Wirtschaftliche Güter überführt in Privatvermögen

Hallo,
folgendes Szenario wurde in unserer Runde erörtert:

Nehmen wir an, ein Gewerbe wird abgemeldet. Folglich wäre man zur Auflistung aller wirtschaftlicher Güter des Unternehmens verpflichtet, soweit diese in den privaten Besitz übergehen. Bei Verkauf der wirtschaftlichen Güter ist die Ermittlung des Buch/Entnahmewertes wohl kein Problem. Was gilt aber, wenn diese in privaten Besitz übergehen, nicht verkauft werden und es keine Vergleichswerte, beispielsweise eine Wertermittlung ähnlicher Gegenstände ZB über Ebay möglich ist?

Gibt es dann Zeitwerte, welche sich vom Buchungswert ermitteln?

Noch besser: Was gilt, wenn diese wirtschaftlichen Güter aufgrund von Schäden nicht mehr verkäuflich wären? Sind dort die Entnahmewerte auf null zu setzen?

Danke für Eure Antworten.

so 100%ig kann ich nicht weiterhelfen. Grundsätzlich Entnahme mit dem Teilwert also gegenwartswert. Schau mal in den § 16 estg für betriebsaufgabe

Welcher andere Wert außer dem Verkehrswert sollte denn in dem Falle zum Tragen kommen ?

Wenns ein haufen Schrott ist, dann muß man es im Ernstfall dem Finanzamt auch nachweisen können.

so 100%ig kann ich nicht weiterhelfen. Grundsätzlich Entnahme
mit dem Teilwert also gegenwartswert. Schau mal in den § 16
estg für betriebsaufgabe

vor allem die bewertungsvorschriften in § 6 I nr.4 und nr.1 S.3 erklären, was unter teilwert zu verstehen ist.
wenn ein hypothetischer erwerber dafür keinen wert ansetzen würde, weil es müll ist, muss natürlich auch der steuerpflichtige diese entnahme nicht mit einem wert x ansetzen. es gibt dann auch keine stillen reserven, die man aufdecken und versteuern könnte…

In dem Zusammenhang - könnte ein teilwert auch negativ sein? wenn zum beispiel die Verpflichtung zum Abriss höher wäre als der tatsächliche wert und ein Erwerber somit vom Veräußerer noch Geld verlangen würde?

In dem Zusammenhang - könnte ein teilwert auch negativ sein?
wenn zum beispiel die Verpflichtung zum Abriss höher wäre als
der tatsächliche wert und ein Erwerber somit vom Veräußerer
noch Geld verlangen würde?

nein, der niedrigste wert ist der material- oder schrottwert der sache. ein negativer TW wäre unzulässig.