Ich musste für eine größere Feier in einer Gaststätte eine Buchungskaution zahlen.
Bisher hat nur eine Vorabsprache stattgefunden. Ich habe die Feier 7 Wochen vor dem Termin abgesagt.
Jetzt will mir der Wirt die Kaution nicht zurückzahlen.
Darf der dass und was kann ich tun?
Hallo! Da ich selber Gastronomie bin, kann ich dazu Folgendes sagen: Wenn eine Buchungskaution gezahlt wurde, war das keine Vorabsprache sondern damit ist genauso wie bei einer Zimmerreservierung ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen. Damit wäre der Wirt erstmal im Recht. Wenn es etwas Schriftliches gibt, würde ich mal gucken , ob eine Stornofrist ausgewiesen ist ( vielleicht auf der Homepage ). Ansonsten muss ich leider sagen, kommt man gegen so etwas kaum an, auch wenn ich persönlich der Meinung bin, das man 7 Wochen vorher noch kulant sein sollte als Wirt. Eine gute Werbung für die Gaststätte ist das auf keinen Fall.
Viele Gruesse !
Es stellt sich hier die Frage!
Hat der Wirt wegen dieser Veranstaltung eine andere absagen müssen?
7 Wochen vorher können normalerweise fast keine Unkosten enstanden sein, es sei denn, man hat Wünsche betreffs der Veranstaltung ,welche lange Vorbereitungen erfordern, wie Bestellung einer Band usw.
Ich würde mit dem Wirt nochmal reden und eine konkrete Aufstellung seiner bisher angefallenen Kosten fordern,
denn Getränke und Speisen lagert man ja nicht 7 Wochen !
Stellt er sich quer, würde ich mich beim Hotel und Gaststättenverband erkundigen, das sitzen die richtigen Leute.
Wünsch viel Glück!
Frage: Ich musste für eine größere Feier in einer Gaststätte eine Buchungskaution zahlen.
Bisher hat nur eine Vorabsprache stattgefunden. Ich habe die Feier 7 Wochen vor dem Termin abgesagt.
Jetzt will mir der Wirt die Kaution nicht zurückzahlen.
Darf der dass und was kann ich tun?
Antwort: Das sollte in den AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt sein.
Was war konkret abgesprochen? Wurden Sie darauf hingewiesen, wie mit dieser Kaution im Falle einer Absage umgegangen wird?
Falls das nicht abgesprochen war, auf der Rückzahlung bestehen!
Noch wichtig: wann war die Buchung - langfristig? Bei stark gebuchten Veranstaltern wird es oft schwierig, den Raum nochmals zu vermieten, weil neue Gäste da nicht mehr kurzfristig nachfragen. Aber genau diese Wirte haben in der Regel saubere AGBs auf die Sie sich verlassen können.
Bei vielen gelten immer noch 30 Tage als rechtzeitig abgesagt und da sind meist auch keine Kosten fällig.
Spätestens drei Tage vor der Veranstaltung kann schon mal der volle Betrag einer bestellten Küchenleistung fällig werden…abzüglich Service.
Einerseits muss natürlich auch auf das neue Gästeverhalten geschaut werden - viele buchen mehrmals und suchen sich dann kurzfristig das Beste raus.
Nicht verwechseln bitte: Anfrage oder feste Buchung?
Was kann man (legal) noch tun?
Dem Wirt sagen, dass man das auf Restaurantkritik und weiteren Bewertungsportalen veröffentlichen wird.
Aber bitte sachlich, wahrheitsgemäß und mit nachvollziehbaren Details zur Absprache! Bewertungsportale sind keine Instrumente, einen persönlichen Frust abzulassen, sondern sollen als Orientierungshilfe für Gäste dienen.
Das hier ist keine rechtlich verbindliche Aussage und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit. Es ist die Weitergabe von allgemeinen Erfahrungen in der Gastronomie!
Und auch für Gastronomen der Tipp, ihre AGBs genau zu erstellen und vor allem sehr konkrete Absprachen mit den Gästen zu führen - am besten gleich als Abspracheprotokoll dem Gast (von beiden Seiten unterschrieben) mitgeben. Das nützt dem Gast genauso wie dem Wirt.
Hallo,
ein schriftlicher Vertrag wurde nicht aufgesetzt.
Habe auch nichts unterschrieben. Habe lediglich eine Quittung über gezahlte Buchungskaution vom Wirt erhalten.
LG
Hallo Caesar !
Also wenn eine Buchungskaution gezahlt wurde ist das keine unverbindliche Absprache gewesen . Ob Sie da etwas unterschrieben haben spielt da keine Rolle, mit der Zahlung haben Sie da von Ihrer Seite eine Willenserklaerung abgegeben . Das ist genauso wenn Sie in einem Hotel telefonisch Verfügbarkeit und Preis eines Zimmers erfragen und dann eine Anzahlung leisten, da haben Sie auch nichts unterschrieben und es trotzdem ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen .
Tut mir leid, das ich Ihnen da keine positive Auskunft geben kann.
LG
Hallo Caesar77,
deine Anfrage ist weniger gastronomischer als rechtlicher Natur.
In der Regel sind Bedingungen einer Kaution entweeder in den AGBs enthalten oder seperat aufgesetzt oder besprochen worden (juristisch heikel). Trifft keiner dieser Vorgehensweisen zu greift grundsätzlich die allgemeine Regelung, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine allgemeine gesetzliche Regelung hierfür ist mit nicht bekannt, deshalb eher ein juristisches Problem.
Mehr kann ich leider nicht sagen, ausser
viel Glück dabei, ich drück dir die Daumen.