Wir haben unseren Hausverwalter gekündigt

Guten Tag,

wir haben unseren Hausverwalter zum 31.12.09 gekündigt. Ab 01.01.2010 übernimmt diese Aufgabe ein neuer Hausverwalter. Meiner Meinung nach muss der alte Hausverwalter die Abrechnung für 2009 noch erstellen. Dieser weigert sich aber, dass zu tun.
Darf er das bzw. kennt jemand die rechtlichen Grundlagen.
Leider haben wir auch keinen Verwaltervertrag vom alten Verwalter erhalten, trotz mehrmaligen Anfragens.

Hallo Katrin,

wurde der frühere Verwalter gegen dessen Willen vom Verwalteramt abberufen, sind bereits aufgrund dieses Umstands Schwierigkeiten im Hinblick auf dessen Mitwirkungspflichten vorprogrammiert. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend, durch Mehrheitsbeschluss Rechnungslegung nach § 28 Abs. 4 WEG zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu verlangen.

Die Rechnungslegung umfasst dabei eine Übersicht über die Gesamteinnahmen und -ausgaben der Gemeinschaft sowie eine Übersicht über die Gesamtverbindlichkeiten der Gemeinschaft und eine solche über etwaige Hausgeldrückstände einzelner Wohnungseigentümer. Soweit während seiner Amtszeit noch nicht fällig geworden, ist eine Erstellung der Einzelabrechnungen nicht von der Rechnungslegungspflicht betroffen.

Der übernehmende Verwalter ist dieser verpflichtet, aufgrund der oben angeführten Grundsätze die Jahresabrechnung zu erstellen, so wird dieser für die Erstellung der Jahresabrechnung entlastet, ohne die Verantwortung für Handlungen des Vorverwalters übernehmen zu müssen.

Fazit:
Steht nichts anderes im Verwaltervertrag (was zu prüfen wäre), muss der Vorverwalter der Rechnungslegung nachkommen, jedoch keine Abrechnung erstellen.

Der Verwaltervertrag ist jedoch der Nachweis (Rechnung) für die Berechtigung zur Entnahme der Verwaltervergütung, also meines Erachtens - logisch - auch Bestandteil der Rechnungslegung. Den muss der Vorverwalter in jedem Falle aushändigen, wie kann er sonst nachweisen, dass das Verwalterentgelt bzw. dessen Höhe berechtigt war.

vg