Wird bei Unrechtmäßigkeit ein Steuerbescheid 2 Jahre später verbösert?

Angenommen in einem Steuerbescheid für 2011 seien bestimmte Einkünfte nicht angerechnet worden (als steuerfrei behandelt worden).
Im darauffolgenden Steuerbescheid für 2012 würden diese Einkünfte jedoch angerechnet und der Steuerpflichtige würde daraufhin Einspruch einlegen.
Daraufhin würde das Finanzamt feststellen, dass die Steuerfreiheit für 2011 zu Unrecht gewährt worden ist.

Könnte oder würde das Finanzamt den Bescheid für 2011 verbösern? Könnte dies durch Rücknahme des Einspruchs verhindert werden?

Angenommen in einem Steuerbescheid für 2011 seien bestimmte
Einkünfte nicht angerechnet worden (als steuerfrei behandelt
worden).
Im darauffolgenden Steuerbescheid für 2012 würden diese
Einkünfte jedoch angerechnet und der Steuerpflichtige würde
daraufhin Einspruch einlegen.
Daraufhin würde das Finanzamt feststellen, daß die
Steuerfreiheit für 2011 zu Unrecht gewährt worden ist.

Könnte oder würde das Finanzamt den Bescheid für 2011
verbösern?

Nein, wenn der ESt-Bescheid 2011 diesbezüglich eine Wertung ermöglichte, das FA somit den Fall zugunsten der Steuerfreiheit entschied, dafür keine Vorläufigkeit (§165 AO) im Bescheid aufnahm und der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO) steht.

Zitat § 172 (1) S.1 AO:
_(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

  1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
  2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,
    a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
    b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
    c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht._

Wenn also auch leichtfertige Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden können, dürfte die Änderung des Steuerbescheides 2011 unzulässig sein.

Könnte dies durch Rücknahme des Einspruchs
verhindert werden?

Nein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Korrekturrecht

Angenommen in einem Steuerbescheid für 2011 seien bestimmte
Einkünfte nicht angerechnet worden (als steuerfrei behandelt
worden).
Im darauffolgenden Steuerbescheid für 2012 würden diese
Einkünfte jedoch angerechnet und der Steuerpflichtige würde
daraufhin Einspruch einlegen.
Daraufhin würde das Finanzamt feststellen, daß die
Steuerfreiheit für 2011 zu Unrecht gewährt worden ist.

Könnte oder würde das Finanzamt den Bescheid für 2011
verbösern?

Nein, wenn der ESt-Bescheid 2011 diesbezüglich eine Wertung
ermöglichte, das FA somit den Fall zugunsten der
Steuerfreiheit entschied, dafür keine Vorläufigkeit (§165 AO)
im Bescheid aufnahm und der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung (§164 AO) steht.

Zitat § 172 (1) S.1 AO:
_(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur
aufgehoben oder geändert werden,

  1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
  2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
    im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes oder
    Verbrauchsteuern betrifft,
    a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem
    Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch
    zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der
    Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder
    soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage
    abhilft,
    b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde
    erlassen worden ist,
    c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige
    Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§
    130 und 131 gelten nicht._

Wenn also auch leichtfertige Steuerverkürzung oder gar
Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden können, dürfte die
Änderung des Steuerbescheides 2011 unzulässig sein.

Könnte dies durch Rücknahme des Einspruchs
verhindert werden?

Nein.

Hi,

Verböserung ist nur eine Sache, die sich auf das Einspruchsjahr bezieht.

Es ist aber denkbar (oder zumindest zu prüfen), ob eine Änderung des Jahres 2011 nach § 174 AO möglich ist. Ohne den genauen Sachverhalt lässt sich das aber nicht entscheiden. Insbesondere ist nicht klar, was mit steuerfrei gemeint ist.

Also nicht eindeutig zu beantworten.

Schöne Grüße
C.