Guten Abend ich hoffe ihr blick durch was ich schreibe hab probleme mich auszudrücken,
Also wie schon gesagt wir warten immernoch auf den Lohnzettel von November, ich muss gleich sagen wir haben keine RV, auf dem Lohn zettel vom Oktober standen noch 23 Tage Urlaub draus, als mein Mann in der neuen Firma angefangen hat, belager ich den Ex Chef wöchtelich wo der lohnzettel bleibt ja er komm immer wider, dan hab ich gefragt wie es aussieht mit der auszahlung der restlichen urlaubs tage die auf dem lohn zettel stehen, da meinte seine frau er hätte keine mehr es wäre ein versehen vom Lohnbüro mmhh dachte ich mir ok, wir sind halt zu gut Gläubig, ich muss auch dazu sagen er war Messebauer seeeeeehhhrr viel überstunden und seeehhhrrr wenig Urlaub. Heute habe ich ihn noch einal geschrieben wen das alles nicht bis Samstag im Briefkasten liegt, gehe ich zum Anwalt wir haben es so lange hingeschoben, Weils eingendlich mal ein guter bekannter war. Hab ihr noch ein rat wegen den Urlaub und eventuelle Überstunden…
Verpflichtung zur Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist nach § 108 Gewerbeordnung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Textform zu erteilen.
Mit der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Entgeltbescheinigungsverordnung wurde ein einheitlicher Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung geschaffen, somit:
Was mit dem Urlaub und Überstunden ist, kann dir ein Anwalt besser beantworten, wenn er den Arbeitsvertrag und Unterlagen gesehen hat, als wir hier im Forum
Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Also ein „Ruhig, Brauner!“ scheint mir hier angebracht.
Es taucht übrigens nirgendwo im Text auf, dass auf der Abrechnung der noch verbliebene Resturlaub enthalten sein muss.
Da dort regelmäßig Differenzen entstehen, würde ich auf AG-Seite generell auf einen Andruck verzichten.
Man muss nicht jeden Monat eine Abrechnung bekommen.
Die Verpflichtung existiert nur dann, wenn sich der laufende Monat nicht vom Vormonat unterscheidet.
Ein Urlaubsanspruch muss nicht auf einer Abrechnung angedruckt sein, ein Rechtsanspruch wird sich daraus auch nicht ableiten lassen, sofern der Urlaub nachweisbar genommen wurde.
Da zwischen Erstellung und Aushändigung der Abrechnung ebenso Zeit vergeht wie zwischen einer Abstimmung des Zeitkontos mit der Abrechnung, kommt es regelmäßig zu Differenzen, weshalb ich das grundsätzlich nicht auf die Abrechnung andrucken würde.
Das lässt sich aber nicht herauslesen. Insofern korrekt wenn sich das Brutto Entgelt nicht geändert hat. Die beiden Fragesteller hatten aber etwas von Überstunden erwähnt die angefallen sind, die müssen auch abgegolten werden. Hier spielt evtl. auch Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes oder andere Faktoren mit hinein.