Wirtschaftlicher Totalschaden?!?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Versicherungsnehmer ist in einem Verkehrsunfall verwikelt, nicht schuld, ein Kostenvoranschlag wird in einer Vertragswerkstatt erstellt, 1587,72 € inkl. MwSt.

Ein Monat später ist der Versicherungsnehmer erneut in einem Verkehrsunfall verwikelt, schuld. Auto wird abgeschleppt, später abgeholt mit Anhänger und auf das eigene Grundstück gestellt.

Gegnerische Versicherung vom ersten Unfall möchte das Auto besichtigen.

Versicherungsnehmer schaltet Anwalt ein.
Termin für Besichtigung wird vereinbart.
Gegnerischer Sachverständiger begutachtet das Auto und stellt follgendes fest. Reperaturkosten 1441,38 € inkl. MwSt. 1211,24 € ohne.
Wirtschaftlicher Totalschaden, Wiederbeschaffungswert 950 €, Restwert, 250 €

Gegngerische Versicherung überweist 700 € der Anwaltskanzlei.

Nun meine Frage, ist dies rechtens da das Fahrzeug nach dem zweiten Unfall Follgeschäden aufweist?

Desweiteren gibt es doch die sogennate Integritätsinteresse.
Trifft dies auch zu wenn der Versicherungsnehmer sein Auto selbst repariert, also ohne MwSt. ?

Mfg
LuckySoul

Hallo LuckySoul,

Versicherungsnehmer ist in einem Verkehrsunfall verwikelt,
nicht schuld, ein Kostenvoranschlag wird in einer
Vertragswerkstatt erstellt, 1587,72 € inkl. MwSt.

Wurde dieser KV an den Versicherer weitergeleitet und wenn ja, wann?

Ein Monat später ist der Versicherungsnehmer erneut in einem
Verkehrsunfall verwikelt, schuld. Auto wird abgeschleppt,
später abgeholt mit Anhänger und auf das eigene Grundstück
gestellt.

Und ich verstehe das richtig: Innerhalb diesen Monats hat der Geschädigte keine weiteren Bemühungen unternommen, seinen Schaden aus dem ersten Unfall ersetzt zu bekommen?

Gegnerische Versicherung vom ersten Unfall möchte das Auto
besichtigen.

Es ist zumindest ungewöhnlich, dass die Versicherung erst nach einem Monat einen SV einschaltet.

Versicherungsnehmer schaltet Anwalt ein.
Termin für Besichtigung wird vereinbart.
Gegnerischer Sachverständiger begutachtet das Auto und stellt
follgendes fest. Reperaturkosten 1441,38 € inkl. MwSt. 1211,24
€ ohne.
Wirtschaftlicher Totalschaden, Wiederbeschaffungswert 950 €,
Restwert, 250 €

Wenn ich es recht verstehe, liegen die Reparaturkosten auch nach dem zweiten Unfall noch in der gleichen Größenordnung wie nach dem ersten, richtig?
Und weiter: Kann man also davon ausgehen, dass der Wiederbeschaffungswert somit den Wert für ein un-verunfalltes Fahrzeug wiederspiegelt?
Und eine Frage noch: Wurde der SV auf den Umfang des zweiten Schadens hingewiesen?

Gegngerische Versicherung überweist 700 € der Anwaltskanzlei.

U.U. ist diese Regulierung i.O.
Genaueres kann man aber erst nach Beantwortung der o.g. Fragen sagen…

Viele Grüße
Loroth

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Wurde dieser KV an den Versicherer weitergeleitet und wenn ja,
wann?

Ja, dieser wurde weitergeleitet, ca. zwei Wochen nach dem Vorfall.

Und ich verstehe das richtig: Innerhalb diesen Monats hat der
Geschädigte keine weiteren Bemühungen unternommen, seinen
Schaden aus dem ersten Unfall ersetzt zu bekommen?

Es gab natürlich Schriftverkehr zwischen Geschädigtem und Versicherung.Unfallhergang,Daten des Fahrzeugs,Bankverbindung ect.

Wenn ich es recht verstehe, liegen die Reparaturkosten auch
nach dem zweiten Unfall noch in der gleichen Größenordnung wie
nach dem ersten, richtig?

Nicht ganz, aber nahezu gleich Unterschied von ca. 100 €

Und weiter: Kann man also davon ausgehen, dass der
Wiederbeschaffungswert somit den Wert für ein un-verunfalltes
Fahrzeug wiederspiegelt?

Meiner Meinung nach trifft dies eben nicht zu.

Und eine Frage noch: Wurde der SV auf den Umfang des zweiten
Schadens hingewiesen?

Der Geschädigte selber nicht, dessen Anwalt aber, den dieser wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Noch was. In dem Schreiben vom SV steht etwas mit Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigung im unveränder beschädigten Zustand.

Hallo !

Und der Restwert von 250 € ?
Hat VS das Wrack übernommen,dann schuldet sie auch den Restwert.
Hat sie es nicht übernommen,und Geschädigter findet keinen Aufkäufer für 250 € dann wäre der Mindererlös nachzuzahlen.

MfG
duck313

Hi

So ganz komme ich da mit der erklärung nicht ganz mit .
Also bei dem ersten Unfall betrug der Schaden rund 1500 Euro .
laut Wertfeststellung ( wiederbeschaffungswert ) ist das Auto 950 Euro Wert.

Welches Auto in halbwegs vernünftigen Zustand ist für 950,- Euro zu haben ?

Wer hat das fest gestellt , womit kann man das belegen ?

Wenn der von der Versicherung festgestellte Wert von dem üblichen Handelspreis abweicht , z.b Mobile oder Autoscout dann sollte der Rechtsanwalt das in die Hand nehmen und den Gutachter darauf ansprechen. .

Ich greife mal auf 2 Beispiele aus eigener Erfahrung aus dem Jahre 2007 zurück

Eine Verkehrsteilnemerin fährt mir seitlich in den Kotflügel , Motorhaube und Kotflügel ersetzen , Lackierarbeiten , laut meiner Erinnerung ca 1900,- Euro Schaden.
bei einem Calibra Bj 1995 ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Ich zeigte meinem Rechtsanwalt Ausdrucke aus den o.g. Autobörsen , wo die Sondereditionen mit V6 Motor zwischen 6000 und 7500 Euro gehandelt wurden und da gab der sachverständige Kleinlaut zu , das er das nicht gesehen hatte , das es so eine Sonderedition war und man erteilte eine Reparaturfreigabe .

in der Zeit der Reparatur bzw auch gleichzeitig als Winterauto gedacht wurde ein Kadett E Kombi angeschafft .
der Wagen wurde dann auch unschuldig in einen Auffahrunfall verwickelt , auch hier sagte man dann Restwert 800,- Euro .
Auch hier legte ich Ausdrucke von Mobile etc vor , das die Kadett Kombi mit der 2,0 Liter Maschine mit gutem Tüv in der Regel zwischen 1800 - 2500 Euro gehandelt wurden.
auch hier gab man dann Kleinlaut zu , das man das in der berechnung nicht berücksichtigt hatte und man zahlte 1300 Euro aus ( Restwert 300,- )

Dein Rechtsanwalt scheint eine Schlafmütze zu sein , oder hat keine Ahnung von Auto’s

gruss

Toni

Hallo nochmal,

Und weiter: Kann man also davon ausgehen, dass der
Wiederbeschaffungswert somit den Wert für ein un-verunfalltes
Fahrzeug wiederspiegelt?

Meiner Meinung nach trifft dies eben nicht zu.

Worauf stützt sich diese Aussage? Worauf ich hinaus will: Es steht dem Geschädigten ja grundsätzlich frei, einen Sachverständigen eigener Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen.
(Andererseits sei aber angemerkt, dass die meisten SV mit der gleichen Bewertungssoftware arbeiten und entgegen langläufiger Meinung den Schaden nicht künstlich runterrechnen. Die somit drohenden Rechtsstreite rechnen sich für seriös kalkulierende Versicherer nämlich nicht.)
Es ist i.a.R. aber nicht ausreichend z.B. auf einige wenige, nicht repräsentative Gebrauchtfahrzeug-Anzeigen in Zeitungen oder im internet zu verweisen, um den vermeintlich oder tatsächlich höheren Wiederbeschaffungswert zu belegen.

Und eine Frage noch: Wurde der SV auf den Umfang des zweiten
Schadens hingewiesen?

Der Geschädigte selber nicht, dessen Anwalt aber, den dieser
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.

Der GESCHÄDIGTE wurde nicht auf den zweiten Schaden hingewiesen??? Verstehe ich nicht. Bitte nochmal: Wer hat wen ggf. auf den zweiten Schaden hingewiesen.

Noch was. In dem Schreiben vom SV steht etwas mit Fahrzeug
befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigung im unveränder
beschädigten Zustand.

Das hat keine Aussagekraft darüber, ob der SV den zweiten Schaden berücksichtigt hat oder nicht, sondern gibt lediglich wieder, dass das Fahrzeug generell noch nicht (teil-)repariert war.

Viele Grüße
Loroth

Hallo duck313,

Hat sie es nicht übernommen,und Geschädigter findet keinen
Aufkäufer für 250 € dann wäre der Mindererlös nachzuzahlen.

Heutzutage stellen die Sachverständigen die Fahrzeuge in sog. „Restwertbörsen“ ein, in denen verbindliche Angebote von potentiellen Aufkäufern abgegeben werden. Danach wird dann der Restwert konkret ermittelt. Das Risiko eines Mindererlöses ist somit für alle Seiten deutlich geringer.

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

Welches Auto in halbwegs vernünftigen Zustand ist für 950,-
Euro zu haben ?

Wo ist denn behauptet worden, in welchem Zustand das Fahrzeug vor dem ersten Unfall war? Woraus kann man dann schließen, dass es a) in einem „vernünftigen“ (wtf. is „vernünftig“?) Zustand und b) zwingend über 950,- € wert war??

Dein Rechtsanwalt scheint eine Schlafmütze zu sein , oder hat
keine Ahnung von Auto’s

Welche Aussagekraft haben zwei zum konkreten Fall in keinerlei Beziehung stehende Beispiele (und denen man problemlos eine beliebige Anzahl von Gegenbeispielen gegenüber stellen könnte) über die Qualifikation des RA´s oder dessen Kenntnisstand von Auto´s??

Kopfschüttelnde Grüße
Loroth

Hallo,

2 Unfallschäden im Abstand von 4 Wochen, ohne Reparatur dazwischen??

Desweiteren gibt es doch die sogennate Integritätsinteresse.
Trifft dies auch zu wenn der Versicherungsnehmer sein Auto
selbst repariert, also ohne MwSt. ?

Das ist an einige Voraussetzungen geknüpft, zB eine vollständige und fachgerechte Reparatur. Das ist „zu Hause“ meistens nicht möglich.

Grüße, M

Hallo Loroth,

Worauf stützt sich diese Aussage? Worauf ich hinaus will: Es
steht dem Geschädigten ja grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen eigener Wahl mit der Begutachtung zu
beauftragen.
(Andererseits sei aber angemerkt, dass die meisten SV mit der
gleichen Bewertungssoftware arbeiten und entgegen langläufiger
Meinung den Schaden nicht künstlich runterrechnen. Die somit
drohenden Rechtsstreite rechnen sich für seriös kalkulierende
Versicherer nämlich nicht.)
Es ist i.a.R. aber nicht ausreichend z.B. auf einige wenige,
nicht repräsentative Gebrauchtfahrzeug-Anzeigen in Zeitungen
oder im internet zu verweisen, um den vermeintlich oder
tatsächlich höheren Wiederbeschaffungswert zu belegen.

Also die Aussage betrifft zum größten Teil die Empfindung zum eigenen Auto.
Dann zum anderen wie du schon sagtest Internet und Zeitungsanzeigen.
Zum Auto, vielleicht bringt es etwas Licht ins dunkle, es handelt sich um ein Golf 3 1.4, Bj.97 Joker Edition,185 000 KM. Vor 3 Jahren zum Wert von 2100 € gekauft.

Und wo sich der SV informiert oder umgeschaut hat kann ich dir leider nicht sagen.
Im KVA steht Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung, Sonderausstattung, und aller Wertbeinflussenden Faktoren sowie der örtlichen Marktlage wurde der Wiederbeschaffungswert ermittelt.
Vergleichbare Fahrzeuge werden überwiegend von Privat angeboten. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb Mwst. Neutral angegeben.

Der GESCHÄDIGTE wurde nicht auf den zweiten Schaden
hingewiesen??? Verstehe ich nicht. Bitte nochmal: Wer hat wen
ggf. auf den zweiten Schaden hingewiesen.

Entschuldige, die Antwort ist sehr irreführend gewesen.
Es sollte heißen, der Geschädigte hat seinem Anwalt über den zweiten Unfall und dessen Schäden ausdrücklich hingewiesen, und der Anwalt dann den SV.

Ich bedanke mich hier, auch an die anderen zahlreichen Stellungsnahmen.
@ MASCH; cali-toni; duck313

LG
LuckySoul

Hallo nochmal,

Also die Aussage betrifft zum größten Teil die Empfindung zum
eigenen Auto.
Dann zum anderen wie du schon sagtest Internet und
Zeitungsanzeigen.

mit den „Empfindungen“ ist bei der gegnerischen Versicherung natürlich nicht weit zu kommen. Wenn ausreichend (!!) Belege in Form von Zeitungs- und internet-Anzeigen vorliegen, könnte das schon hilfreicher sein.

Und wo sich der SV informiert oder umgeschaut hat kann ich dir
leider nicht sagen.

An der Stelle liesse sich aber vielleicht ansetzen…

Entschuldige, die Antwort ist sehr irreführend gewesen.
Es sollte heißen, der Geschädigte hat seinem Anwalt über den
zweiten Unfall und dessen Schäden ausdrücklich hingewiesen,
und der Anwalt dann den SV.

Wurde dies festgehalten? Mir fehlt bislang der Hinweis, dass der SV diesen Hinweis in seinem Gutachten berücksichtigt hat (müsste dann auch da drin stehen). Falls nicht, sollte man die Versicherung unter Hinweis auf den möglicherweise zu niedrig angesetzten Wiederbeschaffungswert (schriftlich) hierauf aufmerksam machen.

Viele Grüße
Loroth