Ich übe seit 5 Jahren eine freiberufliche Nebentätigkeit aus. Plötzlich will jetzt mein Arbeitgeber von mir hierzu eine schriftliche Mitteilung über Umfang, welche Zielgruppe etc. Besser gesagt, er möchte, dass ich mir diese genehmigen lasse. Muss ich das?
Ich bin nicht verbeamtet u nicht im öffentlichen Dienst.
Es handelt sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit.
Hi Maja,
General gibt es keine genehmigungszwang Äußer wenn es in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung drin steht.
Es gibt aber, die pflicht dem Arbeitgeber zu melden. Wiedermal, es ist Branchen abhängig in wie weit und wie viel informationen du deiner AG geben müss.
Fall beispiel bie mir: Ich habe eine Chef Koch das Abends/wochen-enden a mal in einer Tankstelle nebenbei arbeitet. Der müss der AG es anmelden das er einer neben beschäftigung hat. Her müss melden bei welche firma er einer beschäftigung hat und als was er arbeitet. Zum schluß muss er melden in welchen umfang er arbeitet, teilzeit (Std pro woche), 400,- basis oder und als Aushilfe - Mehr nicht.
Verbieten kann der AG es nicht! Dadurch gibt es keine genehmigung! Wenn aber, der AG die meinung ist das die nebentätigkeit die effektivität zum negativen beeinträchtigt, dann kann er, mittels einer disziplin gespräch der Arbeitnehmer ermahnung er soll die situation Ändern.
Es ist einer Grau Zone, aber im grunde es ist nicht anders als wenn mann in seine freizeit viel tut in einer Verein oder so. Hier hat der AG fast gar kein Auskunftsrechte uber die beschäftigten.
Um genau zu wissen, lasse es mir wissen alle details! Als was und bei wem du haupt und neben beschäftigt bist und wie viele Stunden. OK?
Grüß
Jason
Hallo,
dazu ist zu sagen, dass dein AG verpflichtet ist, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von durchschnittlich 48 Stunden / Woche in einem Zeitraum von 6 Monaten zu beachten. Zu diesen Arbeitszeiten gehören auch die Arbeitszeiten aus deiner Nebentätigkeit. Deshalb will er also den Umfang = zeitlichen Umfang wissen. Es geht z. B. nicht … 40 Std.-Woche bei Arbeitgeber und 15 Std. Nebentätigkeit.
Die Art der Nebentätigkeit muss nun nicht ausführlich erläutert werden, aber so, dass auch der AG erkennen kann, dass du keine Konkurrenz für ihn bist. Also eine Stichwort-Angabe zur Tätigkeit.
Verbieten kann er eine Nebentätigkeit, die sich an die Arbeitszeitvorgaben hält und keine Konkurrenz ist, nicht.
VG
Kerstin
Hallo Maja,
in erster Linie kommt es darauf an, was in Deinem Arbeitsvertrag steht. Sehr gute Hinweise findest Du auch hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Beim Stöbern in Gesetzestexten habe ich dies noch gefunden:
Wenn keine Beschränkung nach Gesetz, Tarif- oder Einzelvertrag vorliegt, kann man Nebentätigkeiten ausüben, sofern das Hauptarbeitsverhältnis nicht darunter leidet. Der AG kann ein Unterlassen der Nebentätigkeit nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.( §611 G II 2 d BGB)
Im Arbeitsverhältnis besteht aber nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch des AG, damit er prüfen kann, ob seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag gewahrt sind. D.h., er kann eine Auskunft über Art und Umfang der Nebentätigkeit verlangen, was aber noch nicht heißt, dass er ein Unterlassen verlangen kann, denn dazu muss er das berechtigte Interesse geltend machen. Damit ist das Thema „genehmigen lassen“ eigentlich vom Tisch.
Vorsicht:
• Das Arbeitszeitgesetz zählt die Stunden aus einer Nebentätigkeit zur Gesamtarbeitszeit dazu!
• Auch darf während des Urlaubs der AN „keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“, schließlich stellt Dich der Hauptarbeitgeber bezahlt von der Arbeit frei.
• Inwieweit u.U. eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem AG entsteht, wenn Du Dir bei Deiner Nebentätigkeit Verletzungen zuziehst und dann Deine Haupttätigkeit nicht mehr vertragsgemäß erfüllen kannst, kann ich nicht beurteilen.
Dies ist KEINE Rechtsberatung, sondern meine Meinung, basierend auf langjähriger Betriebsratsarbeit.
Gruß fredo