Hallo,
folgendes Szenario wurde in unserer Runde erörtert:
Nehmen wir an, ein Gewerbe wird abgemeldet. Folglich wäre man zur Auflistung aller wirtschaftlicher Güter des Unternehmens verpflichtet, soweit diese in den privaten Besitz übergehen. Bei Verkauf der wirtschaftlichen Güter ist die Ermittlung des Buch/Entnahmewertes wohl kein Problem. Was gilt aber, wenn diese in privaten Besitz übergehen, nicht verkauft werden und es keine Vergleichswerte, beispielsweise eine Wertermittlung ähnlicher Gegenstände ZB über Ebay möglich ist?
Gibt es dann Zeitwerte, welche sich vom Buchungswert ermitteln?
Noch besser: Was gilt, wenn diese wirtschaftlichen Güter aufgrund von Schäden nicht mehr verkäuflich wären? Sind dort die Entnahmewerte auf null zu setzen?
Danke für Eure Antworten.