Winterpflichten Mieter/Vermieter

Hallo Experten,

es ist zwar noch Sommer, ich möchte mich aber schon rechtzeitig informieren.
Gehen wir von folgendem fiktiven Fall aus.

Ein Mieter x bewohnt eine Wohnung in einem 3-Familienhaus, wovon in einer Einheit der Vermieter wohnt.

Die zweite Wohnung wird von einer Frau bewohnt, die an Gicht leidet.
Es gibt einen Putz und Winterplan, der alle drei Bewohner betrifft.

Letzten Winter hat Mieter x sich quasi alleine um den Winterdienst gekümmert.
Alleine, weil die Nachbarin eben Gicht hat und dazu nicht fähig ist und weil der Vermieter ein rüstiger Rentner ist, der gerne mal für längere Zeit, eine Woche oder länger, in Urlaub ist oder ausserhalb bei seiner Freundin verbringt. In dieser Zeit fühlte sich Mieter x berufen, den Winterdienst zu machen, gerne für die Nachbarin, aber ungerne für den Vermieter, weil dieser ein alter Kotzbrocken ist.
Jetzt ist mittlerweile so viel mit dem Vermieter vorgefallen, das Mieter x nicht mehr für ihn den Winterdienst übernehmen möchte.
Vermieter ist aber der Auffassung, das Mieter x dafür zuständig wäre, weil wenn er (der Vermieter) nicht da ist, muss jemand den Bürgersteig vor dem Haus von Eis und Schnee befreien.

Nun ist es so, das der Vermieter sich nicht bei x abmeldet und der Mieter nicht immer darauf achtet, wann er zuhause ist und wann nicht.

Also zusammenfassend, Vermieter übergibt dem Mieter x die Verantwortung ohne Zustimmung des Mieters, also eigenmächtig.

Nun meine Frage:
Wenn in einer Woche der Vermieter eigentlich mit dem Winterdienst dran wäre und er nicht zuhause ist, und es würde nicht geräumt werden und einem Passanten passiert etwas auf dem nicht geräumten Weg, kann Mieter x dann als Verantwortlicher herangezogen werden?

Der Mieter sieht es nämlich nicht mehr ein, in noch für seine ewig schlechte Laune zu belohnen und für ihn den Winterdienst zu übernehmen.

Noch eine Frage:
Mieter x ist der einzige im Haus, der einen gewissen Kabebetreiber hat.
Die anderen haben eine Satelittenschüssel.

Nun gibt es bei dem Kabelanschluss einen Defekt und der Betreiber schickt einen Monteur. Dieser muss in den für alle zugänglichen Kellerbereich, wo der Kabelanschluss ist.
Vermieter bekommt dies mit und beschwert sich beim Mieter x, das er den Monteur einfach in den Keller lässt ohne den Vermieter zu fragen. Es sei ja schliesslich sein Haus und er möchte nicht, das jemand fremdes in seinen Keller geht.
Hat Mieter x das Recht, einen Monteur in den Keller zu lassen?

Ich weiß, es ist ein bisschen viel zu lesen, aber ich hoffe das sich jemand die Zeit dafür nimmt und dafür bedanke ich mich schonmal.

Viele Grüße
roleover

Hallo.

Bezüglich des Winterdienstes kommt es darauf an, was (individual-)vertraglich vereinbart wurde. Hat der Mieter vertraglich diese Verpflichtung übernommen, dann haftet er auch. Besteht keine vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Übernahme des Winterdienstes, dann könnte der Vermieter eine Firma oder eine Drittperson beauftragen. Diese Kosten könnten evtl. auf die Mieter abgewälzt werden.

Hinsichtlich des Zutritts zum Keller kommt es darauf an, ob der Handwerker in einem allgemein zugänglichen Bereich des Kellers tätig geworden ist oder ob der Mieter ihm zu einem abgeschlossenen Bereich des Vermieters Zutritt verschafft hat.

Hallo,

Bezüglich des Winterdienstes kommt es darauf an, was
(individual-)vertraglich vereinbart wurde. Hat der Mieter
vertraglich diese Verpflichtung übernommen, dann haftet er
auch. Besteht keine vertragliche Verpflichtung des Mieters zur
Übernahme des Winterdienstes, dann könnte der Vermieter eine
Firma oder eine Drittperson beauftragen. Diese Kosten könnten
evtl. auf die Mieter abgewälzt werden.

Lt.Mietvertrag muss der Winterdienst nach Putzplan, also im wöchentlichen Wechsel übernommen werden. Diesen Plan betrifft auch den Vermieter.

Hinsichtlich des Zutritts zum Keller kommt es darauf an, ob
der Handwerker in einem allgemein zugänglichen Bereich des
Kellers tätig geworden ist oder ob der Mieter ihm zu einem
abgeschlossenen Bereich des Vermieters Zutritt verschafft hat.

Es ist ein für alle Mieter zugänglicher Bereich. Die Vermieterräume sind abgeschlossen.

Viele Grüße
roleover

Hallo,

Lt.Mietvertrag muss der Winterdienst nach Putzplan, also im wöchentlichen Wechsel übernommen werden. Diesen Plan betrifft auch den Vermieter.

Na dann ist auch immer der für einen berechtigten Anspruch verantwortlich, der die Pflichtverletzung begangen hat. Wenn jemand in der Woche, in der der Vermieter dran ist, aufgrund mangelnder Räumung einen Schaden erleidet, dann ist auch der Vermieter dafür verantwortlich. Aber dafür hat er sicherliche eine Haftpflicht versicherung abgeschlossen.

Hinsichtlich des Zutritts zum Keller kommt es darauf an, ob der Handwerker in einem allgemein zugänglichen Bereich des Kellers tätig geworden ist oder ob der Mieter ihm zu einen abgeschlossenen Bereich des Vermieters Zutritt verschafft hat.

Es ist ein für alle Mieter zugänglicher Bereich. Die Vermieterräume sind abgeschlossen.

Na dann ist es kein Problem. Schließlich muss ich den Vermieter auch nicht um Erlaubnis bieten, ob meine Gäste das Treppenhaus benutzen dürfen.

Grüße

Schließlich muss ich den
Vermieter auch nicht um Erlaubnis bieten, ob meine Gäste das
Treppenhaus benutzen dürfen.

Bist du dir da sicher, wenn sie Löcher in die Wand bohren oder an irgendwelchen technischen Einrichtungen herumschrauben? Aber verbieten wird er es vermutlich auch nicht können. Also ist es ein Streit um des Kaisers Bart.

vnA

Hallo,

Bist du dir da sicher, wenn sie Löcher in die Wand bohren oder
an irgendwelchen technischen Einrichtungen herumschrauben?

gute Frage, wenn ich als einziger Unitydingens nutze, wem gehören denn die dazu gehörigen Anschlussgeräte im Keller?
Denn nur an diesen hat der Monteur rumgebastelt und irgendwas gemessen.

Viele Grüße
roleover

Grundsätzlich ist für die Streu-und Räumpflicht einer Immobilie der Hauseigentümer verantwortlich.
Der Vermieter kann diese Pflicht an seine Mieter übertragen, im Mietvertrag bzw. in einem Räum-und Streuplan den er den Mietern zeitig vorher bekanntgeben muß.
Dann trägt der Mieter die Verantwortung für den Grundstücksteil oder den Zeitraum s e i n e r Pflicht.
Wann und wie gestreut und geräumt werden muß ist in den kommunalen Verordnungen geregelt.