Hallo
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung (am besten schriftlich) zustande. Auf Einhaltung seiner Vertragspflichten kann der Vertragspartner ggf. gerichtlich in Anspruch genommen werden. Außerdem regelt das Gesetz/BGB Kündigungsrechte bei Nichteinhaltung von Vertragspflichten (so sie denn überhaupt wirksam vereinbart wurden) - z.B. BGB § 569, § 543, § 573.
Falls vertraglich explizit ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, wenn die erwähnten Bedingungen nicht bis zu einem bestimmten Termin erfüllt sind, so wäre das in 2 der 3 Punkte definitiv unwirksam, weil es hierfür gesetzlich Bestimmungen gibt (Kaution, Mietzahlung), die nicht zum Nachteil des Mieters abweichen dürfen.
Solange nicht die Schlüssel zum vereinbarten Mietbeginn (1.3.) übergeben sind, verhält sich außerdem auch der Vermieter vertragswidrig.
http://www.anwaltonline.com/urteile/mietrueckzahlung…
Grüsse Rudi