Person A hat die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten. Grund war ein Arbeitsplatzwechsel inkl. Ortswechsel. Entfernung ca. 700 km. Nun muß aber in der Kündigungszeit auch der Winterdienst eingehalten werden.
Gibt es hier irgendwie gesetzliche Vorgaben? Kann der Winterdienst hier abgelehnt werden oder muß Person A selber für einen Ersatzwinterdienst sorgen?
Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und Gruß Manfredo
Moin,
Winterdienst als Bestandteil des Mietvertrages gehört ebenso zu den vertraglichen Pflichten wie Miete und NK.
Also ist der Mieter auch für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich. Kann er dies nicht (Krankheit, Alter, Abwesenheit) muss er für Ersatz sorgen (Nachbar, Freund, Winterdienst)
Wichtig ist hier auch dass ein Unterlassen, schwerwiegende Folgen haben kann, die über den normalen Mietvertrag weit hinausgehen, z.B. Schadenersatz bei Unfall.
vnA
Hallo Manfredo,
Nun muß aber in der Kündigungszeit auch
der Winterdienst eingehalten werden.
richtig.
Gibt es hier irgendwie gesetzliche Vorgaben?
Der Vertrag ist zu erfüllen. Das bezieht sich nicht nur auf die Rechte des Mieters, sondern auch auf die Pflichten.
…muß Person A selber für einen Ersatzwinterdienst sorgen?
ja
Gruß
Joschi
Hallo,
hier mal ein Auszug von der Mieterbundhomepage:
Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern.
Für mich bedeutet das, wenn der Mieter keinen Ersatzmann für diese Tätigkeiten findet, kann er nicht verpflichtet sein, sich bei einer Entfernung von 700km selber darum zu kümmern.
Konsequenz daraus wäre, dem Vermieter Bescheid zu geben, damit er sich darum kümmert. Eine daraus erfolgende Konsequenz könnte sein, dass der Vermieter dir die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellt.
Auf jeden Fall ist der Mieter dann von den Folgen einer Unterlassung geschützt, weil im Endeffekt immer noch der Vermieter zuständig ist, siehe oben.
Gruß
Roland
Moin,
auf dass du dich mal nicht täuschst:
VM „ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden“
Dies bedeutet, nicht, dass er rund um die Uhr auf der Pirsch liegen muss um nachzuprüfen ob jeder alles erledigt hat. Aber: er ist und bleibt haftbar. Seine Haftpflichtversicherung wird dem Geschädigten den Schaden erstatten. Danach aber an den Verkehrssicherungspflichtigen (Mieter) herantreten und von ihm fordern. Für den Mieter bleibt es letztendlich gleich ob der Gestürzte, seine Unfallversicherung, sein Arbeitgeber, seine Krankenversicherung oder die Haftpflichtversicherung des VM Geld haben möchte. Er ist und bleibt derjenige der haftbar gemacht werden kann.
Mit dem VM reden und eine Lösung suchen, ist mit Sicherheit für beide der beste Weg.
vnA