wie es der Zufall will:
Mann und Frau haben jeweils eine Eigentrumwohnung
übereinander und bekommen Eigenheimzulage.
Was passiert wenn die beiden heiraten?
Wird dann die Eigenheimzulage gestrichen weil
die Wohnungen übereinander liegen?
Oder bekommen sie weiterhin Eigenheimzulage?
Lustige Idee …
… kennst du eine Ausnahmeregelung im Eigenheimförderungsgesetz für übereinander liegende Wohnungen? Oder eine für nebeneinander oder diagonal liegende?
… kennst du eine Ausnahmeregelung im
Eigenheimförderungsgesetz für übereinander liegende Wohnungen?
Oder eine für nebeneinander oder diagonal liegende?
ja, meines wissens werden keine über oder nebeneinander
liegende Wohnungen von Eheleuten gefördert.
Ausnahme glaube ich wenn schon gefördert wurde bevor
man geheiratet hat.
ja, meines wissens werden keine über oder nebeneinander
liegende Wohnungen von Eheleuten gefördert.
Ausnahme glaube ich wenn schon gefördert wurde bevor
man geheiratet hat.
Tom
Hi Tom,
Eigentum wird nur dann i. R. d. Eigenheimzulage gefördert, wenn das Objekt (hier: die Eigentumswohnung) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei 2 ETW´s wird das nach der Hochzeit wohl schwierig (oder ziehen die Eheleute nicht zusammen?)
wie es der Zufall will:
Mann und Frau haben jeweils eine Eigentrumwohnung
übereinander und bekommen Eigenheimzulage.
Was passiert wenn die beiden heiraten?
Wird dann die Eigenheimzulage gestrichen weil
die Wohnungen übereinander liegen?
Oder bekommen sie weiterhin Eigenheimzulage?
die antwort findest du in § 6 eigzulg
> http://www.steuernetz.de/gesetze/eigzulg/20001219/vo…:>
>
> § 6
>
> Objektbeschränkung
>
> (1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung
> oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen.
> Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
> Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt
> zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem
> Zusammenhang belegene Objekte,
>
> wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der
> Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
> vorliegen.
>
> in dem von dir vorgegebenen fall haben die beiden ihre wohnung jeweils schon
> vor der heirat angeschafft. die räumliche nähe der wohnung und die tatsache,
> dass die beiden nun verheiratet sind, ist kein hindernis. allerdings müssen
> beide wohnungen weiterhin zu wohnzwecken eigengenutzt werden, s. § 4 eigzulg
> (vielleicht haben die beiden ja schon kinder oder eltern, an die die wohnung
> unentgeltlich überlassen werden kann). oder jeder ehepartner braucht
> gelegentlich räume, in die er sich zurückziehen kann. schädlich wäre es,
> wenn beide wohnungen durch mauer- oder treppendurchbruch miteinander
> verbunden werden, denn dann liegt nur noch 1 förderungswürdige wohnung vor.
>
> viele grüße
> gunnar