Guten Abend, liebe Experten,
Ich bräuchte die Definition des Begriffs „Wirtschaftliche Unzumutbarkeit“.
Zitat: „Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 10 Abs.1 EnWG“. Was heißt es auf Normaldeutsch?
Vielen Dank im Voraus,
Jarolep
Guten Abend, liebe Experten,
Hallo Jarolep,
eine genaue Definition kann ich dir nicht geben, aber in deinem Fall bedeutet das soviel das der Energieversorger, der ja vom Gesetz her verpflichtet ist dir einen Stromanschluss zu liefern, diesen nicht installieren brauch wenn der Aufwand dazu in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
Zum Beispiel: Du willst ein Haus bauen was mitten in der Pampa ist und der nächste Anschlusspunkt für Strom ist z.B. 30 km weit weg (in Deutschland eher unwahrscheinlich). Dann würden dem Energieversorger Kosten entstehen die er mit dem einen Stromanschluss bei dir wahrscheinlich in 300 Jahren nicht wieder einspielen würde. Wenn der Energieversorger jetzt noch nachweisen kann dass außer dir in absehbarer Zeit dort niemand Bedarf hat und es sich nicht (auch Langfristig) rechnen würde, brauch er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen
Ronny