Antwort:
Ich gehe davon aus, dass die beiden Kinder in Abteilung I des Grundbuches (Eigentümerspalte) jeweils mit ihrem eigenen Anteil eingetragen werden und nicht als Erbengemeinschaft. Das würde den Normalfall darstellen.
Es gäbe also zwei Eigentümer:
Fritz Meier, zu 3/4 Anteil
Hans Meier, zu 1/4 Anteil.
Fritz Meier hat Schulden, deren Kapitaldienst er nicht bezahlt.
Was passiert: Die Bank mahnt, kündigt, beantragt einen Mahn-, dann einen Vollstreckungsbescheid und hat letztlich einen persönlichen Zwangsvollstreckungstitel.
Mit diesem stellt sie einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek. Die rangiert nun im Grundbuch, aber nur auf dem 3/4-Anteil des Fritz M.
Die Bank kann nun Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie beim Amtsgericht stellen um sich aus dem Erlös gegen Fritz M. zu befriedigen. Von der ZV ist der 1/4-Anteil des Hans Meier nicht betroffen, da Hans Meier für die Schulden des Fritz Meier nicht haftet.
Alles schön und gut. Das Problem ist, dass auf einen 3/4-Eigentumsanteil sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Bieter/Ersteher finden wird.
Warum?
Wer will schon einen Miteigentümer haben. Der darf ja genauso im Haus wohnen/leben und hat alle Eigentümerrechte. Das will keiner.
Allerdings kommt der Tag, an dem abgerechnet wird.
Will man das Haus verkaufen, dann kassiert die Bank des Fritz Meier aus dem Verkaufserlös den Teil, welchen sie zur Schuldenabdeckung benötigt.
Das Versteigerungsrisiko ist also relativ gering.
Für Hans Meier gilt es bei der ZV also nichts erlösmäßiges einzufordern. Er bleibt Eigentümer seines 1/4-Anteils.
Es macht Sinn, dass sich die beiden Kinder einigen, das Haus zu verkaufen (an Dritte) und teilen sich das Geld auf, wobei Fritz Meier eine Löschungsbewilligung zur Zwangshypothek von seiner Bank natürlich nur bekommt, wenn dort der dingliche Wert der Zwangshypothek bezahlt wird.
Oder Fritz M. verkauft seinen 3/4-Anteil an Hans Meier.
Gleiches Spiel. Aber dann hätte man klare Verhältnisse.
Wenn Sie zur Zwangsversteigerung etwas wissen wollen, googeln Sie mit Suchbegriff „Zwangsversteigerung“.
Eine gute Seite ist:
http://zwangsversteigerung.net/
Wenn es um Eigentümerschaft als „Erbengemeinschaft“
geht, gehen Sie auf die Seite
http://www.teilungsversteigerung.net/ablauf%20teilun…
Um Ihre Frage nun komplett zu beantworten:
Steigert nun wirklich ein Dritter das Haus ein
(nur den 3/4-Anteil des Fritz M.), dann gibt es einen Zwangsversteigerungserlös, aus dem sich die Bank des Fritz M. bedient. Hans M. bekommt nichts, er bleibt Eigentümer seines 1/4-Anteils, da er von der ZV nicht betroffen ist.
Hans Meier kann natürlich, wenn die Bank des Fritz M.
voll bis zum ZV-Versteigerungstermin durchzieht, in der Versteigerung selbst bieten und den 3/4-Anteil des Fritz M. ersteigern, höchstwahrscheinlich sehr günstig, da wohl kaum ein Dritter mitbieten wird.
D.h.: Keine Konkurrenz, billige Erstehung in der ZV.
Hier bietet es sich an
-Im 1. ZV-Termin ein Gebot unter 50% des gerichtlichen Verkehrswertes abzugeben (ist erlaubt, jedoch kein Zuschlag) zum Zwecke des Untergangs der 5/10- und 7/10-Grenzen.
-Im 2. ZV-Termin (nachdem die Schutzgrenzen 70% für Gläubigerveto und 50% Schuldnerschutzgrenze im 1. ZV-Termin gefallen sind, also nicht mehr gelten) kann Hans M. den 3/4-Anteil des Fritz Meier billig einsteigern, unter 50% des gerichtlichen Wertes des 3/4-Anteils.
Die Bank des Fritz M. wird mit 99% nicht mitbieten, da sie ja nicht Eigentümer werden will.
Weitere Eingriffsmöglichkeiten hat diese Bank auch nicht. Sie wird aus dem ZV-Erlös (den Hans M. bezahlt) sich (teil-)befriedigen. Sollten bei Fritz M. dann noch Restschulden bestehen, so muß sich dessen Bank an seine Person halten (Gehaltspfändung, Pfändung von Rechten usw.).
Falls noch Fragen auftauchen, gerne.
Grüsse
Bracco