kann eine Hausgemeinschaft geschlossen dne Winterdienst verweigern und eigenmächtig eine professionelle Firma damit beauftragen, auch wenn der Vermieter die Mieter in der Pflicht sieht?
Oder kann nur der Vermieter einen Winterdienst extern bestellen?
Hallo
Für eine solche Frage bin ich nicht kompetent genug.
Warum fragen sie nicht beim Mieterverband nach,
dort finden Sie Ansprechpartner für solche speziellen Fragen.
HALLO Thunderlight.
Es kommt drauf an was im Mietvertrag, evtl.Zusatzvereinbarungen, geregelt ist. Oder was in der Hausordnung steht.Wenn der Winterdienst nicht funktioniert oder man verweigert sich, kann der Vermieter einen Dienst bestellen, der dann natürlich auf alle Mieter umgelegt wird. So viel dazu meines Wissens. K.-H.
Nach meiner Meinung darf nur der Vermieter, der ja eigentlich verpflichtet ist den Winterdienst zu übernehmen,diesen aber im Mietvertrag an seine Mieter übergeben kann, berechtigt einen Unternehmer zu beauftragen den Dienst auszuführen und die Kosten auf die Mieter umlegt.
Als alter, kranker Mieter kann ich diese Aufgabe an eine andere Person meiner Wahl abgeben.
Als Mietergemeinschaft sicherlich auch.
Wendet Euch an den Mieterschutzverein oder an einen Rechtsanwalt.
Es sei denn, Ihr habt Sonderklauseln in den Mietverträgen!
Du solltest in dieser heiklen Sache einen Fachanwalt für Miet und Wohnrecht fragen. Da bist du auf der sicheren Seite und begehst keinen Fehler zu deinen Ungunsten
Hallo,
der Vermieter ist verpflichtet den Winterdienst, sofern es vor dem Opjekt kommunale Bereiche sind, lt. der örtlich festgelegten Satzung duchzuführen. Ist im Mietvertrag der Mieter angehalten diese Arbeiten zu verrichten, so hat er, entsprechend der Festlegungen in der Hausordnung, diese Arbeiten zu verrichten. Kann ein Mieter aus Gesundheits- oder Altersgründen seiner Räumpflicht, lt. Hausordnung, nicht nachkommen, so muß er einen entsprechenden Räumdienst entgeltlich damit beauftragen. Trotz allem kann die Mietergemeinschaft bei Einigkeit den Vermieter bitten den Winterdienst an ein Unternehmen zu vergeben. Die Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung umgelegt. Das bisher beschriebene ist auch für den Winterdienst auf dem Mietgrundstück anwendbar.
Entschuldigung für die späte Antwort. Objektive Gründe.
LG chrbretsüd