Wirksamkeit einer Kündigung,

Hallo,

angenommen ein Betreuer kündigt für einen Betreuten einen Vertrag.
Es wird ein Nachweis über die Berechtigung zu Vornahme der Kündigung verlangt. Der Nachweis wird erbracht.

Ist in diesem Zusammenhang folgende Formulierung richtig?

Der Nachweis über die Bevollmächtigung kann auch nachträglich erbracht werden und wirkt sich nicht auf den Kündigungszeitpunkt aus, da sich ja nachweisen ließ, dass Fr. X zur Kündigung berechtigt war. Es gilt also der Zugang der rechtswirksamen Kündigung. Nicht der Zeitpunkt, wann die angezweifelte Rechtswirksamkeit nachgewiesen wurde.

TM

Mein Vorschlag:

Der Nachweis über die Bevollmächtigung kann auch nachträglich erbracht werden und wirkt sich nicht auf den Zeitpunkt des :Inkrafttretens der Kündigung aus, da sich ja nachweisen ließ, dass Fr.X zur Kündigung berechtigt war. Massgeblich bleibt also der Zugang der rechtswirksamen Kündigung und nicht der Zeitpunkt, wann die angezweifelte Rechtswirksamkeit nachgewiesen wurde.

Hallo,

danke für deine Formulierungshilfe, die wesentlich besser klingt.

Ich brauche jetzt allerdings noch die Bestätigung, dass die Kernaussage richtig ist.

TM

Leider bin ich kein Experte - aber braucht man diese Bestätigung wirklich? Einen Versuch is es doch allemal wert. Es ist Augabe des Angeschriebenen, sich zu wehren, wenn er anderer Ansicht ist.
Ich bin auf alle Fälle der Meinung, dass der Text gerechtfertigt ist.

-)

Das dürfte in diesem Fall zutreffen. Die Kündigung ist wirksam oder sie ist es nicht, der Nachweis dafür muss theoretisch gar nicht geführt werden bzw. erst vor Gericht, also kommt es insoweit nicht darauf an, wann er geführt wird.

Eine Ausnahme kann sich nach § 174 BGB ergeben. Aber dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es ja nicht um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht geht.

Levay

hi,

weil es ja nicht um
eine rechtsgeschäftliche Vollmacht geht.

Hmm, jetzt komme ich ins Grübeln. Kannst du mir das bitte genauer erklären?
Ich ging davon aus, dass ein Betreuer gemäß BGB 1902 Vollmacht innerhalb seines Aufgabenkreises hat.

Für einige Rechtsgeschäfte benötigt er allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. ( z.B. Wohnungskündigung, unterbringunsähnliche Maßnahmen und einiges mehr)

TM

Die Bestellung des Betreuers erfolgt durch ein Gericht. Folglich handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Es geht nicht darum, *wofür* die Vollmacht da ist, sondern *wie* sie erteilt wurde. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht liegt vor, wenn A den B beauftrag, in seinem Namen ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Hier folgt die Vertretungsmacht aber aus der gerichtlichen Entscheidung.

Wahrscheinlich habe ich mit meinem Hinweis auf die BGB-Vorschrift mehr zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen. Vergiss das einfach wieder!

Levay

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Super!
Vielen Dank Levay.

Wahrscheinlich habe ich mit meinem Hinweis auf die
BGB-Vorschrift mehr zur Verwirrung als zur Klärung
beigetragen. Vergiss das einfach wieder!

Nein nicht der § irritierte mich, sondern die Bemerkung:

Und den unterschied hast du ja nun super erklärt.

TM