Angenommen, eine ältere Dame hat aufgrund des Windspiels auf
dem Balkon des Nachbarn keine Nachtruhe mehr. Mittlerweile
wirkt sich das negativ auf ihren Gesundheitszustand aus.
Anschreiben an den Vermieter bzgl. Nachtruhe und Lärmimmission
haben nichts gebracht. Der Vermieter benennt dieses Windspiel
bei Ortsbesichtigung „schön, sehr dekorativ und klingt doch
wunderbar“ und unternimmt weiterhin nichts. Gibt es Urteile,
auf die man sich berufen und die die Dame zu Weiterleitung an
den Vermieter nutzen kann?
Vielen Dank!
Hallo,
es gibt kein Urteil - zumindest ist mir keines bekannt - das sich mit einem Windspiel auf dem Balkon befasst. Es bedarf hier auch keines Urteils. Das Windspiel ist vom Mieter zu entfernen. Nicht nur in der nacht. Es ist eine dauerhaft Lärmbelästigung.
Die Mieterin soll den VM auffordern, innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Mängelanzeige den weiteren Betrieb des Windspiels zu untersagen. Die Miete sollte ab sofort nur noch unter Vorbehalt bezahlt werden. Bei der dauerhaften nächtlichen Ruhestörung ist eine Mietminderung ab 25 % der Kaltmiete möglich. Insoweit ist die Mietminderung anzudrohen, sollte vorerst nicht vorgenommen werden. Die Dame sollte aber vor Ort einen Mieterverein aufsuchen und diesen einschalten, wenn der VM nicht reagiert. Notfalls bedarf es hier einer Unterlassungklage. Diese wird erst nach Verzug des VM eingereicht, was bedeutet, dass der VM auch die Kosten tragen muss.
Gruss Günter