Wirksamkeit der Genehmigung bei Minderjährigkeit?

Ein Minderjähriger schließt einen werkvertrag ab ohne genehmigung der eltern. diese wissen nichts davon. er zahlt die vergütung mit geld, das er seinen eltern gestohlen hat. als er 18 wird genehmigt er den vertrag. ist dies trotz gestohlenem geld wirksam?

Hallo,

generell sind Verträge mit Minderjährigen nicht unwirksam; zuerst sollte man wissen, wie alt der fiktive Minderjährige war; es gibt hier schon einen Unterschied ob er 12 oder 16 Jahre alt war.

Zudem können dennoch Minderjährige Geschäfte tätigen, wenn sie diese mit dem Taschengeld bezahlen können.
Jetzt wäre natürlich zu klären, wie hoch die mtl. Kosten dieses Werksvertrages war und ob dies mit einem „üblichen“ Taschengeld hätte gezahlt werden können.
Die Tatsache, dass er das Geld gestohlen hat heitßt noch nicht, dass er dennoch kein Taschengeld erhalten hat.

Wie ist dieser Satz zu verstehen?: „als er 18 wird genehmigt er den vertrag“??

Die Tatsache, dass mit gestohlenem Geld bezahlt wurde, ist m.E. hier nicht vordergründig sondern eher die Frage, welche Höhe dieser Werkvertrag hatte und ob er mit regelmäßigem Taschengeld diesen Werkvertrag hätte erfüllen können.
Noch Fragen?
lG

Hallo

generell sind Verträge mit Minderjährigen nicht unwirksam;…

Ich dachte immer Verträge sind schwebend unwirksam?

…es gibt hier schon einen Unterschied ob er 12 oder 16
Jahre alt war.

Welchen?

… zu klären, wie hoch die mtl. Kosten
dieses Werksvertrages war und ob dies mit einem „üblichen“
Taschengeld hätte gezahlt werden können.

Monatliche Kosten eines Werkvertrags? Welche Art von Vertrag ist denn genau gemeint?

Wie ist dieser Satz zu verstehen?: „als er 18 wird genehmigt
er den vertrag“??

Das interessiert mich auch :wink:

LG Kathi

Wie ist dieser Satz zu verstehen?: „als er 18 wird genehmigt
er den vertrag“??

Das interessiert mich auch :wink:

LG Kathi

§ 108 (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Vllt meint er das?

§ 108 (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vertreters.

Aber die Genehmigung liegt ja nicht vor, oder?

Hallo,

§ 108 (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vertreters.

Aber die Genehmigung liegt ja nicht vor, oder?

Doch. Vom jetzt 18jährigen. Der Vertrag war schwebend unwirksam, bis ihm einer der Erziehungsberechtigten widersprochen oder zugestimmt hätte. Was aber beides nicht passiert ist.
Das Verhältnis zwischen Ex-Kind und Eltern muss den Dienstleister(?) ja nicht interessieren, oder?
Gruß
loderunner (ianal)