Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Person A ist mit Person B verheiratet und hat Person B eine Vollmacht für sein Konto über den Tod hinaus gegeben.
Person A verstirbt.
Nun möchte Person B das Konto auf seinen Namen umschreiben. Benötigt Sie hierzu einen Erbschein oder nicht? (Gesetzestext wäre nicht schlecht)
Viele Grüße,
Oliver
Hi,
Nun möchte Person B das Konto auf seinen Namen umschreiben.
geht nicht. Allenfalls kann er ein neues Konto eröffnen und den Saldo auf Basis seiner Vollmacht übertragen lassen. Allerdings sollte er fein säuberlich aufpassen, daß er die Erbmasse nicht schädigt.
Benötigt Sie hierzu einen Erbschein oder nicht? (Gesetzestext
wäre nicht schlecht)
Immer wieder beliebt: 154 Abgabenordnung.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
geht nicht. Allenfalls kann er ein neues Konto eröffnen und
den Saldo auf Basis seiner Vollmacht übertragen lassen.
Allerdings sollte er fein säuberlich aufpassen, daß er die
Erbmasse nicht schädigt.
Neues Konto eröffnen mit gleicher Kontonummer? Oder müssen alle Lastschriftaufträge/Daueraufträge etc. geändert werden? I
ch meine aber ich habe schon gehört dass man es umschreiben kann…in 154 habe ich nichts gegenteiliges gefunden
Hallo,
ja es wird ein Erbschein benötigt, sobald das Konto umgeschrieben werden soll. Eine Vollmacht unterliegt Grenzen, die auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben - will heißen, dass ein Bevollmächtigter ein Konto nicht umschreiben darf. Das würde übrigens nicht mal bei einem Gemeinschaftskonto gehen - auch hier wäre ein Erbschein von Nöten.
Als Gesetz wurde bereits die Abgabenordnung genannt. Ansonsten einfach mal in den Bedingungen der Vollmacht nachlesen - darin ist dieses Recht ein Konto umzuschreiben nicht genannt bzw. ausgeschlossen. Ein Bevollmächtigter darf nur im Rahmen des Kontos verfügen und Aufträge im bestimmten Rahmen an die Bank erteilen, er darf aber ein Konto nicht kündigen bzw. es dabei auf sich umschreiben lassen.
Dies betrifft wie schon gesagt die Erbmasse des Verstorbenen und damit haben z.B. auch die Erben (mit Erbschein!) das Recht die Vollmacht zu widerrufen. Umschreiben/Löschen darf eine Bank ein Konto nur wenn ein Erbschein vorliegt, der denjenigen als Erben ausweist (oder wenns mehrere sind müssen alle zustimmen) und der damit verfügen darf.
Viele Grüße
Ameria
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