Hallo Gemeinde,
gesetzt den Fall ein Mieter zahlt mit seinen NK den Winterdienst. Geräumt werden der öffentliche Bürgersteig und der Weg vom/zum Haus. Der Garagenhof wird nicht geräumt, auf der Zufahrt (Hanggrundstück) werden die Fahrspuren etwas gesäubert.
Jetzt sagt man ja (pauschalisiert), dass weder vor 6 Uhr morgens geräumt werden darf (Störung der Ruhezeit), aber bis 7 Uhr geräumt sein muss.
Frage: Der Mieter kann durch die Hanglage begründet die Garage bei nicht geräumten Fahrspuren nicht verlassen. Der Räumdienst kommt irgendwann nach 8.30h, an den Wochenenden gar nicht.
Welche Ansprüche hat ein Mieter gegenüber seinem VM bezüglich der nicht-öffentlichen Räumung auf z.B. dieser Ausfahrt? Den Inhalt der Vereinbarung mit dem Winterdienst ist dem Mieter natürlich nicht bekannt. Im Mietvertrag wird lediglich die Umlage an und für sich erwähnt und der Verteilerschlüssel. Kann der Mieter jederzeit auf die freie Erreichbarkeit der Garage bestehen?
Gruß
Nita