Pegel von 50
db(A)-zulässig 35 db(A).
Erkläre mir bitte die Möglichkeiten die ein betroffener
Nachbar hat, wenn sich der Betreiber nicht an die TALärm
halten muss, da die Rechtsnorm TALärm auf ihn keine
unmittelbare Wirkung entfaltet und die Behörde mangels
Genehmigungspflicht keinen Bescheid erlassen hat.

Er wendet sich an die Behörde mit der Bitte nach immissionsschutzrechtlicher Überprüfung der nachbarlichen Anlage. Die Behörde wird, wenn das Anliegen nicht offensichtlich unbegründet ist, den Betreiber daraufhin auffordern, von einer akkreditierten Messstelle den maßgeblichen Schall-Beurteilungspegel ermitteln zu lassen (§§ 26 ff BImSchG). Diese Messung vergleicht sie dann mit dem Richtwert ihrer Verwaltungsvorschrift, um zur behördlichen Entscheidung zu kommen. Dies kann in einer Einstellung des Verfahrens bestehen oder in Auflagen an den Betreiber oder in der Untersagung des Betriebs (§ 17 BImSchG).

Weiterhin bitte ich um Auskunft anhand welcher Kriterien ich
als Bürger feststellen kann, ob die mir im Moment vorliegende
Rechtsnorm nun auf mich eine Wirkung entfaltet oder nicht.

Das ist in der Tat oft kompliziert. Die TA Lärm ist als Verwaltungsvorschrift durch § 48 BImSchG legitimiert. § 62 BImSchG erkennt bei Verstößen gegen eine nach § 48 BImSchG erlassenen Rechtsvorschrift aber nicht auf eine Ordnungswidrigkeit. Hieran erkannt man, dass sich die TA Lärm nicht an den Bürger wendet. Im Gegensatz etwa zur 32. BImSchV (Maschinenlärmschutzverordnung), die auf Grundlage der § 23 I, 32 und 37 BImSchG erlassen wurde. Hier kann der Bürger selbst ordnungswidrig handeln, auch ohne dass ihm eine Behörde nochmal ausdrücklich etwas schriftlich bescheidet.

smalbop

Danke für deine umfassende Antwort.
Als Nichtjurist und Nichtbeamter fällt es mir zugegebenermaßen schwer aus dem Geschriebenen schlau zu werden.
Also ich verstehe das im Moment so:
Der Windraderrichter muss sich nicht an die TALärm halten. Eine Ordnungswidrigkeit hat er nicht zu befürchten. Fühlt sich allerdings irgendjemand gestört, muss er auf seine Kosten ein Gutachten machen lassen, das im ungünstigsten Fall zu einer Stilllegung der Anlage führen kann.
Was ich nicht verstehe ist Logik die zu deinem Kommentar führte

Die TA Lärm ist (ebenso wie die BauNVO) eine Handlungsanweisung für Behörden. Sagt schon der Name „Verwaltungsvorschrift“. Gefragt war im UP aber, was der Bauwillige zu beachten hat.

Mach ruhig, aber selbst wenn du glaubst alles richtig zu machen, wird die Behörde schon einen Grund finden dich eines Besseren zu belehren.

Ich halte daher meinen Hinweis an den UP: Achte auch auf die TALärm, vielleicht streng juristisch für überflüssig, aber rein praktisch doch für sinnvoll.

vnA

Ich halte daher meinen Hinweis an den UP: Achte auch auf die
TALärm, vielleicht streng juristisch für überflüssig, aber
rein praktisch doch für sinnvoll.

Darauf können wir uns ohne weiteres einigen.

Allerdings führt diese allumfassende Betrachtung antwortmäßig schnell ins Uferlose. Je nach Standort und Lage des Windrads zur Achse der Startbahn des nächstgelegenen Flughafens geht dann nämlich auch der Hinweis nicht fehl, dass womöglich eine Genehmigung der Luftverkehrsbehörde nach § 15 II Luftverkehrsgesetz erforderlich ist.

Den von dir genannten Zusatz halte ich doch für wichtig.
Wobei, Nachbarn hat man üblicherweise mehr, als Flughäfen nebenan. Und eine flugzeugrelevante Höhe einer Windkraftanlage wird sicherlich nur von genehmigungspflichtigen Anlagen erfüllt werden.

vnA

Und eine flugzeugrelevante Höhe einer Windkraftanlage
wird sicherlich nur von genehmigungspflichtigen Anlagen
erfüllt werden.

So kann man sich irren. In Flughafennähe geht das z.T. bei Null Meter los. Erschwerend kommt hinzu, dass die dabei betrachtete Bezugshöhe ein ganz abstrakter Flughafenbezugspunkt bzw. ein Startbahnbezugspunkt ist, dessen NN-Höhe man nur auf Anfrage erfährt.

s.