Wird als Unfallflucht ausgelegt

HALLO;

Nach 17 min. habe ich meiner Nachbarin gesagt, das ich eine kleine Schramme an Ihren Wagen verursacht habe, habe auch die Polizei verständigt.-
Sie sagte mir nur , daß Sie schon Anzeige wg, Fahrerflucht gemacht habe, da mich ein Nachhar beobachtet hat.
ist das fahrerflucht?
Welche Strafe kommt auf mich zu.
Habe die Sache einen Anwalt übergeben.-

Dann wird der Anwalt schon wissen was auf Sie zukommt bzw. ob es richtig ist das es Fahrereflucht war.
mfg
Joachim

Fahrerflucht heißt offiziell „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Das Verhalten im Falle eines Unfalls ist in § 34 StVO geregelt. Dort heißt es:

"(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

  1. unverzüglich zu halten,
  2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,"

Je nachdem, wo Du Dein Fahrzeug abstellen kannst, muss man sich in diesem Falle mehr oder weniger weit entfernen.

Weiter heißt es aber auch:

„6.
a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
b eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,“

Hier könnte man Dir eventuell einen Strick draus drehen. Meines Wissens geht man von rund 30 Minuten aus. Weiter heißt es:

„7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat.“

Das trifft wohl eindeutig zu.

Da Du nach 17 Minuten Deine Nachbarin und die Polizei informiert hast, kannst Du argumentieren, dass Du von Unfallort wegegangen bist, um eben dies zu tun. Man ist ja nicht verpfichtet, ein Telefon in der Tasche zu haben. Dein Anwalt sollte in diese Richtung argumentieren. Viel Glück.

Hallo strandrausch,

ich bin kein Strafrechtexperte, aber wenn Du die Unfallstelle verlassen hast, nachdem Du das andere Fahrzeug beschädigt hast, erfüllt das m.E.n. bereits den Tatbestand der Unfallflucht. Wenn Du 17Min später zurück kommst, um es der Nachbarin doch zu sagen, spricht das zwar für Dich, ändert aber nichts an der Unfallflucht vorher. Ich denke, Dein Anwalt wird das für Dich regeln können, aber vielleicht kannst Du Dich ja nochmal in Ruhe mit Deiner Nachbarin zusammen setzen und das Ganze ohne Gericht regeln?

Freundliche Grüße

Anja Riemann

Hallo,
ich bin leider kein Anwalt, ich bin ein Maschinenbau Inginieur.
Im Gesetzbuch steht: §142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Was dich betrefft ist der Fall (1).1.

Mehr Weiss ich es nicht.
Gruß Said

hallo,
wie bei allen juristischen fragen ist das auslegungssache. das verbleiben am unfallort dient ja der feststellung des sachverhaltes, um die verantwortlichkeit zu klären und damit, wer den schaden verursacht hat und dafür aufkommen muss.
im engeren sinne hast du dich vom unfallort entfernt und dich deiner verantwortung entzogen. dass du, wenn auch verhältnismäßig kurze zeit später, der nachbarin mitgeteilt hast, was du getan hast, nachdem sie bereits anzeige erstattet hatte, könnte man so auslegen, dass du dich erst gemeldet hast, nachdem zeugen dich beobachtet haben, du somit nicht unerkannt geblieben bist. da du die sache einem anwalt übergeben hast, kannst du mit ihm ja die näheren einzelheiten klären.

Hallo,
sorry, ich kann deine Frage leider nicht beantworten, da ich mich auf diesem Gebiet nicht auskenne.
MfG

bin zur zeit in urlaub und kann nicht detailliert antworten

Guten Tag,
Ihr Anwalt sollte klarstellen, dass Sie keine Unfallflucht begangen haben, da Sie es ja bei Ihrer Nachbarin gemeldet haben. Es kommt auf den Staatsanwalt an, ob es zu einer Anklage kommt oder nicht.
Sollte es auf eine Anklage hinauslaufen, wird es wohl zum Schluss zu einem Vergleich kommen. Dieser Vergleich bedeutet dann für Sie, dass Sie zwar zusätzlich zum Schaden, eine Strafe zahlen müssen, dafür aber dann nicht vorbetraft sind.
Viel Glück!
Frohe Weihnachten und eine gutes neues 2012,
Ihr Joachim

Guten Morgen,

mein Anwalt hat mich bezüglich der 'FAHRERFLUCHT ’ und das ganze Geschehen drumherum noch nichts gefragt.
Soll ich mir eine Termin geben lassen und den ganzen Vorfall konkret schildern, ich glaube , daß das am Sinnvollsten ist.
Einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag

Hallo,
es ist sicherlich sinnvoll, dass ganze Vorgehen mit Ihrem Anwalt zu besprechen.
Eine Möglichkeit wäre ja auch noch, Ihre Nachbarin zu bitten, ob sie nicht die Anzeige zurückzieht. Das geht aber nur wenn sich die Sache sozusagen nicht schon verselbstständigt hat, d.h. wenn die Sache nicht schon von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde.
Wenn alles schon bei der Staatsanwaltschaft ist, kommen Sie sowieso nicht um einen Anwalt rum.
Es sollte allerdings ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sein.
Besprechen Sie unbedingt alles mit Ihrem Anwalt, der sollte Sie noch besser aufklären können als ich.
Wenn Sie noch fragen haben, stehe ich gerne zur Beantwortung bereit.
Alles Gute,
Joachim

Guten Morgen,

danke für Ihre mail,-die sache ist nun schon fast zwei Monate her, da wird sie wohl dem Staatsanwalt übergeben worden sein.-
Meine Nachbarin’s Auto war schon in der Werkstatt, es ist ein Mercedes, die Kosten beliefen sich ( ich habe bei der Versicherung nachgefragt um 980,- Euro.)
War richtig erschrocken, wg. so einer kleinen Schramme an der Stoßstange.-
(…aber Mercedes ist Mercedes ).
Ich sehe die ganze Sache ja nicht als ‚FAHRERFLUCHT‘, habe mich zwar vom Unfallort ( unser aller Privatparkplatz 4-er Merfachhäuser) entfernt.
Wir kennen uns alle untereinander, wenn auch nur vom Ansehen.— 17. Minuten später habe ich dann bei meiner Nachbarin geklingelt und ihr den Schaden gemeldet.
Sie war ganz schön frech …:" sie muß durch andere erfahren, was sie für einen Schaden am Wagen hat." Derjenige, der ihr vom Unfall erzählt hat, ist auch unser gemeinsamer Nachbar. Die Geschädigte sagte mir, daß sie die Polizei angerufen habe , um Anzeige gegen mich zu erstatten.
Hier kennt wirklich jeder jeden und auch die Autos, welches zu wem gehört ( ich bin zwar , mit Erlaubnis mit dem Auto unseres Hausnachbarn gefahren, aber selbst den Wagen kennen alle ).
Ich bin nicht zu ein Mensch, der 'UNFALLFLUCHT ’ begeht.----
Wie gesagt, ich habe die Schramme , was ich auch der Polizei mitteilte ,an den Wagen meiner Nachbarin verursacht, mich entfernt, aber nicht um ‚Fahrerflucht‘ zu begehen, das war nie meine Absicht, mußte nur schnell was erledigen…( glauben Sie mir das, das ist die Wahrheit.) Hätte und hatte gibt es nicht mehr… mein Verhalten, daß ich gegen den Verstoß §…sowieso gehandelt habe , habe ich nicht gewußt, aber wie gesagt, wenn,dann…Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…
Wie komme ich am besten aus der Sache raus?
Vielleicht wissen Sie ja eine Lösung.

Liebe Grüsse

Hallo,
wenn es schon zwei Monate her ist, können Sie eigentlich nur noch abwarten, bis Sie eine Vorladung bekommen, oder ein Schreiben vom Staatsanwalt. Sollte Ihre Nachbarin nicht bereit sein die Anzeige zurückzuziehen, wie schon erwähnt, kommt es sowieso zu einer Gerichtsverhandlung. Sie haben ja schon alles zugegeben, also geht es nur noch um die Bezahlung des Schadens. Ihr Anwalt sollte klarstellen, dass Sie ein ehrlicher Mensch sind, und Sie niemals in der Lage dazu wären Fahrerflucht zu begehen.
Da ja kein Personenschaden entstanden ist, und Sie sich sonst noch nichts zu Schulden kommen lassen haben, werden Sie den Schaden bezahlen müssen, die Gerichts- und Anwaltskosten kommen dann auch noch auf Sie zu.
Ihr Anwalt wird Ihnen das noch genauer erläutern können.
Tja, dass Ganze ist einfach Pech, wenn man so „nette Nachbarn hat“.
Hiermit wünsche ich Ihnen, dass die Sache glimpflich für Sie ausgeht.
Auch ich habe schon eine leidvolle Erfahrung mit meinen Nachbarn machen müssen, die mich ca. 2000Euro gekostet hat. Mit manchen Nachbarn lässt sich manches leider nicht friedvoll regeln, obwohl das Gesetz den friedvollen Umgang mit Nachbarn vorschreibt.
Vielleicht hilft es ja, auf ein Neues zu versuchen die Nachbarin umzustimmen, indem Sie Ihr die Sache nochmal erklären, vielleicht sieht sie ja ein, dass es ein Versehen war.
Einen guten Rutsch
Joachim

Hi erstmmal und sorry für die lange Wartezeit.
Als Fahrerflucht gilt ein unerlaubtes entfernen vom Unfallort. Es heißt, dass nach einem Unnfall eine gewisse Zeit gewartet werden muss, bis man den Unfallort verlassen darf, ohne mit dem Fahrer des Fahrzeuges gesprochen zu haben. Man sollte jedoch nach ablauf der Zeit die Polizei verständigen. Soweit ich weiß Akzeptiert die Polizei das Anzeigen eines Schadens auch noch etwas später. Jedoch sind mir genau Karenzzeiten nicht bekannt. Also zur erst einmal würde ich deiner Nachbarin recht geben mit der Aussage der Unfallflucht jedoch im Rahmen des gesunden Menschen verstandes ist eine so geringe Verspätung unter Nachbarn zu tollerieren. Hast du die Polizei denn verständigt, nachdem du ihr den Schaden gemeldet hast?

Hallo,
danke für die e-mail.
Genauso sehe ich die Sache auch. Habe meiner Nachbarin den Schaden nach 17 min. gemeldet, dann die Polizei telefonisch verständigt, habe ihnen erklärt, daß ich den Unfall mit dem Wagen meines Nachbarn gefahren bin, ich kurz auf ihn warten müßte und wir dann zusammmen zur Polizei , zwecks Unfallmeldung kommen würden, dann klingelte es schon an unserer Haustür und zwei andere Polizisten standen vor der Tür, um mich zu fragen, ob ich den Unfall begangen habe, natürlich gab ich diesen zu.
Das alles geschah auf einem Privatparkplatz, der zu de angemieteten Wohnungen gehört.-
Besteht da überhaupt öffentliches Interesse?

Hallo Strandrausch, Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt. Das heißt, durch Dein Verhalten müßte die Polizei zweifelsfrei auf einen entsprechenden Vorsatz zur Unfallflucht schließen können. Das ist insoweit bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt nicht der Fall: Du hast eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet, hast Deiner Nachbarin Bescheid gegeben (wichtige Zeugin !!) und - das wichtigste - Du hast den Vorfall unverzüglich der Polizei gemeldet. Nach alledem hast Du mit Deinem Verhalten dokumentiert daß Du keinen Vorsatz hattest Dich durch Flucht der Pflicht zum Schadenersatz zu entziehen. Also: keine Sorge, der Tatbestand Unfallflucht ist hier nicht erfüllt.
(Gruß und sorry wegen der verspäteten Antwort - ich habe erst jetzt die Nachricht gelesen )

Sobald Du Dich vom Unfallort entfernt hast, gilt dies als Unfallflucht…
Sage ich als Laie…
Gruß Petra

das kann ein Richter so oder so entscheiden, wichtig ist, was in den 17 Minuten passiert ist.

Grüße Robert

keine Erfahrung.
Mfg

Hallo,

ich weiß nicht, wo Sie sind. Bei Köln? Würde an Ihrer Stelle zu einem guten Anwalt gehen und nicht zu so einem untätigen RA wie Sie anscheinend jetzt hatten. In Köln kann ich Ihnen [Name auf Wunsch des Verfassers entfernt] empfehlen. [Adresse auf Wunsch des Verfassers entfernt]. 11 in 50667 Köln.
Der soll Akteneinsicht nehmen und Ihnen helfen.

Alles Gute

Asta