Wirtschaftliche Entstehung von Gewinn aus Aktien

Liebes Forum,

ich habe eine Frage bezüglich der „wirtschaftlichen Entstehung“ von Gewinnen aus
dem Verkauf von Aktien.

Konkret: Ich habe im März 2009 Aktien gekauft und möchte diese nun teilweise
noch in diesem Jahr veräußern.

Ich habe jedoch im Bewilligungszeitraum bis Juli 2009 Studenten-Bafög erhalten.
Der Aktienkauf erfolgte auf Kredit, ich habe somit kein Vermögen nach dem Bafög-
Gesetz.

Wenn ich die Aktien nun im Dezember 2009 verkaufe, würde dann ein Gewinn
entstehen, der bei der Berechnung des Einkommens nach dem Bafög relevant ist?
(Es richtet sich ja nach dem Bewilligungszeitraum)

Ich habe noch einen Steuerfreibetrag, den ich gern ausschöpfen würde. Ich möchte
jedoch verhindern, dass es zu einer Rückzahlung von Bafög oder Kindergeld kommt.

Muss ich also den Realisationsgewinn aus Aktien auf die Monate verteilen, seit dem
ich die Aktien habe, oder gilt er nur in dem Monat, in dem ich ihn realisiert habe?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo,

leider kann ich bezgl. der BAFÖG- Regelungen keine Auskunft geben.
Rein steuerlich betrachtet entsteht natürlich ein Gewinn, welcher grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegt. Wegen der geringen Einkünfte könnte die Abgeltungssteuer über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedoch ersattet werden.
Gruß, Lars

Hallo Lars,

gibt es steuerrechtlich eine Regelung, ob der Gewinn im Moment des Verkaufs
„wirtschaftlich entstanden“ ist oder ist er wirtschaftlich über die Haltedauer
entstanden… Ich muss wissen, ob der Gewinn dem Dezember zugerechnet wird,
oder ob er auf die Monate März (Aktienkauf) bis Dezember (Verkauf) verteilt wird.

Viele Grüße

Steuerrechtlich erfolgt keine Aufteilung des Gewinns auf die Haltedauer. Vielmehr gilt steuerrechtlich das sog. Zuflussprinzip, wonach der gesamte Gewinn im Jahr des Verkaufs zu versteuern ist.
Wenn man z.B. Aktien 10 jahre lang gahlten hat und dann mit 10.000 EUR Gewinn verkauft, müssen die vollen 10.000 EUR im Jahr des verkaufs versteuert werden.

Gruß, Lars aus Berlin

Hallo,

DISCLAIMER: Bitte wende Dich an einen Steuerberater - ich kann nur allgemeine Überlegungen durchführen und nur meine Interpretation darlegen. Auch in diesem Fall bin ich mir nicht sicher, wie das Finanzamt ihn interpretieren würde.

Meine Interpretation: Der Gewinn aus Aktienverkauf unterliegt zunächst der Abgeltungssteuer. Ein Freibetrag kann genutzt werden, wenn er bei der Bank angegeben wurde.

Gewinne, die der Abgeltungssteuer unterliegen müssen m.E. nun nicht angegeben werden und erhöhen somit nicht das Einkommen. Problem ist allerdings - wurde noch kein Freibetrag angegeben wird beim Verkauf Abgeltungssteuer abgezogen. Diese bekommt man nur zurück, wenn man nun doch, den Gewinn in der Steuererklärung angibt (Günstigerprüfung). Dann aber erhöht sich automatisch auch der Gewinn. Anders formuliert: Rückzahlung Abgeltungssteuer + Gewinnerhöhung oder Abgeltungssteuer ist weg.

Eine Abgrenzung des Gewinns nach Monaten geht m.E. nicht. Die Steuererklärung kennt nur einen Jahresgewinn. Für Bafög Zwecke wird der - glaube ich - nach § 22 Bafög (http://www.das-neue-bafoeg.de/de/249.php) linear auf die Monate verteilt.

Gruß,

Martin

Hallo Lars,

danke schon mal für die Auskunft, so hatte ich es auch erwartet, bleibt nur offen,
wie die Kindergeldkasse und das Bafög-Amt das sehen :wink:

Ich will halt vermeiden, den Gewinn steuerfrei zu realisieren, aber dann auf einmal
mein Kindergeld und Bafög zurückzahlen zu müssen…

Dann würde ich einfach im nächsten Jahr realisieren… Da darf ich dann endlich
ohne eine Obergrenze Geld verdienen…

Vielen Dank für deine Unterstützung
Frohe Weihnachten und viele Grüße
John

Hallo Martin,

danke für die Antwort. Mein Problem ist ja die Deutung des Gesetzestextes.

§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend…

—> In dem Bewilligungszeitraum (BWZ) hatte ich kein Einkommen (Es ist mir
jedenfalls nicht zugeflossen) Im gleichen Kalenderjahr realisiere ich dann jedoch
Aktiengewinne… Wie wird das gehandhabt? Ein Risiko kann ich nicht eingehen.
Ich finde es müsste eigentlich (da außerhalb des Bewilligungszeitraums
zugeflossen) nicht berücksichtigt werden. Nun las ich aber Artikel, in denen gesagt
wurde, es geht um die wirtschaftliche Entstehung.

Beispielsweise eine Selbstständigkeit. Angemeldet schon vor z.B 5 Jahre. Nun wird
im BWZ kein Auftrag ausgeführt, nach Ende des BWZ, aber im Kalenderjahr ein
Großauftrag realisiert, so wird das Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit
trotzdem durch 12 Monate geteilt. Ausnahme ist eine Existenzgründung nach
dem BWZ… Bei Zinseinnahmen ist es genauso, auch wenn diese im Dezember
zufließen, so werden sie (weil wirtschaftlich über das Jahr entstanden) jedem
Monat einzeln zugerechnet. (Kann ich nachvollziehen)

Was ist nun aber mit Gewinnen aus Aktienverkäufen?

Viele Grüße
John

Hallo,

Gewinne aus Aktienverkäufen werden ebenfalls über das Gesamtjahr verteilt. Das Bafög-Gesetz differenzert ganz klar nicht nach Einkommensarten sondern nimmt das Einkommen aus der Steuererklärung. Da wirst Du nicht rauskommen :frowning:

Fall: Bewilligungszeitram Januar - Juli, Zeitraum Einkommenssteuererklärung Januar - Dezember (klar), kein Gewinn Jan - November, Gewinn 12000 im Dezember.

Dann wird wie folgt gerechnet:

Einkommenssteuererklärung: Einkommen 12000 (eigentlich noch abzüglich Freibeträge)

Bafög: Anteiliges Einkommen je Monat: 1000, relevantes Einkommen im Bewilligungszeitram daher 7000.

Im Zweifel musst Du jetzt gegenrechnen, wo am meist bei Dir ankommt:
a) Verkauf im Dezember - keine Angabe in der
Steuererklärung - Verlust der Abgeltungssteuer (keine Nutzung Freibeträge)
b) Verkauf im Dezember - Angabe in der Steuererklärung, Rückerstattung Freibeträge + Steuerberechnung auf niedrigerem Steuersatz (dann gilt Dein persönlicher Steuersatz) + ggf. Rückforderung Bafög
c) Verkauf im Januar - Angabe in der Steuererklärung, Rückerstattung Freibeträge + Steuerberechnung auf niedrigerem Steuersatz (dann gilt Dein persönlicher Steuersatz)

Gruß,

Martin

Gruß,

Martin

Hallo Martin,

ich danke dir für diese ausführliche und informative Auskunft. Du hast meine
frage genau beantwortet.

Ich werde dann entsprechend nur verkaufen, was max. möglich ist, ohne eine
Rückzahlung von Bafög und Kindergeld zu verursachen…

Eine steuerfreie Veräußerung mit Rückzahlung von Kindergeld und Bafög wäre in
jedem Fall schlechter als der Verlust des Freibetrages (bzw. im nächsten
Kalenderjahr Abgeltungssteuer zahlen zu müssen)

Noch einmal vielen dank.

Ich wünsche dir ein Frohes Weihnachtsfest

Beste Grüße
John

Hallo,

leider muss ich dich an folgende Seite verweisen, da dein
„Problem“ so spezifisch ist, dass ich mir eine pauschale Antwort
nicht zutraue:

http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php

Grundsätzlich gilt, dass man, auch plötzlich erworbenes Vermögen
(z.B. Lottogewinn), dem Amt melden muss und dies dem
Bewilligungszeitraum zugeschrieben wird. Wenn man den Gewinn
bzw. die Zinsen aus dem Kapitalvermögen (hier deine Aktien) als
Einkommen auslegt dann ist es egal, ob man ihn auf die Monate
runterrechnet. Hier gelten folgende Freibeträge:

http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einkommen.php

Viel Glück!

MfG

Vita

Ich wünsche auch frohe Weihnachten und… und … und…

  1. es gilt der Monat, in dem du die Aktien verkaufst

  2. wenn du nachweisen kannst, dass du mit dem Verkauf den Kredit ausgeglichen hast, gelten die Aktien nicht als Vermögen

  3. liegt der Verkauf sowieso außerhalb des Bewilligungszeitraumes

  4. Vorsicht beim Kindergeld. Bei der FAmilienkasse sind die echt penibel. Ich bin skeptisch, ob die dort minus und plus miteinander verrechnen

Stefanie

Hallo, sorry, dass ich Deine Anfrage erst jetzt beantworte, war im Urlaub :smile: Leider kann ich Dir hierbei nicht helfen - also ist meine verspätete Antwort ohnehin wertlos, sorry.