Wird Kg an den Volljährigen selbst ausgezahlt?

Liebe/-r Experte/-in,
die 19 jährige Tochter meines Freundes ist Schülerin und hat bis vor kruzem bei Ihrer Mutter gewohnt, die vermutlich Kindergeld für sie bezogen hat. Jetzt ist sie zu Ihrem Vater gezogen und möchte dass das Kindergeld an sie selbst bzw. Ihren Vater gezahlt wird.
Ist es überhaupt möglich, dass eine Volljährige die bei einem Elternteil wohnt sich das Kg selbst auszahlen läßt; mit Einverständnis des Elternteils? Oder kann das Kg nur an das Elternteil bei dem sie wohnt ausgezahlt werden? Kann die Mutter, bei der sie ja nun nicht mehr wohnt und die auch keinerlei Unterhalt zahlt Einwände erheben?
Leider ist mit der Mutter keinerlei Konversation möglich, weshalb die Sache auch nicht im Einverständnis zu klären ist. Klar ist auch nicht wirklich, ob die Mutter tatsächlich Kg bezieht, da sie dies bestreitet. Es liegt also auch keine Kg-Nr. vor, was ja kein Drama sein sollte, wenn man die Sachlage vernünftig darlegt, oder?

Vielen Dank an alle, die sich die Mühe machen mir zu antworten!

Freia

Also ich würde mal die Kindergeldkasse anrufen und mich da erkundigen.

Falls der Kindergeldberechtigte dem Kind (trotz bestehender Verpflichtung) keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt leistet, kann das auf dieses Kind entfallende Kindergeld an die Person oder Behörde abgezweigt (ausgezahlt) werden, die dem Kind tatsächlich laufend Unterhalt gewährt. Ist das Kind volljährig, kann das Kindergeld auf Antrag auch an dieses selbst gezahlt werden. Ebenso kann das Kindergeld abgezweigt werden, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nur mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt oder wenn aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit keinerlei Unterhalt gezahlt werden kann. Bevor das Kindergeld abgezweigt wird, erhält der Kindergeldberechtigte die Gelegenheit zu dem Auszahlungsantrag Stellung zu nehmen.

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben oder schon beziehen, sind Sie verpflichtet (§ 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) unverzüglich sämtliche Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn über Ihren Kindergeldantrag noch nicht entschieden ist. Ebenso müssen die Veränderungen, die Ihnen erst nach Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden und die sich rückwirkend auf den Bezug des Kindergeldes auswirken können, mitgeteilt werden. Die Mitteilungen und Anträge müssen unbedingt schriftlich an Ihre zuständige Familienkasse gerichtet werden, da sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Achtung: Es genügt nicht, Mitteilungen an eine andere Stelle der Agentur für Arbeit oder an eine andere Behörde (z.B. Einwohnermeldeamt, Gemeindeverwaltung) zu richten.
Insbesondere muss die Familienkasse unverzüglich benachrichtigt werden, wenn:

sich Ihre Anschrift oder Bankverbindung ändert

Sie oder Ihr Ehegatte geschieden werden oder sich auf Dauer trennen

Sie oder eines Ihrer Kinder Ihren bisherigen Haushalt verlassen
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Erhalten Sie Kindergeld für ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat,
viel glück