Hallo Spezialisten,
ich kämpfe mich gerade für ein Seminar durch BWL-, VWL- und Steuerdokumente diverser Art. Aber jetzt hat’s mich echt abgehängt, denn die letzte Aufgabe ist für mich definitiv zu hoch. Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen?
Aufgabe 13: Wohlhabender Anleger A (51 J.) genießt seinen frühen Ruhestand in der Karibik. Seinen Wohnsitz in Deutschland hat er bereits vor Jahren abgemeldet, aber aus Wehmut seine deutsche Staatsbürgerschaft behalten. Sein daheimgebliebener Schulfreund F (48 J.), wohnhaft und arbeitend in Deutschland, schwärmt ihm von einem Beteiligungsmodell vor, dass für ihn nahezu steuerfreie Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb abwirft. Ganz begeistert will A auch mitmischen. Wie verhält ist die Situation geregelt:
13.a) Kann A in Deutschland diese Anlage zeichnen? Erklären Sie Ihre Antwort.
13.b) Wo muss A die Erträge der Beteiligung versteuern? Erläutern Sie warum?
13.c) Ist A in Deutschland nicht steuerpflichtig, beschränkt steuerpflichtig oder voll steuerpflichtig? Welche Gründe sprechen für die Einstufung?
*HELP*
Entweder hab ich gestern zu viel Bier gehabt, oder ich steig einfach nicht mehr durch.
Wer weiß was?
Frank Wilke
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Anscheinend hat der Herr keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt mehr in Deutschland. Dann wäre er nur noch beschränkt steuerpflichtig. Ob die erweiterete beschränkte Steuerpflicht des AStG greift, kann man mangels ausreichender Sachverhaltsangaben nicht beurteilen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nach § 49 Ziff. soundos EStG aber der beschränkten Steuerpflicht. Mit denen ist er nach nationalem Recht in Deutschland steuerpflichtig. Ob ein DBA nun das Besteuerungsrecht wieder einem anderen Staat zuweist, kann man nicht beurteilen, da man nicht weiß wo sein ständiger Aufenthalt ist…das ist aber tatsächlich auch nicht so wichtig, da in den meisten DBA Deutschlands die Freistellungsmethode und für Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Betriebsstättenprinzip gilt. Danach wäre dem Staat das Besteuerungsrecht zuzuweisen, in dem die Betriebsstätte liegt, also wohl Deutschland.
Und meines Wissens kann jeder hier Anleihen zeichnenn oder sonstwas machen.
Hallo Spezialisten,
13.a) Kann A in Deutschland diese Anlage zeichnen? Erklären
Sie Ihre Antwort.
13.b) Wo muss A die Erträge der Beteiligung versteuern?
Erläutern Sie warum?
13.c) Ist A in Deutschland nicht steuerpflichtig, beschränkt
steuerpflichtig oder voll steuerpflichtig? Welche Gründe
sprechen für die Einstufung?
Ob ein DBA nun das Besteuerungsrecht wieder einem anderen
Staat zuweist, kann man nicht beurteilen, da man nicht weiß wo
sein ständiger Aufenthalt ist…
Ich HATTE zuviel Bier im Kopf… ging ja noch weiter.
13.d) Wie ist die steuerliche Lage, wenn KEIN Doppelbesteuerungsabkommen mit dem außereuropäischen Aufenthaltsland von A besteht.
das ist aber tatsächlich auch
nicht so wichtig, da in den meisten DBA Deutschlands die
Freistellungsmethode und für Einkünfte aus Gewerbebetrieb das
Betriebsstättenprinzip gilt. Danach wäre dem Staat das
Besteuerungsrecht zuzuweisen, in dem die Betriebsstätte liegt,
also wohl Deutschland.
Und meines Wissens kann jeder hier Anleihen zeichnenn oder
sonstwas machen.
Würde also zusammengefasst bedeuten, dass A tun und lassen kann was er will, und die steuerliche Behandlung wäre für ihn genau so wie für F?
Ich hab einfach Probleme dieses Konstrukt zu durchschauen, weil es in der REalität wohl schwierig sein würde, als Ausländer aus werweisswo hier ein Konto zu eröffnen oder die Zeichnung ohne monströsen Aufwand durchzukriegen.
Aber vielen Dank für die Antworten! Hab’S nicht verstanden, aber ich kann was hinschreiben, dass reicht mir 
Frank Wilke
Klar kann man hier als Ausländer ein Konto eröffnen, man muß sich auseisen können etc., dann klappt das schon; habe gerade für eine ausländische Muttegesellschaft eine Tochtergesellschaft gegründet nebst Bankkonto…
Also…
im Ergebnis dürfte es so sein…es sei denn es gibt einen Staat in der Karibik mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, in dem für Betriebsstätteneinkünfte nicht das Freistellungsprinzip gilt…das ist extrem unwahrscheinlich weil
in den DBA USA, F (Martinique, Guadeloupe), GB (da gibts wohl noch ein paar britische Inseln)das Betriebstättenprinzip gilt
und ansonsten keine DBAs bestehn…(Cayman-Inseln, niederländische Antillen fallen m. W. nicht unter das DBA NL)