Winterdienst ohne Technik ?

Liebe/-r Experte/-in,

in unserer Firma ( 15000m² ) steht uns für den Winterdienst lediglich ein Stapler ohne Fahrerhaus mit Räumschild zur Verfügung.
Der Kollege der den Stapler fährt sitzt z. Bsp. bei -5 Grand bis zu 3 Stunden auf dem Stapler und beräumt das Gelände. Dies hat bereits zu Krankmeldung und gesundheitlichen Folgeerkrankungen geführt.
Weiterhin haben wir einen größeren Geländeabschnitt der mit dem Stapler nicht befahren werden darf und kann.
Dabei handelt es ich um eine Parkplatzfläche von ca. 1000m² die von Hand beräumt werden soll.
In diesem Fall bedeutet es, das unser Hausmeister 4 Stunden von Hand Schneeschieben muß !!
Der Kollege stellt sich natürlich mit recht die Frage:
Was sagt hierzu eigentlich das Gesetz ?
Ist dies wirklich zulässig ?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,
Ich kann die Frage nur aus Sicht eines Sicherheitsingenieurs und ehemaligen Betriebsrats
beantworten. Es gibt kein Gesetz, das die beschriebene Verfahrensweise explizit verbietet. Wie immer: Es kommt darauf an…

Die Arbeit im Freien ist auch im Winter bei minus 30 Grad nicht verboten. Und daß das Schneeschieben zum Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters gehört wird kaum einer bestreiten können.

Es gibt ja sehr viele Bauarten von Staplern, die durchaus - bauartbedingt- auch bei schlechten Wegeverhältnissen und/oder Schnee eingesetzt werden können.

Allerdings bezweifele ich, daß jeder Gabelstapler zum Schneeräumen geeignet ist. Das ist kaum eine bestimmungsgemäße Verwendung, es sei denn, der Hersteller des Gerätes hat dem Schneeschild seinen Segen erteilt und damit auch die Kombination Stapler+Schild „abgesegnet“. Es kommt also darauf an…

Der Einsatz von, so vermute ich, gut bezahltem Fachpersonal zum Schneeschieben ist betriebswirtschaftlicher Unsinn. Zumal die eingesetzte Technik zweifelhaft erscheint.
Hier wäre ein Vertrag mit einer Fach-Fremdfirma wirklich angeraten. Es sei denn, die Fa. leidet im Winter unter Arbeitsmangel.

Für die Arbeit im Freien muß der betreffende Mitarbeiter entsprechend ausgestattet sein.
Winterkleidung, Schuhe, Handschuhe usw. Müssen den geltenden Standards entsprechen.
Eventuell sind zusätzliche Pausen einzuplanen. Die Betriebsleitung wäre gut beraten, besonders in diesem Fall auf den Gesundheitsschutz zu achten. Kranke Mitarbeiter kosten viel Geld.

Alles in allem: Ein gut informierter und aktiver Betriebsrat könnte hier einiges regeln:
Paragraf 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz. Zum Wohle beider Seiten.
Eventuell holt man sich den Werksarzt und die Berufsgenossenschaft zur Hilfe.

Freundliche Grüße
A. Schmidt

Meines Wissens nach hat sich der Gesetzgeber nicht dazu verleiten lassen, eindeutge Zahlen auszugeben.
Wüede aber trotzdem sagen, dass diese Variante (Stapler ohne Gehäuse) nicht zulässig ist. Würde dazu den Weg über die Zulassung des Staplers machen. Immerhin zählt das Gehäuse zu den Schutzeinrichtungen des Staplers.

Zum Handräumen … naja, es ist schwerste körperliche Arbeit, dass heisst, es müssten entsprechende Ausrüstung (Winterkleidung), ausreichend Zeit (vermehrte bezahlte Pausen) und unterstützende Massnahmen (Aufwärmmöglichkeit und heiße Getränke) zur verfügung gestellt werden.
Grundsätzlich ist natürlich zuerst die frage zu stellen, ist eine händische Räumung wirklich notwendig?

Viel Erfolg

Hallo, guten Tag
Zunächst einmal, wieso ohne Technik?
Hier wird doch Technik eingesetzt.
Grundsätzlich eines vorweg:
Der Arbeitgeber bestimmt Art und Ort des Arbeitseinsatzes.
Handarbeit über 4 Stunden ist also nichts, was man als besonders gefährlich einstufen kann, noch als Überlastung ansehen müßte.
Ob man hier Technik einsetzt, ist eine Frage der Ökonomie, also wenn es billiger ist ein Gerät einzusetzen, weil man damit Arbeitszeit einsparen kann, ist eine Rechenarbeit, das aber bestimmt der Arbeitgeber.( Zeitersparnis im Verhältnis zum Arbeitslohn)
Beim Einsatz auf einem Gabelstapler ist zu klären, ob mit Fahrtwind und anderen Wetterverhältnissen die Arbeitstemperatur soweit absinkt, daß der Arbeitgeber entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellen muß, oder er aber eine Mixarbeit anordnet, also Gerät und Hand im Wechsel.
Generell ist aber gegen die Arbeit nichts einzuwenden.
Soweit ich mich erinnern kann, sind nach 2 Stunden Kältearbeit 10 Minuten Aufwärmphase vorgegeben.( Arbeit im Teifkühlbereich) Dazu hat der Arbeitgeber bei „Tiefkühlarbeit“ auch geeignete Kleidung bereit zu stellen.
Ich hoffe ich konnte helfen.
K.

Hallo,

hier ein Verweis auf eine Internet-Seite:
http://www.sifatipp.de/fachwissen/fachartikel/arbeit…

Gruß

srt

Hallo
Nur zum ersten Absatz kann ich Stellung nehmen:
Wenn der Arbeitgeber die notwendige und angemessene Winterschutzausrüstung zur Verfügung stellt,
ist gegen den beschriebenen Einsatz nichts einzuwenden.
Bezüglich des weiteren Einsatzes gilt auch hier das oben Gesagte.
Eine Beschränkung der Einsatzzeiten ist bei einem Hausmeister nicht vorgesehen. Sh.auch dessen Dienstvertrag.
atsch

Hallo,

zu Frage 1. Der Gabelstaplerfahrer muß vor den genannten Witterungseinflüssen geschützt werden.Z. B. durch Fahrerkabine ggf. beheizt

oder Winterschutzkleidung, bereitgestellt durch den Unternehmer.

zu Frage 2: Auch körperlich schwere arbeit ist bei gesundheitlicher Eignung zulässig.

Hallo Matze50,
leider lässt sich diese Frage nicht so einfach in deinem Sinne beantworten. Es sollte dringend für diese Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sollte auch geprüft werden, ob der Stapler mit seiner Ausrüstung bestimmungsgemäß benutzt wird.
Die Gefährdungsbeurteilung ergibt vielleicht, dass der Stapler ungeeignet, der Mitarbeiter körperlich stark beansprucht ist und technisches Gerät zu empfehlen ist und dem Mitarbeiter eine Wetterschutzkleidung gestellt werden sollte.
Verantwortlich für die Umsetzung ist der Unternehmer. Wenn der kein Geld in die Hand nehmen möchte kann man wenig machen. Es gibt Möglichkeiten zur Ermittlung der körperlichen Belastung, aber ich befürchte, dass das Schneeräumen zulässig ist.
Ein Unternehmer, der seine Fürsorgepflicht ernst nimmt, sollte allerdings technische Schneeräumlösungen umsetzen.
Viel Erfolg bei der Überzeugungsarbeit.
Maren

Arbeitsstätten müssen grundsätzlich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Arbeitsstättenregeln entsprechen. Ist es erforderlich Arbeiten im Freien durchzuführen sind diese Arbeiten grundsätzlich unabhängig von der Außentemperatur oder der Witterung zulässig. Der Arbeitgeber muss dann die unter Punkt 5.1 des Anhangs zur ArbStättV genannten Maßnahmen für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten treffen.

Punkt 5.1, Anhang zur ArbStättV
„Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.“

Welche Maßnahmen im Einzelfall nötig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der ArbStättV mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln und treffen. 

Gemäß BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“ ist Wetterschutzkleidung bis Temperaturen von - 5 °C geeignet. Für Temperaturen unter - 5 °C soll Kälteschutzkleidung zum Einsatz kommen. 
Auch muss bei überwiegender Beschäftigung im Freien grundsätzlich ein (beheizter) Pausenraum zur Verfügung stehen und es sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt Aufwärmpausen festzulegen.

Das Räumen von 1000 qm Fläche muss ebenfalls im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden. Ist der Mitarbeiter körperlich nicht in der Lage, muss er anders beschäftigt werden oder es sind im Hilfsmittel zu stellen. Dies ist sicherlich immer ein zwiespältiger Punkt, da die Arbeit dann vielleicht ein anderer macht. Die Einschaltung des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsrates ist auf jeden Fall zu empfehlen.
Wichtige gesetzliche Grundlagen ist das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenregeln.
In der Hoffnung, etwas weiter geholfen zu haben,
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
HeJa

Hallo Matze50,

wenn der Firmenchef für den Winterdienst die entsprechende Schutzausrüstung (wintertaugliche Jacke und Hose, Schutzhandschuhe, Winterschuhe, wetterfeste Staplerkabine usw.) zur Verfügung stellt kannst Du nach meinem Kenntnisstand wenig gegen euren Winterdienst einwenden. Wenn der Krankenstand ansteigt, kannst Du deinen Chef nochmals auf die spartanichen Winter-Räumdienst Einrichtungen hinweisen und um Verbesserung bitten.
Gruß Joachim

Ein ganz klarer Fall für eine sog. Gefährdungsbeurteilung. Dabei muss im konkreten Fall betrachtet werden, was zur Durchführung der Tätigkeit notwendig ist. Die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sollte immer als letztes gewählt werden (Rangfolge der Schutzmaßnahmen). Im Falle des Winterdienstes muss hier geeignete, der Witterung angepasste Bekleidung zur Verfügug gestellt werden, da 4h von hand Schneeräumen nicht mit „mal eben“ abzutun ist (Winterstiefel, Winterhandschuhe, „Thermojacke“). Hier sollte die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit mal zwecks Berastung herangezogen werden!

Gruß

Sehr geehrte Dame , sehr geehrter Herr,
Ein Gesetz, das genau sagt, wie Arbeiten im Winterdienst zu erfolgen haben, gibt es nicht, auch keine Verordnung.
Die gesetzliche Grundlage für Ihr bzw. das Problem Ihres Kollegen ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Und weiter heißt es: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Die Verordnungen, die nun anzuwenden wären, ist die Arbeitsstättenverordnung eventuell noch die Betriebssicherheitverordnung und die Verordnung über persönliche Schutzausrüstung.
Gesetz und Verordnungen haben gemein, dass diese nicht sehr konkret sind (s.o.) man spricht von unbestimmten Rechtsbegriffen (wie z.B. ausreichend, regelmäßig, erforderlich, anzustreben). Konkret werden dann berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) oder Informationen (BGI) oder aber auch EN/Din-Normen. Dort habe ich aber auch keine richtige Antwort auf Ihre Frage gefunden. So habe ich in irgendeiner BGI gelesen, dass die Fahrerkabine von Räumfahrzeugen beheizbar sein muss. Ich weiß nur gerade nicht in welcher. Im übrigen ist die Anwendung dieser BGR und BGI nicht zwingend, es heißt lediglich, bei der Anwendung der BGR und BGI ist davon auszugehen, dass die Forderungen gemäß ArbSchG erfüllt werden.
Die BGI 5019 „Gebäude effektiv nutzen, Facility Management - Lösungen und Praxishilfen für Betreiber und Nutzer“ sagt etwas mehr zum Winterdienst, ohne aber richtig konkret zu werden.
Was mich nun etwas wundert, dass Sie offenbar keine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben, die den Arbeitgeber gerade in diesen Dingen beraten soll. Dieses ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV V2 ab 10 MA erforderlich, ab 50 MA zwingend erforderlich.
Tut mir leid, wenn ich nicht mehr dazu sagen kann. Im übrigen ist Arbeitsschutz eigentlich nur der gesunde Menschenverstand und in Ihrem Fall darf kein MA oder geeignete (Winter-)Schutzkleidung im Freien arbeiten und schon gar nicht über Stunden.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Dreise