Wirklich ein Gefälligkeitsschaden?

Ich weiß folgender Artikel ist viel Text, ich hoffe dennoch, dass jemand von euch bereit ist sich damit zu beschäftigen.

Folgender Vorfall*:
Für unsere Kirchengemeinde wollten Lars und ich ein bestimmtes elektronisches Gerät zur Anschaffung vorschlagen. Da wir uns sicher waren, dass die Anschaffung genehmigt werden würde, entschieden wir uns das Gerät schon vor dem Beschluss des Kirchengemeinderates im März privat zu erwerben. Lars war bereit die Sache vorläufig zu finanzieren. Somit ersteigerte ich noch im März das Gerät im gebrauchten Zustand bei einem bekannten Internet-Auktionshaus über mein dortiges Konto. Ich bezahlte das Gerät zunächst selber, doch noch am selben Tag überwies mir Lars wie abgemacht den Einkaufspreis. Daher behandelte ich es als sein Eigentum. Um das äußerlich sichtbar zu machen, wurde sein Name auf dem Gerät angebracht. Später nach dem Beschluss wollten wir dann das Gerät der Kirchengemeinde zum Einkaufpreis verkaufen.
Im April setzten Lars und ich das Gerät im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung zum ersten Mal ein. Das Gerät funktionierte. Während der Veranstaltung musste umgebaut werden. Das Gerät befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einem kleinen Tisch und wurde von Timo bedient. Beim Umbau war unter anderem Lars und ich beteiligt. Uns half dabei der Jugendliche Sascha. Ich bin mir nicht mehr sicher ob er das aus Eigeninitiative und Hilfsbereitschaft getan hatte oder weil jemand darum gebeten hatte. Jedenfalls ließen wir Sascha gewähren.
Während des Umbaus half er uns dabei ein Kabel aufzurollen und stolperte dann plötzlich über den erwähnten Tisch. Dabei kam das Gerät zu Fall. Nach unserer Beobachtung wurde dadurch das Äußere des Gerät nicht beschädigt. Allerdings verlor es durch die Wucht des Aufpralls einige seiner Schaltknöpfe die wir jedoch umgehend wieder anbringen konnten.
In den nächsten Wochen kam das Gerät bei weiteren kirchlichen Veranstaltungen zum Einsatz. Es wurde dabei beobachtet, dass das Gerät zwar oft funktionierte, aber hin und wieder den Dienst versagte oder nur eingeschränkt funktionierte. Schließlich versagte im Juli das Gerät gänzlich. Da es nach dem Schadenstag zunächst funktionierte, konnte ich damals keinen Schadensersatz geltend machen. Erst nach diesen drei Monaten des Betriebs wurde klar, dass das Gerät doch einen Schaden abbekommen haben muss.
Also wurde ich noch im Juli aktiv und verlangte Schadensersatz von Saschas Mutter. Im Anschluss ließ ich einen Kostenvoranschlag zur Reparatur des Mischpultes machen. Den Kostenvoranschlag bekam ich im August. Ende August schickte ich der Mutter den Kostenvorschlag. Sie antwortete mir nach acht Tagen jetzt im September und teilte mir mit, dass ihr der Versicherungsvertreter mitgeteilt hätte, dass es sich um einen Gefälligkeitsschaden handeln würde.

*alle Vorgänge im Text fanden 2005 statt. Tatsächliche Namen geändert.

Da ich die Sache gegenüber der Versicherung nach bestem Wissen und Gewissen wiedergeben möchten, nun meine Fragen dazu:

  1. Wer ist der rechtsmäßige Eigentümer des Gerätes?
  2. Sind die Fristen zur Meldung des Schadens eingehalten worden?
  3. Was ist mit der Unsicherheit ob das Gerät einen möglichen Schaden bereits bei Erhalt hatte und dieser erst nach einiger Zeit des Einsatzes zu Tage getreten war? (Das müsste dann allerdings vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sein, denn er erwähnte keinen Schaden beim Verkauf)
  4. Handelt es sich wirklich um einen Gefälligkeitsschaden? Wie groß ist der Ermessensspielraum hier?
  5. Gefälligkeitsschaden: Wäre es davon abhängig wer von uns beiden (Lars oder ich) Sascha gebeten hätte uns zu helfen?

Freue mich von euch zu hören.

Grüße
Silas

Hallo Silas,

Da ich die Sache gegenüber der Versicherung nach bestem Wissen
und Gewissen wiedergeben möchten, nun meine Fragen dazu:

  1. Wer ist der rechtsmäßige Eigentümer des Gerätes?

Derjenige, dem es gehört… derjenige sollte richtigerweise auch die Ansprüche geltend machen.

  1. Sind die Fristen zur Meldung des Schadens eingehalten
    worden?

Mh. Ich würde sagen: ja. Problem ist eben, dass sich der eigentliche Schaden erst viel später realisiert hat.

  1. Was ist mit der Unsicherheit ob das Gerät einen möglichen
    Schaden bereits bei Erhalt hatte und dieser erst nach einiger
    Zeit des Einsatzes zu Tage getreten war? (Das müsste dann
    allerdings vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sein,
    denn er erwähnte keinen Schaden beim Verkauf)

Das wäre zu prüfen. Da jedoch ein mögliches, schadenbegünstigendes Ereignis vorgefallen ist, würde ich es nicht annehmen und sollte vernünftigerweise auch nicht angenommen werden.

  1. Handelt es sich wirklich um einen Gefälligkeitsschaden? Wie
    groß ist der Ermessensspielraum hier?

Selbst wenn es Gefälligkeit war, dann wäre lediglich keine Deckung über eine Versicherung gegeben (wenn diese es nicht absichert). Grundsätzlich hat das jedoch nichts mir der Haftung an sich zu tun. Bedeutet: ggf. muss die Mutter für den Schaden eintreten, da der Schaden ja nachweislich durch das Ereignis eingetreten ist.
Wobei die Gefälligkeit immer noch bedingt, dass der Schaden in Ausübung der Gefälligkeit passiert ist, nicht bei Gelegenheit.

  1. Gefälligkeitsschaden: Wäre es davon abhängig wer von uns
    beiden (Lars oder ich) Sascha gebeten hätte uns zu helfen?

Na zu prüfen wäre, ob es in Ausübung stattfand oder eben nicht. Ich denke nicht.

Freue mich von euch zu hören.

Grüße

MArco

Hallo Silas,

Da ich die Sache gegenüber der Versicherung nach bestem Wissen
und Gewissen wiedergeben möchten, nun meine Fragen dazu:

  1. Wer ist der rechtsmäßige Eigentümer des Gerätes?

Derjenige, dem es gehört… derjenige sollte richtigerweise
auch die Ansprüche geltend machen.

Das ist es ja gerade, ich weiß ja eiegntlich gar nicht wem es gehört. Mir oder Silas? Der, der es zunächst bezahlt hat? Wer ist das hier rechtlich?

  1. Sind die Fristen zur Meldung des Schadens eingehalten
    worden?

Mh. Ich würde sagen: ja. Problem ist eben, dass sich der
eigentliche Schaden erst viel später realisiert hat.

Hab ich verstanden.

  1. Was ist mit der Unsicherheit ob das Gerät einen möglichen
    Schaden bereits bei Erhalt hatte und dieser erst nach einiger
    Zeit des Einsatzes zu Tage getreten war? (Das müsste dann
    allerdings vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sein,
    denn er erwähnte keinen Schaden beim Verkauf)

Das wäre zu prüfen. Da jedoch ein mögliches,
schadenbegünstigendes Ereignis vorgefallen ist, würde ich es
nicht annehmen und sollte vernünftigerweise auch nicht
angenommen werden.

Hab ich verstanden.

  1. Handelt es sich wirklich um einen Gefälligkeitsschaden? Wie
    groß ist der Ermessensspielraum hier?

Selbst wenn es Gefälligkeit war, dann wäre lediglich keine
Deckung über eine Versicherung gegeben (wenn diese es nicht
absichert). Grundsätzlich hat das jedoch nichts mir der
Haftung an sich zu tun.

Diesen Satz verstehe ich nicht.

Bedeutet: ggf. muss die Mutter für den

Schaden eintreten, da der Schaden ja nachweislich durch das
Ereignis eingetreten ist.

Warum genau muss die Mutter zahlen? Ich habe Sascha ja nicht angewiesen, das Mischpult zu bewegen (so weit ich weiß ich mich erinnern kann) ?

Wobei die Gefälligkeit immer noch bedingt, dass der Schaden in
Ausübung der Gefälligkeit passiert ist, nicht bei Gelegenheit.

Was heißt das? Anderes Beispiel: Ich sag meinem Kumpel hol mir die Kamera meiner Firma aus dem Auto, dabei macht er eine Schramme in mein Auto. Kein Gefälligkeitsschaden, oder? Ist das hier nicht ähnlich in meinem Fall?

  1. Gefälligkeitsschaden: Wäre es davon abhängig wer von uns
    beiden (Lars oder ich) Sascha gebeten hätte uns zu helfen?

Na zu prüfen wäre, ob es in Ausübung stattfand oder eben
nicht. Ich denke nicht.

Was heißt dieser Satz

Freue mich von euch zu hören.

Grüße

MArco

Vielen Dank, für deine Antworten bisher!

Hallo Silas,

Das ist es ja gerade, ich weiß ja eiegntlich gar nicht wem es
gehört. Mir oder Silas? Der, der es zunächst bezahlt hat? Wer
ist das hier rechtlich?

Im härtesten Fall ist es noch dessen Gegenstand, der die Bezahlung und somit das finanzielle Risiko trägt.

Selbst wenn es Gefälligkeit war, dann wäre lediglich keine
Deckung über eine Versicherung gegeben (wenn diese es nicht
absichert). Grundsätzlich hat das jedoch nichts mir der
Haftung an sich zu tun.

Diesen Satz verstehe ich nicht.

Welchen? Sind 2 Sätze. :smile:
Zu Unterscheiden ist zwischen Haftung und möglicher Deckung. Für einen fahrlässigen Schaden haftest du in aller Regel nach dem BGB, z.B. § 823. Wenn du nun dafür eine Privathaftpflicht hast, so kann diese für gewisse Schadenszenarien Deckung bieten. Besteht keine Deckung, besteht dennoch Haftung u.U. oder die Versicherung weist die Ansprüche mangels Haftung zurück.
Das war aber nicht die Aussage des Agenten. Er meinte: Keine Deckung.

Bedeutet: ggf. muss die Mutter für den

Schaden eintreten, da der Schaden ja nachweislich durch das
Ereignis eingetreten ist.

Warum genau muss die Mutter zahlen? Ich habe Sascha ja nicht
angewiesen, das Mischpult zu bewegen (so weit ich weiß ich
mich erinnern kann) ?

Weil sie die Fürpflicht für ihren Minderjährigen (?) Sohn hat?

Wobei die Gefälligkeit immer noch bedingt, dass der Schaden in
Ausübung der Gefälligkeit passiert ist, nicht bei Gelegenheit.

Was heißt das? Anderes Beispiel: Ich sag meinem Kumpel hol
mir die Kamera meiner Firma aus dem Auto, dabei macht er eine
Schramme in mein Auto. Kein Gefälligkeitsschaden, oder? Ist
das hier nicht ähnlich in meinem Fall?

Richtig. Schmeißt er dagegen die Cam runter, ist das Gefälligkeit u.U. kommt auf den Einzelfall an.

  1. Gefälligkeitsschaden: Wäre es davon abhängig wer von uns
    beiden (Lars oder ich) Sascha gebeten hätte uns zu helfen?

Na zu prüfen wäre, ob es in Ausübung stattfand oder eben
nicht. Ich denke nicht.

Was heißt dieser Satz

Freue mich von euch zu hören.

Grüße

MArco

Vielen Dank, für deine Antworten bisher!

Gruß
Marco