Ein Arbeitnehmer hat sich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet mit einer Stundenzahl von 15 Stunden, die er angestellt arbeiten könnte. Er erhält dadurch auf diese 15 Stunden gekürztes Arbeitslosengeld.
Er macht sich nun selbständig und alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss sind erfüllt. Er erhält nun also für 9 Monate ALG 1 + Gründungszuschuss von ???
Sind das immer pauschal 300 Euro oder wird dieser Betrag auch anteilig gekürzt?
Der Gründungszuschuss besteht darin, dass - mindestens 90 Tage vor Beendigung des Arbeitslosengeldes - dieser beantragt werden muss. Das heißt, der Arbeitslosengeldempfänger verschenkt mindestens 3 Monate Arbeitslosengeld, bekommt dafür aber im Gegenzug sein bisheriges Arbeitslosengeld für weitere 9 Monate. Das ist der Gründungszuschuss. Er hat somit 6 Monate länger Arbeitslosengeld.
Die 300 € im Monat bekommt er für die Krankenversicherung. In der Gründungszuschussphase (9 Monate)kann der Selbständige eine besonders billige Krankenversicherung für 200 € abschließen.
Soweit ich weiss, sind in dieser Phase versicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen (15 Stunden + aufwärts) nicht erlaubt. Bitte bei der Arbeitsagentur nochmals nachfragen, da der Mitarbeiter diesen Job ja angemeldet hat und dieser zur ALG-Kürung geführt hat.
Ich hoffe ich habe ein bischen weiterhelfen können.
Beste Grüße
Irmgard Röttger
Vielen Dank für die Antwort,
aber ich glaube, sie haben mich falsch verstanden. Es geht nicht um einen Nebenerwerb.
Der Selbstständige war ja ursprünglich arbeitslos gemeldet für einen Angestelltenjob. Da er diesen aber nur 15 Stunden ausüben könnte (also arbeitssuchend gemeldet für eine Stelle mit 15 Stunden) wurde das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.
Jetzt fiel die Entscheidung sich selbständig zu machen. Er kann dann 20 Stunde / Woche arbeiten.
Meine Frage: Werden die 300 Euro jetzt genauso gekützt wie das ALG?
Der Selbstständige war ja ursprünglich arbeitslos gemeldet für
einen Angestelltenjob. Da er diesen aber nur 15 Stunden
ausüben könnte (also arbeitssuchend gemeldet für eine Stelle
mit 15 Stunden) wurde das Arbeitslosengeld entsprechend
gekürzt.
Jetzt fiel die Entscheidung sich selbständig zu machen. Er
kann dann 20 Stunde / Woche arbeiten.
Meine Frage: Werden die 300 Euro jetzt genauso gekützt wie das
ALG?
Nein.
Der Gründungszuschuß wird nur für eine Vollzeit-Selbständigkeit gezahlt. Wenn also der Gründungszuschuß gezahlt wird, ist davon auszugehen, dass hier vereinbart wurde, in Vollzeit die Selbständigkeit zu gründen. Welche Einschränkungen vorher bestanden, ist egal. Sie bestehen wohl nicht mehr.
Gruß
Jens
Oh, tut mir leid. Weiß ich nicht.
Beste Grüße
Irmgard Röttger