Wirtschaftliche Jugendhilfe bei Krippenplatz

in Hessen kann man beim Sozialstadtrathaus (Jugendamt) bei geringem Einkommen für den Krippenplatz (Kinder u. 3 Jahre) Wirtschaftliche Jugendhilfe, sprich die (Teil-)Kostenübernahme für das Elternentgeld des Betreuungsplatzes beantragen.

Der Berechnung des Einkommens wird § 82 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB XII zugrunde gelegt, die Einkommensgrenzen stehen bei §§ 85 - 89 SGB XII.

Folgender Fall:
Zum Zeitpunkt der Beantragung wurden der Mutter in den letzten 12 Monaten Mutterschaftsgeld, der dazugehörige Arbeitgeberanteil und danach Elterngeld gezahlt.
Eine umfassende Dokumentation aller Versicherungen wurde beigefügt.

Das Jugendamt hat nun das Nettoeinkommen folgendermaßen berechnet:

Von der Mutter:
Jahressumme des Arbeitgeberanteils

  • Monatsgehalt Elterngeld
  • Kindergeld
  • Versicherungssummen
  • Arbeitsmittelpauschale von 5,20
  • Fahrtkosten

Vom Vater:
Netto-Monatssumme Gehalt

  • Arbeitsmittelpauschale von 5,20

Frage:
Folgende Dinge verstehe ich jetzt nicht:

  1. Jahressumme vs. Monatssumme ?
    Warum wird bei der Mutter die Jahressumme (!) des Arbeitsgeberanteils zugrundgelegt, dann aber die Monatssumme(!) von Elterngeld und Einkommen des Vaters?

  2. Mutterschaftsgeld
    Warum taucht das Mutterschaftsgeld nicht auf?

  3. Abzusetzen Arbeitsmittelpauschale
    Beträgt die gesetzliche Arbeitsmittelpauschale für 2011 nicht 110 EUR?

  4. Abzusetzende Versicherungen
    Kann ich eine Aufstellung der „annerkennungsfähigen“ Versicherungen verlangen?

Kann mir jemand bei der einen oder anderen Frage weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus