Hallo,
wie in meiner vorigen Antwort schon angedeutet, ist dieser Fall meiner Einschätzung nach so nicht möglich, solange der Empfänger rechtskonform handelt.
entweder müsste der Empfänger gegenüber der BVA angeben, dass der Grund für die Beweilligung des Kredites weggefallen ist. Das Studium ist bereits abgeschlossen, der Kredit sichert nicht mehr den Abschluss. Nach §8 der Förderbedingungen hat der Empfänger eine Mitteilungspflicht über diese Veränderung. Macht er diese Mitteilung, erhält er mit ziemlicher Sicherheit den Kredit nicht. Macht er die Mitteilung nicht, verstößt er gegen die Förderbedingungen.
Oder der Empfänger des Kredits müsste den Bildungskredit mutmaßlich rechtswidrig beziehen, ihn dann aber beim ALG II angeben. Beim Antrag besteht eine Mitteilungspflicht über die Einkommensverhältnisse. Die Entscheidung, was angegeben werden muss, liegt nicht beim Antragssteller. Gibt er den Kredit nicht an ist das in jedem Fall eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die den Verlust der Unterstützung, Rückzahlung und Bußgeld nach sich ziehen kann. Die Entscheidung über Anrechnung oder Nichtanrechnung liegt bei der Behörde. Klingt hart, ist aber so.
Zwar wird entsprechend der oben geschilderten Rechtslage ein Bildungskredit grundsätzlich nicht(!) angerechnet. Eventuell müsste der Antragsteller des ALG II aber mindestens auf diese Rechtslage hinweisen oder sogar über einen Widerspruch einfordern, dass der Bildungskredit nicht angerechnet wird (den er aber zu unrecht bezieht s.o.). Selbst wenn der Bildungskredit (dann) nicht als Einkommen berechnet würde, geschähe dies auf einer zweifelhaften Rechtsgrundlage. Das Urteil, dem die Nichtanrechnung zu Grunde liegt, fußt auf einem rechtmäßigen Empfang des Kredits und argumentiert unter anderem mit dessen Zweck. Dieser ist ja nicht mehr gegeben.
Unsere fiktive Person bewegt sich also sowohl gegenüber der BVA als auch gegenüber der Arbeitsagentur auf dünnem Eis und würde potentiell mehrere Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten verletzen. Wäre man böse, könnte man sogar sagen, dass dies in betrügerischer Absicht geschieht, da der Eindruck entstehen könnte, die Person möchte sich einfach ihr spärliches ALG II durch den unrechtmäßig empfangenen Bildungskredit aufbessern. Das macht einen potentiellen Richter bestimmt sehr wohlgesonnen…
FAZIT
In unserem fiktiven Fall sollte aus meiner Sicht die Person einfach gegenüber der BVA mitteilen, dass der Bildungskredit nicht mehr benötigt wird, da der Bewilligungsgrund entfallen ist oder ihn einfach kündigen. Der Kredit würde nicht ausgezahlt. Dann stellen sich die Fragen der Anrechnung und sonstiger moralisch und rechtlich zweifelhafter Vorgehensweisen nicht mehr.