Angenommen die Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO wird durch den Investitionsabzugsbetrag (Jahr 2013) umgangen. Kann dieser aufgehoben werden, wenn ich den IAB rückwirkend auflöse und der Gewinn in diesem Jahr (also 2013) nun über 50.000 € liegt?
Dann müsste ja rein theoretisch statt der Einnahmen Überschuss Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1EStG vorgenommen werden.