Hallo,
Ich kann die Frage nur aus Sicht eines Sicherheitsingenieurs und ehemaligen Betriebsrats
beantworten. Es gibt kein Gesetz, das die beschriebene Verfahrensweise explizit verbietet. Wie immer: Es kommt darauf an…
Die Arbeit im Freien ist auch im Winter bei minus 30 Grad nicht verboten. Und daß das Schneeschieben zum Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters gehört wird kaum einer bestreiten können.
Es gibt ja sehr viele Bauarten von Staplern, die durchaus - bauartbedingt- auch bei schlechten Wegeverhältnissen und/oder Schnee eingesetzt werden können.
Allerdings bezweifele ich, daß jeder Gabelstapler zum Schneeräumen geeignet ist. Das ist kaum eine bestimmungsgemäße Verwendung, es sei denn, der Hersteller des Gerätes hat dem Schneeschild seinen Segen erteilt und damit auch die Kombination Stapler+Schild „abgesegnet“. Es kommt also darauf an…
Der Einsatz von, so vermute ich, gut bezahltem Fachpersonal zum Schneeschieben ist betriebswirtschaftlicher Unsinn. Zumal die eingesetzte Technik zweifelhaft erscheint.
Hier wäre ein Vertrag mit einer Fach-Fremdfirma wirklich angeraten. Es sei denn, die Fa. leidet im Winter unter Arbeitsmangel.
Für die Arbeit im Freien muß der betreffende Mitarbeiter entsprechend ausgestattet sein.
Winterkleidung, Schuhe, Handschuhe usw. Müssen den geltenden Standards entsprechen.
Eventuell sind zusätzliche Pausen einzuplanen. Die Betriebsleitung wäre gut beraten, besonders in diesem Fall auf den Gesundheitsschutz zu achten. Kranke Mitarbeiter kosten viel Geld.
Alles in allem: Ein gut informierter und aktiver Betriebsrat könnte hier einiges regeln:
Paragraf 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz. Zum Wohle beider Seiten.
Eventuell holt man sich den Werksarzt und die Berufsgenossenschaft zur Hilfe.
Freundliche Grüße
A. Schmidt