Hallo Allerseits,
Wieder eine theoretische Frage natürlich.
Ein Mietrvertrag bzgl. einer Doppelhaushälfte wird am 23.05.14 unterzeichnet. Das Mietverhältnis beginnt am 15.08.2014. Es wird folgendes in einem Standard-Mietvertrag vereinbart:
„§2 1b. Befristeter Kündigungsausschluss. Das Mietverhältnis beginnt am 15.08.2014, Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer ab Vertragsbeginn bis um 15.08.2017 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals nach dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. (…)“
Es hat noch nicht kein Einzug stattgefunden. Im Mietvertrag wird eine Kündigung vor Mietbeginn im Übrigen nirgends ausgeschlossen.
- Kann die Wohnung ordentlich am 02.06.14 noch gekündigt werden?
- Wenn ja, ist die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate),die vereinbart ist anzuwenden, d.h. zum 01.09.2014?
Danke und Grüße,
Ayjay