Windrad auf das heimische Dach

Hallo zusammen,

angenommen man möchte auf sein eigenes Hausdach ein kleines Windrad aufstellen, um Strom für sich zu erzeugen. In welchem Rahmen ist dies erlaubt und was muss man beachten, wenn man so etwas vorhat?

Vielen Dank!
Gruß pcfreak92

Hallo

angenommen man möchte auf sein eigenes Hausdach ein kleines
Windrad aufstellen, um Strom für sich zu erzeugen. In welchem
Rahmen ist dies erlaubt und was muss man beachten, wenn man so
etwas vorhat?

Die Landesbauordnung, die bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimungen dazu, evtl. einen Bebauungsplan.

Gruß
smalbop

… die BauNVO wenn gewerbliche Nutzung erfolgt und das BImSch bezüglich Lärm und Schattenwurf.

vnA

Hallo !

Direkt auf dem Hausdach,also ohne Mastaufsatz,gibt es m.E. für bestimmte kleine Anlagen(nur die kann man ja überhaupt montieren) eine Genehmigungsfreiheit.
Sind vergleichbar einer Sat-Antenne in Größe.
Was aber nicht bedeutet,Nachbarn könnten nicht irgendetwas dagegen vorbringen und es privatrechtlich untersagen lassen (Geräusch,Ansicht…).
Dieses Recht verhindert ja auch keine offizielle Baugenehmigung.

MfG
duck313

Hallo,

… die BauNVO wenn gewerbliche Nutzung erfolgt und das BImSch
bezüglich Lärm und Schattenwurf.

D.h. wenn keine gewerbliche Nutzung stattfindet, dann ist nur das BImSch relevant?

Gruß

Hai

… die BauNVO wenn gewerbliche Nutzung erfolgt

Die BauNVO ist unabhängig davon zu beachten, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Allerdings primär von den Gemeinden bei ihrer Planung, nicht von den Bauherren.

und das BImSch
bezüglich Lärm und Schattenwurf.

Im BImSch G habe ich erst mal nichts konkretes zum Betrieb von Windkraftanlagen gefunden. Aber es gibt ja eine 4. BImSch V. Allerdings gilt die nur ab 50 m Anlagenhöhe. Und da sind wir aus dem Bereich der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreistellung bereits wieder draußen.

Gruß
smalbop

Hallo zusammen,

angenommen man möchte auf sein eigenes Hausdach ein kleines
Windrad aufstellen, um Strom für sich zu erzeugen. In welchem
Rahmen ist dies erlaubt und was muss man beachten, wenn man so
etwas vorhat?

in der baybo (art 57 I nr.3 bo) findest du etwa, dass kleinwindkraftanlagen verfahrensfrei sind. es ist danach keine baugenehmigung und auch nicht die durchführung eines freistellungsverfahrens erforderlich.
sicherheitshalber kann man sich dies bei der bauaufsichtsbehörde bestätigen lassen.

eine genehmigung nach bimschg (4, 6 bimschg) ist ebenfalls nicht erforderlich, da dies für anlagen iSd 4.bimschv gilt und eine windkraftanlage im obigen (kleinen) rahmen nicht erfasst ist.

wenn es sich um eine kleine anlage handelt, dann braucht man also keinerlei genehmigungen.
natürlich ist man nie davor sicher, dass baupolizeiliche maßnahmen oder ein nachbar privatrechtliche (unterlassungs)ansprüche einleitet…

Es ging nicht nur um die Frage der Genehmigungspflicht, sondern darum, was zu beachten ist. Die Genehmigungsfreistellung bedingt nicht die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften ab, eher im Gegenteil.

Gruß
smalbop

Hai

… die BauNVO wenn gewerbliche Nutzung erfolgt

Die BauNVO ist unabhängig davon zu beachten, ob es sich um
eine gewerbliche Nutzung handelt. Allerdings primär von den
Gemeinden bei ihrer Planung, nicht von den Bauherren.

http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__3.html
Gilt sehr wohl für den Bauherren.

und das BImSch
bezüglich Lärm und Schattenwurf.

Im BImSch G habe ich erst mal nichts konkretes zum Betrieb von
Windkraftanlagen gefunden. Aber es gibt ja eine 4. BImSch V.
Allerdings gilt die nur ab 50 m Anlagenhöhe. Und da sind wir
aus dem Bereich der bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsfreistellung bereits wieder draußen.

Ich war ungenau bei der Fundstelle:
Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48
http://de.wikipedia.org/wiki/Technische_Anleitung_zu…

Gruß
smalbop

vnA

Bei Einspeisung findet eine gewerbliche Nutzung statt.
Ansonsten war es als Ergänzung gemeint.

vnA

Wer sagt, dass das fiktive Szenario in Bayern spielt?
Dessen ungeachtet gilt in Bayern, wie auch sonst vergleichbares in der Republik:
Art.55
2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

vnA

Ja, es war als Ergänzung gemeint.

Gruß

wenn du probleme beim lesen hast, dann lies den text zweimal, bevor sowas rauskommt…

Wer sagt, dass das fiktive Szenario in Bayern spielt?
Dessen ungeachtet gilt in Bayern, wie auch sonst
vergleichbares in der Republik:

in der baybo (art 57 I nr.3 bo) findest du etwa ,

in meinem wortschatz bedeutet etwa so viel wie „z.b.“…

Art.55
2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73
Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen
Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 2
entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an
Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen
Eingriffsbefugnisse unberührt.

danke für die erhellung. habe ich etwa geschrieben, dass die öffentlich rechtlichen vorschriften nicht einzuhalten wären ?
art. 55 bo ist teil des baupolizeirechts, vllt. verstehst du mit dieser info meinen letzten satz besser, dass insbesondere bei baupolizeilichen maßnahmen die behörde das vorhaben auf sämtliche vorschriften des öffentlichen rechts hin überprüft …

… die BauNVO wenn gewerbliche Nutzung erfolgt

Die BauNVO ist unabhängig davon zu beachten, ob es sich um
eine gewerbliche Nutzung handelt. Allerdings primär von den
Gemeinden bei ihrer Planung, nicht von den Bauherren.

http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__3.html
Gilt sehr wohl für den Bauherren.

„In reinen Wohngebieten können zugelassen werden“ ist eine Formulierung, die sich erkennbar an die Bauplanungs- und -genehmigungsbehörden - und nur an diese - wendet.

und das BImSch
bezüglich Lärm und Schattenwurf.

Im BImSch G habe ich erst mal nichts konkretes zum Betrieb von
Windkraftanlagen gefunden. Aber es gibt ja eine 4. BImSch V.
Allerdings gilt die nur ab 50 m Anlagenhöhe. Und da sind wir
aus dem Bereich der bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsfreistellung bereits wieder draußen.

Ich war ungenau bei der Fundstelle:
Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat
ihre rechtliche Grundlage im § 48
http://de.wikipedia.org/wiki/Technische_Anleitung_zu…

Die TA Lärm ist (ebenso wie die BauNVO) eine Handlungsanweisung für Behörden. Sagt schon der Name „Verwaltungsvorschrift“. Gefragt war im UP aber, was der Bauwillige zu beachten hat.

Gruß
smalbop

Hallo,

unabhängig von den baurechtlichen Bestimmungen ist es absolut notwendig die Statik des Dachstuhls zu untersuchen. Schau dich in den entsprechenden Fachforen um (Kleinwindkraftanlagen).

Grüße

„In reinen Wohngebieten können zugelassen werden“ ist eine
Formulierung, die sich erkennbar an die Bauplanungs- und
-genehmigungsbehörden - und nur an diese - wendet.

ist eine Formulierung, die ich in dem Gesetzestext nicht finde. „Ausnahmsweise“ ist das Wort, das die Genehmigungsbehörde anweist einen Bescheid zu fertigen. Positiv oder negativ. Zumindest an den Antragsteller, der üblicherweise keine Behörde ist.

Die TA Lärm ist (ebenso wie die BauNVO) eine
Handlungsanweisung für Behörden. Sagt schon der Name
„Verwaltungsvorschrift“. Gefragt war im UP aber, was der
Bauwillige zu beachten hat.

Die in der TALärm festgelegten Werte für die jeweiligen Gebietsausweisungen sind für den Bauherren bindend. Oder warum wird es in einem Wohngebiet keine Diskothek geben? Wegen der BauNVO und der TALärm. Wenn du das nicht glaubst, mach dich einfach vorher mal Schlau, bevor du hier solchen Mist postest.

Gruß
smalbop

vnA

ich verstehe schon was du meinst. Der juristische Laie versteht es möglicherweise nicht. Daher mein Versuch der Klarstellung. Dass du so darauf reagierst … war abzusehen.
Wenn es dich tröstet, lass dir gesagt sein, du hast das schon juristisch völlig richtig geschrieben. (auch wenn es, wie öfters bei dir, ein juristischer Laie nicht versteht)

vnA

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Wenn es dich tröstet, lass dir gesagt sein, du hast das schon
juristisch völlig richtig geschrieben. (auch wenn es, wie
öfters bei dir, ein juristischer Laie nicht versteht)

gott sei dank, dann kann ich ja heute nacht beruhigt schlafen…

„Ausnahmsweise“ ist das Wort, das die
Genehmigungsbehörde anweist einen Bescheid zu fertigen.
Positiv oder negativ. Zumindest an den Antragsteller, der
üblicherweise keine Behörde ist.

Richtig, und damit hat die Behörde, nämlich bei der Antragsbewilligung, die BauNVO zu beachten - und nicht der Bauherr.

Die TA Lärm ist (ebenso wie die BauNVO) eine
Handlungsanweisung für Behörden. Sagt schon der Name
„Verwaltungsvorschrift“. Gefragt war im UP aber, was der
Bauwillige zu beachten hat.

Die in der TALärm festgelegten Werte für die jeweiligen
Gebietsausweisungen sind für den Bauherren bindend.

Nein, die Grenzwerte sind für die Behörde die Richtschnur, nach der sie die Zulässigkeit von Immissionen beurteilt. Die behördliche Beurteilung ist dann vom Bauherrn zu beachten - aber nicht die Verwaltungsvorschrift selbst.

Oder warum
wird es in einem Wohngebiet keine Diskothek geben?

Weil sie von der Behörde nicht genehmigt wird.

Wegen der
BauNVO und der TALärm.

Richtig.

Wenn du das nicht glaubst, mach dich
einfach vorher mal Schlau, bevor du hier solchen Mist postest.

Habe ich im Gegensatz zu dir längst, sonst dürfte ich über das Thema keine Vorlesungen halten. Dir ist aber offenkundig nicht klar, dass viele Rechtsnormen keine unmittelbare Außenwirkung auf den Bürger entfalten. Genau danach hat der UP aber gefragt: „Was muss der Bauherr beachten? - und eben nicht: Was ist die Richtschnur der Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung eines solchen Vorhabens?“

s.

Das bedeutet also, dass ich in der Stadt so schnell fahren darf wie ich möchte, aber die Behörde hat mich ab 50 km/h zu knipsen §3 Abs3 Nr.1 StVO. Ist ja schließlich nur eine VO.
Zum Glück hatte ich im Studium Dozenten die ihr Fach beherrschten.

vnA