Winterdienst

Hallo Gemeinde,

gesetzt den Fall ein Mieter zahlt mit seinen NK den Winterdienst. Geräumt werden der öffentliche Bürgersteig und der Weg vom/zum Haus. Der Garagenhof wird nicht geräumt, auf der Zufahrt (Hanggrundstück) werden die Fahrspuren etwas gesäubert.

Jetzt sagt man ja (pauschalisiert), dass weder vor 6 Uhr morgens geräumt werden darf (Störung der Ruhezeit), aber bis 7 Uhr geräumt sein muss.

Frage: Der Mieter kann durch die Hanglage begründet die Garage bei nicht geräumten Fahrspuren nicht verlassen. Der Räumdienst kommt irgendwann nach 8.30h, an den Wochenenden gar nicht.

Welche Ansprüche hat ein Mieter gegenüber seinem VM bezüglich der nicht-öffentlichen Räumung auf z.B. dieser Ausfahrt? Den Inhalt der Vereinbarung mit dem Winterdienst ist dem Mieter natürlich nicht bekannt. Im Mietvertrag wird lediglich die Umlage an und für sich erwähnt und der Verteilerschlüssel. Kann der Mieter jederzeit auf die freie Erreichbarkeit der Garage bestehen?

Gruß
Nita

Hallo!

Jederzeit ?

Man hat doch bereits selbst ausgeführt,das es „Räumzeiten“ gibt,die die Gemeinde mindestens für die öffentlichen Wege vorschreibt.
Außerhalb der Zeit muss nicht geräumt/gestreut werden.

Und wenn nichts vereinbart ist,würde ich das auch für den Räumdienst des Vermieters mindestens so sehen.
Garagen sind mitvermietet,also muss der Zugang/Zufahrt auch genauso gewährt sein wie zur Haustür.

MfG
duck313

Ergänzung
Howdy allerseits,

Außerhalb der Zeit muss nicht geräumt/gestreut werden.

und auch innerhalb der Zeiten gibt es Ausnahmen, so zumindestens der O-Ton eines Münchner Anwalts in einem ähnlichen Fall, naemlich dann, wenn der Winterdienst verkehrstechnich einfach nicht die Gelegenheit hat, puenktlich oder ueberhaupt vor Ort zu erscheinen (so. z.B. wenn über Nacht ein halber Meter Schnee gefallen ist und deswegen ein Verkehrschaos herrscht). Es wurde offen gelassen, ob in diesem Fall der Vermieter selbst zur Schaufel greifen muesste …

Garagen sind mitvermietet,also muss der Zugang/Zufahrt auch
genauso gewährt sein wie zur Haustür.

Dieser Teil wurde von obigem Anwalt bestaetigt.

Gruss
n.

Danke, Duck und Norsemanna,

nach eurer Meinung wäre es also so, dass ein VM sich auch für die nicht-öffentlichen Flächen an die Gemeindeverordnungen hält / halten muss / halten darf.

Zum Beispiel wie hier dargestellt: In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss der Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt bzw. die Glätte nach Entstehen beseitigt werden. Fällt nach 20 Uhr noch Schnee, so muss dieser werktags bis 7 Uhr des folgenden Tages, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt werden.

Wie im Beispiel erläutert, würde der VM hier dagegen verstoßen. Weder ist am Wo-Ende überhaupt geräumt worden (nach Ende des Schneefalls) noch werktags vor 8.30h.

Die Überlegung von Norsemanna, mal selbst die Schüppe zu schwingen, ist sicherlich - so man eben raus muss mit dem Auto - ein guter Rat. Allerdings möchte man ja nicht zusätzlich einen Winterdienst über die NK bezahlen, insbesondere als die ganz schön zulangen können. Man zahlt ja gern für seine Bequemlichkeit, aber nicht wenn man selbst sportlich aktiv geworden ist und selbst geräumt hat.

Also müsste so ein Mieter wohl mal mit seinem VM reden und Abhilfe fordern. Danke euch nochmal.

Gruß
Nita

Hi,

nach eurer Meinung wäre es also so, dass ein VM sich auch für
die nicht-öffentlichen Flächen an die Gemeindeverordnungen
hält / halten muss / halten darf.

ja, aber er darf es auch an einen Winterdienst deligieren.

Die Überlegung von Norsemanna, mal selbst die Schüppe zu
schwingen, ist sicherlich - so man eben raus muss mit dem Auto

es ist nicht die Frage, ob der Mieter die Schaufel schwingen soll, sondern ob ggf. der Vermieter in dieser Verpflichtung ist, wenn der bestellte Winterdienst aus genannten Gruenden nicht kommt …

Gruss
n.