Wird BAB/Kindergeld hier weitergezahlt?

Hallo Ihr Lieben…
also ich hoffe Ihr könnt „Ihr“ weiterhelfen…
Eine Auszubildende (25) im 3. Lehrjahr, hatte vor ein paar Tagen Abschlussprüfung gehabt…sie weiss das sie diese nicht bestanden hat(noch nichts schriftliches).Da die Auszubildende in Ihrem Ausbildungsbetrieb seit ca. einem Jahr nur Ärger hat, sich nicht wohl fühlt,und wie Luft behandelt wird, will sie die restlichen 6 Monate bis zu ihrer Wiederholungsprüfung nicht in diesem Betrieb verbringen.Da die Auszubildende Kindergeld/ Waisenrente und Berufsausbildungsbeihilfe bezieht,ist sie sich jetzt nicht sicher ,ob die Ämter auch weiterhin zahlen!? (Die Auszubildende hat vor, die restlichen 6 Monate zu jobben,und sich weiter mit Lehrern auf die Nachprüfung vorzubereiten)
Vielen Dank im vorraus.
Gruss V.

Hallo,

die diversen Leistungen werden in diesem Fall nicht weitergezahlt. Es liegt tatsächlich keinerlei Berufsausbildung vor - auch wenn der Ausbildungsvertrag noch Bestand hat.

Da die überwiegenden Zeit der Auszubildenden somit nicht mehr in Anspruch genommen wird, sind auch die davon abhängigen Leistungen nicht mehr zu zahlen.

Viele Grüße
Florian

Hallo!

Ist sie sich sicher, dass das überhaupt möglich ist, wie Sie das plant?
Bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit Rechten und Pflichten kann sie meines wissens nicht einfach sagen „ich möchte in dem Betrieb nicht bleiben“.
Sollte sie einen alternativen Ausbildungsbetrieb finden sollte sich das mit Hilfe der IHK klären lassen zu wechseln.
Wenn sie aber bei diesem Betrieb fristgerecht kündigt und jobben geht, oder einfach nichtmehr im Betrieb erscheint, so kann sie meines Wissens den schulischen Teil der Ausbildung auch nicht weiterführen, da die Berufsschulen nur ausbilden dürfen, und auch die IHK nur zur Prüfung zulässt, wer sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet.

Sollte Sie einfach nichtmehr in den Betrieb gehen und den Vertrag weiterführen wollen, so muss der Betrieb da wohl zumindest einverstanden sein, ansonsten zählt das als Arbeitsverweigerung und ist ein fristloser Kündigungsgrund.
Und wie gesagt - ohne Ausbildungsvertrag keine Prüfung.

Oder sind die Bestimmungen da anders, wenn man bereits an einer Abschlussprüfung erfolglos teilgenommen hat?
In dem Fall bitte ich meine Unwissenheit zu entschuldigen. :smile:

Oder sind die Bestimmungen da anders, wenn man bereits an
einer Abschlussprüfung erfolglos teilgenommen hat?
In dem Fall bitte ich meine Unwissenheit zu entschuldigen. :smile:

wenn man schon an einer Prüfung teilgenommen hat, so ist es möglich das halbe Jahr bis zur Nachprüfung „woanders“ zuverbringen. Der Betrieb muss einen zwar das halbe Jahr übernehmen, aber für den Azubi ist es keine Pflicht… er wird trotzdem zur Prüfung zugelassen… -ging halt um die Leistungen :o)