Hallo,
das ALG-1 wird vollständig auf die Leistungen nach SGB-II, also ALG-2, angerechnet, einen Freibetrag gibt es hierfür leider nicht. Dieser ist nur vom JC zu gewähren, wenn das zu berücksichtigende Einkommen aus einer Nebentätigkeit wäre (also aus einem Neben-, Mini- oder sogenannten Nebenjob wäre). Wenn man neben dem ALG-1 einen Nebenjob ausüben würde und zur Aufstockung noch ALG-2 benötigt, dann würde hier das JC NUR für diesen Nebenjob einen Freibetrag berücksichtigen müssen.
Und zu den vielen Online-ALG-2-Rechner kann ich nur sagen, dass diese nicht alle Dinge berücksichtigen können, die aber relevant wären um hier einen genauen Betrag bei dem jeweiligen Betroffenen errechnen zu können. So wird bei vielen nicht die angemessene Kosten der Unterkunft, lt. Angemessenheitsrichtlinie vom JC, berücksichtigt, sondern lediglich die Angaben die derjenige eingibt. Und das sind oftmals die Angaben die man tatsächlich an den Vermieter zahlen muss. Nur das diese leider oftmals nicht mit der Höchstmiete lt. der Angemessenheitsrichtlinie des JC übereinstimmen, sondern oftmals vom JC weniger gewährt wird als man tatsächlich zahlen muss an den Vermieter.
Daher sind solche Online-ALG-2-Rechner mit „Vorsicht“ zu genießen und man sollte diese dortigen errechneten Angaben höchstens nur als Anhaltspunkt nehmen, was man evtl. erhalten könnte.