Hallo Zusammen,
hier habe ich einen Sachverhalt, der mir ein wenig Probleme bereitet. Mir fehlt ganz einfach der nötige Überblick über die einzelnen Konstellationen. Ich bin mir nicht so recht sicher, wie ich genau anfangen muss, also welche Prüfungsreihenfolge die Richtige hier ist.
Daher wäre mir jeder Eurer Gedanken dazu, eine riesen Hilfe!!!
Vielen Dank!!!
Beim Auktionshaus A steht das Gemälde „Mademoiselle Petit“ zur Versteigerung an. Zu Beginn der Versteigerung teilt der Kunsthändler H dem Auktionator mit, dass er etwaige Gebote im Namen von Auftraggebern abgebe. Im Falle eines Zuschlags werde er die Personalien des betreffenden Auftragsgebers offen legen. H bietet für den englischen Kunstsammler E, der sich zur Wahrung des Inkognitos in einer Hotelsuite aufhält, und für den russisschen Kunstsammler R, der sich in seinem Ferienhaus in Krasnaja Poljana befindet. Während der Versteigerung telefoniert H über Mobiltelefon mit E und seine neben ihm sitzende Mitarbeiterin M mit R. Als für das Gemälde 10,1 Mio.€ geboten sind, sagt R in Gegenwart seines Mitarbeiters Y zu M „no“, sie versteht aber, wie bei der vorherigen Anweisung „go“ und teilt dies sofort H mit, der durch Handzeichen ein weiteres Gebot abgibt. Nun steigt E aus, und es werden auch von anderen Bietern keine weiteren Gebote mehr abgegeben. Es wird daher für das von H abgegebene Gebot von 10,2 Mio. € der Zuschlag erteilt. Die Aufforderung des A, diesen Preis Zug um Zug gegen Übergabe des Gemäldes zu zahlen, weist R zurück.
Kann A von R und/oder H Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Gemäldes verlangen?
Hallo Wagnerfan
Kann A von R und/oder H Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe
des Gemäldes verlangen?
Es kann ja nicht dar Problem des Auktionators sein, wenn sich Kunden
per Telefon verständigen. Ich meine (IANAL), dass er auf den
abgeschlossenen Kaufvertrag bestehen kann.
Abgesehen davon handelt es sich in Deinem Beispiel um eine Differenz
von knapp 1 %. Peanuts, könnte man sagen - wenn man’s denn hätte.
Gruss
Heinz
Hallo,
irgendwie kommt mir der Fall ziemlich konstruiert vor, wie eine Prüfungsfrage oder so.
Ich beantworte das mal mit einer Gegenfrage: Hat das Auktionshaus Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Versteigerungsbedingungen, die so etwas regeln und die wirksam vereinbart sind ?
Gruss Hans-Jürgen
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Vielen DANK für die schnellen Antworten!!
„Ich beantworte das mal mit einer Gegenfrage: Hat das
Auktionshaus Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Versteigerungsbedingungen, die so etwas regeln und die wirksam
vereinbart sind ?“
–> Nein, also der Sachverhalt gibt darüber keine weiteren Hinweise mehr.
Ich frage mich jetzt natürlich, wie ich die Prüfung am sinnvollsten aufbauen sollte?!
–> Sollte man als erstes auf die Stellvertretung zwischen R und H zu Sprechen kommen oder das Missverständnis zwischen R und M am Telefon (Stichwort: Vernehmungstheorie) diskutieren?! (Ich muss gestehen, dass mir die Struktur der Prüfung noch nicht so ganz klar ist.)
Es geht sicherlich um die Frage wer für den Fehler (Missverständnis am Telefon harftbar zu machen ist)
Ich hatte die Idee den Anspruch A gegen R aus § 433 zu bejahen. Allerdings eine Anfechtung über § 120 durchzuführen, ist das sinnvoll aus Eurer Sicht?!
Über eine erneute Antwort wäre ich wirklich sehr, sehr dankbar!
Hallo,
der Fall entholt eine Menge Aspekte. Aus meiner Sicht (aber mein BGB-Wissen ist laaange her) zieht zunächst 164. Der Vertrag ist geschlossen, 433 beschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht. Natürlich hat der unfreiwillige Käufer möglicherweise einen Anspruch gegen den Auktionator. Es ist ehrlich gesagt ziemlich theoretisch, dass es da keine Hauftungsausschlüsse gibt. Aber wenn es die wirklich nicht gibt, muss zur Not ein Gericht entscheiden, inwieweit der Auktionator am Schaden beteiligt wird. Auktionen ist zwar m.E. kein Grundhandelsgeschäft, aber ein Auktionshaus ist immerhin keine Pommesbude und m.E. Vollkaufmann. Von einem solchen kann man gewisse Sorgfaltsanwendung erwarten. Das Wiederholen von telefonischen Anweisungen, gerade dann wenn sie nur so kurz und knapp sind, kann ich erwarten, insofern trifft das Auktionshaus m.E. ein Organisationsverschulden.
Gruss Hans-Jürgen
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Bote, Unterstellvertreter --> Abgrenzung?!
Hallo, ich versuche noch mal einen anderern Ansatz:
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Wie bewertet ihr die Stellung der M, ist sie Bote oder Unterstellvertreter?!?
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Was spricht überhaupt dafür, dass H ein Stellvertreter ist?! Denn er gibt doch auch lediglich die Mitteilung weiter, die sie am Telefon erhalten hat.
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Würde man die Stellvertretung bei H bejahn, unt er welchem Punkt müsste man in der Gliederung die Problematik mit dem Verhören der M (Vernehmungstheorie) diskutieren?!
Über eine Antwort würde ich mich sehr, sehr freuen!!!
DANKE! ! ! !