Guten Abend,
wird mit erhalt der ALH 2 in 2005 weiterhin in meine Rentenkasse eingezahlt?
Wer zahlt dann, was, wann?
mfG R. Nickisch
Hallo Nickisch,
wird mit erhalt der ALH 2 in 2005 weiterhin in meine
Rentenkasse eingezahlt?
Von der Bundesagentur für Arbeit wird ein einheitlicher Rentenbeitrag in Höhe von 78 Euro gezahlt. Für Erwerbslose, die ein Jahr lang Arbeitslosengeld II erhalten, erhöht sich damit ihre künftige monatliche Rente um 4,26 Euro. Erwerbslose, die kein Arbeitslosengeld II erhalten - weil beispielsweise der Partner ein zu hohes Einkommen hat - werden hingegen nicht rentenversichert. Wer sich in diesem Fall aber weiterhin Arbeit suchend meldet, dem entstehen zumindest Anrechnungszeiten. Das heißt: bisher erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten, erhöhen sich allerdings auch nicht.
Gruß
…aber…
Guten Abend,
danke für die Info.
Wenn die Ehefrau 21 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat und Arbeitslosenhilfe bezogen hat, jetzt mit Beginn von Hartz 4 Familienversichert wird, wird dann noch für sie weiterhin eingezahlt??
Reinhard
Hallo
nein, da durch die Familienversicherung bereits gedeckt.
Also nochmals zusammenfassend:
Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Dafür zahlt der Bund für jeden Berechtigten pauschal 110 Euro Kranken- und 13 Euro Pflegeversicherung . Ausnahmen bilden die, die bereits familienversichert sind. Für den Mindestbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung werden 78 Euro monatlich überwiesen. Diejenigen, die nicht in gesetzliche Rentenversicherungen einzahlen, erhalten einen entsprechenden Zuschuß. Da bisher nicht alle Empfänger von Sozialhilfe rentenversichert sind, ergibt sich für diese Gruppe aus den Änderungen eine Verbesserung.
Wer kein ALG II erhält, weil sein Partner „zuviel“ verdient ( mehr als ca. 1200 Euro netto), wird nicht von der Agentur für Arbeit versichert. Kranken- und Pflegeversicherung kann bei Ehepaaren gesichert werden, indem bei der Kasse Familienversicherung beantragt wird. Bei unverheirateten Paaren muss sich der Arbeitslose selbst versichern. Kann aufgrund der Kosten der Lebensunterhalt nicht mehr aus einem Einkommen gedeckt werden, gibt es einen Zuschuß. Details sind derzeit noch ungeklärt. Wer kein ALG II bekommt, wird von der BA auch nicht rentenversichert. Jedoch bescheinigt die Agentur in diesem Fall - sofern der Betroffene arbeitslos gemeldet ist - Anrechnungszeiten für die Rente, die aber deren Höhe nicht steigern.
SGB 11 § 25 Familienversicherung
• (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
o 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
o 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
o 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
o 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
o 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches , mindestens jedoch 325 Euro, überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.
• (2) Kinder sind versichert:
o 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
o 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
o 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetze zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,
o 4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ( § 2 Abs. 1 des Neunten Buches ) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war. § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
• (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
• (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen.
Gruß